BGH XI ZR 55/08
BGH XI ZR 55/08
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
Geschrieben von Urteile im Internet
in BGH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: agb-kontrolle, bank, bankrecht, ermessen, prozess, sparkasse, unwirksamkeit
BGH XI ZR 195/05
BGH XI ZR 195/05
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 - OLG Stuttgart, LG Ravensburg
a) Der wirksamen Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts stehen weder das Bankgeheimnis noch das Bundesdatenschutzgesetz entgegen.
b) Arbeitsplatz i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. (§ 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB) ist nur derjenige des Verbrauchers.
c) Zu den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 HWiG (§ 312f Satz 2 BGB), wenn der Bürge seine Bürgschaftserklärung am Arbeitsplatz des persönlichen Schuldners abgibt.
BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 - OLG Stuttgart, LG Ravensburg
Geschrieben von Urteile im Internet
in BGH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: abtretung, arbeitsplatz, bürgschaft, darlehen, kredit, sicherheiten, unwirksamkeit
BGH IV ZR 177/03
BGH IV ZR 177/03
a) § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf kapitalbildende Lebensversicherungen anwendbar.
c) Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Versicherungsbedingung eröffnet allen Versicherern das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden.
c) Bei der Ersetzung unwirksamer Abschlusskostenverrechnungsklauseln bleibt es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 177/03 - nichtamtliche Leitsätze
a) § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf kapitalbildende Lebensversicherungen anwendbar.
c) Die Feststellung der Unwirksamkeit einer Versicherungsbedingung eröffnet allen Versicherern das Verfahren nach § 172 Abs. 2 VVG, die gleichartige, aus denselben Gründen als unwirksam anzusehende Klauseln verwenden.
c) Bei der Ersetzung unwirksamer Abschlusskostenverrechnungsklauseln bleibt es grundsätzlich bei der Verrechnung der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten nach dem Zillmerungsverfahren. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Beitragszahlung bleibt jedenfalls die versprochene Leistung geschuldet; der vereinbarte Betrag der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts darf aber einen Mindestbetrag nicht unterschreiten. Dieser Mindestbetrag wird bestimmt durch die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.
BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 177/03 - nichtamtliche Leitsätze
Geschrieben von Urteile im Internet
in BGH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: ersetzung, lebensversicherung, rückkaufswert, unwirksamkeit, versicherungsbedingung, zillmerungsverfahren
BGH VIII ZR 308/02
BGH VIII ZR 308/02
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - LG Düsseldorf, AG Düsseldorf
Eine unangemessene Benachteiligung einer Vertragspartei - und damit eine Unwirksamkeit der Gesamtregelung - kann sich aus dem Zusammenwirken zweier Formularklauseln auch dann ergeben, wenn eine dieser Klauseln schon für sich gesehen unwirksam ist (Bestätigung von BGHZ 127, 245, 253 f.).
BGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - VIII ZR 308/02 - LG Düsseldorf, AG Düsseldorf
Geschrieben von Urteile im Internet
in BGH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: agb, benachteiligung, formularklausel, renovierung, schönheitsreparaturen, unangemessen, unwirksamkeit, vertragspartei
« vorherige Seite
(Seite 1 von 1, insgesamt 4 Einträge)
nächste Seite »