BFH VI R 4/02
BFH VI R 4/02
1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.
2. Ein Auslandsstudium mit dem Abschluss "Master of Laws" wird aus beruflichen Gründen betrieben, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit zu erwartenden steuerbaren Einnahmen aus einer juristischen Tätigkeit besteht.
3. Ausgaben eines Dritten können im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein.
BFH, Urteil vom 22.07.2003 - VI R 4/02 - nichtamtliche Leitsätze
1. Aufwendungen für eine Bildungsmaßnahme können, sofern sie beruflich veranlasst sind, Werbungskosten sein. Liegt ein erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang vor, kommt es nicht darauf an, ob ein neuer, ein anderer oder ein erstmaliger Beruf ausgeübt werden soll.
2. Ein Auslandsstudium mit dem Abschluss "Master of Laws" wird aus beruflichen Gründen betrieben, wenn ein hinreichend konkreter Zusammenhang mit zu erwartenden steuerbaren Einnahmen aus einer juristischen Tätigkeit besteht.
3. Ausgaben eines Dritten können im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein.
BFH, Urteil vom 22.07.2003 - VI R 4/02 - nichtamtliche Leitsätze
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Tags für diese Entscheidung: auslandsstudium, bildungsaufwendungen, llm, master-of-laws, sonderausgaben, studiengebühr, werbungskosten
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