BAG 9 AZR 241/08
BAG 9 AZR 241/08
Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - LAG Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - LAG Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
BAG 1 AZR 499/98
BAG 1 AZR 499/98
1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 Abs. 2 BetrVG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 -
1. Die Betriebspartner sind befugt, durch Betriebsvereinbarung ein betriebliches Rauchverbot zu erlassen, um Nichtraucher vor den Gesundheitsgefahren und Belästigungen des Passivrauchens zu schützen; jedoch müssen sie dabei gem. § 75 Abs. 2 BetrVG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachten, weil ihre Regelung die allgemeine Handlungsfreiheit der Raucher beeinträchtigt.
2. Die erforderliche Abwägung der Belange des Betriebes sowie der Raucher und der Nichtraucher hängt weitgehend von den betrieblichen Gegebenheiten und Besonderheiten der jeweiligen Belegschaft ab. Diese zu beurteilen, ist in erster Linie Sache der Betriebspartner, denen deshalb ein weiter Gestaltungsfreiraum zukommt.
3. Ein generelles Rauchverbot im Freien kann in der Regel nicht mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher begründet werden.
4. Ein Rauchverbot mit dem Ziel, Arbeitnehmer von gesundheitsschädlichen Gewohnheiten abzubringen, überschreitet die Regelungskompetenz der Betriebspartner.
BAG, Urteil vom 19. Januar 1999 - 1 AZR 499/98 -
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