BSG B 4 AS 60/09 R
BSG B 4 AS 60/09 R
Zum Umfang der Leistungen für Unterkunft und Heizung als Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
Zum Umfang der Leistungen für Unterkunft und Heizung als Bestandteil der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
BSG, Urteil vom 1. Juni 2010 - B 4 AS 60/09 R - Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
Geschrieben von Urteile im Internet
in BSG Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: gehalt, grundsicherung, hartz-iv, heizung, kosten, umzug, unterkunft, warmwasser
BSG B 4 AS 70/08 R
BSG B 4 AS 70/08 R
Zu Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - Sächsisches LSG, nichtamtlicher Leitsatz
Zu Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II.
BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 70/08 R - Sächsisches LSG, nichtamtlicher Leitsatz
BGH VII ZR 183/05
BGH VII ZR 183/05
a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.
b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.
d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.
BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 - OLG München, LG München II
a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.
b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.
c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.
d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.
BGH, Urteil vom 8. November 2007 - VII ZR 183/05 - OLG München, LG München II
Geschrieben von Urteile im Internet
in BGH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: funktionstauglichkeit, heizkörper, heizung, heizungsanlage, mängelhaftung, werkvertrag
« vorherige Seite
(Seite 1 von 1, insgesamt 3 Einträge)
nächste Seite »