BGH XI ZR 55/08
BGH XI ZR 55/08
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
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Tags für diese Entscheidung: agb-kontrolle, bank, bankrecht, ermessen, prozess, sparkasse, unwirksamkeit
BGH III ZR 54/07
BGH III ZR 54/07
Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.
BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 - LG Hamburg, AG Hamburg
Es stellt keinen Fehlgebrauch des Ermessens dar, wenn der Arzt persönlich-ärztliche und medizinisch-technische Leistungen durchschnittlicher Schwierigkeit mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also dem 2,3fachen bzw. dem 1,8fachen des Gebührensatzes, abrechnet.
BGH, Urteil vom 8. November 2007 - III ZR 54/07 - LG Hamburg, AG Hamburg
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