BGH VIII ZR 302/07
BGH VIII ZR 302/07
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - LG Frankfurt/Main, AG Königstein
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - LG Frankfurt/Main, AG Königstein
BGH XI ZR 55/08
BGH XI ZR 55/08
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
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Tags für diese Entscheidung: agb-kontrolle, bank, bankrecht, ermessen, prozess, sparkasse, unwirksamkeit
BGH II ZR 102/07
BGH II ZR 102/07
a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.
b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07 - OLG Jena, LG Erfurt
a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.
b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.
BGH, Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07 - OLG Jena, LG Erfurt
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BGH X ZR 15/08
BGH X ZR 15/08
Zu Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 (kurz: Verordnung).
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - X ZR 15/08 - LG Berlin, nichtamtlicher Leitsatz
Zu Ansprüchen aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 - ABl. Nr. L 46, S. 1 (kurz: Verordnung).
BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 - X ZR 15/08 - LG Berlin, nichtamtlicher Leitsatz
BGH X ZR 37/08
BGH X ZR 37/08
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08 - LG München I, AG München
Bei einer Pauschalreise stellt die Verspätung eines Zubringerfluges um mindestens fünf Stunden nicht schon für sich eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die eine Kündigung des Reisevertrages ermöglicht. Ob bei einer solchen Verspätung ein Kündigungsgrund gegeben ist, ist vielmehr aufgrund einer an Zweck und konkreter Ausgestaltung der Reise sowie der Art und Dauer der Beeinträchtigung orientierten Gesamtwürdigung zu beurteilen.
BGH, Urt. v. 7. Oktober 2008 - X ZR 37/08 - LG München I, AG München
BGH I ZR 74/06
BGH I ZR 74/06
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - OLG Hamburg, LG Hamburg
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - OLG Hamburg, LG Hamburg
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BGH X ZR 93/07
BGH X ZR 93/07
Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg, AG Duisburg
Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.
BGH, Urt. v. 15. Juli 2008 - X ZR 93/07 - LG Duisburg, AG Duisburg
BGH VIII ZR 211/07
BGH VIII ZR 211/07
a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 - LG Osnabrück, AG Lingen
a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.
b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VIII ZR 211/07 - LG Osnabrück, AG Lingen
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BGH II ZR 202/07
BGH II ZR 202/07
a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.
b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Partei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07 - OLG München, LG München I
a) Eine Haftungsprivilegierung eines Geschäftsführers einer GmbH im Rahmen des ihm zustehenden unternehmerischen Ermessens setzt voraus, dass das unternehmerische Handeln auf einer sorgfältigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen beruht; das erfordert, dass er in der konkreten Entscheidungssituation alle verfügbaren Informationsquellen tatsächlicher und rechtlicher Art ausschöpft und auf dieser Grundlage die Vor- und Nachteile der bestehenden Handlungsoptionen sorgfältig abschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung trägt.
b) Schneidet das Gericht der ersten Instanz einer Partei unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG weiteren Sachvortrag ab, in dem es vor Ablauf einer - der Partei gewährten - Schriftsatzfrist sein Urteil verkündet, setzt das Berufungsgericht - wenn es gleichwohl neues Vorbringen der Partei in der Berufungsinstanz entgegen § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückweist - den Verfahrensverstoß des Erstgerichts fort und verletzt damit selbst den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2008 - II ZR 202/07 - OLG München, LG München I
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BGH VIII ZR 103/07
BGH VIII ZR 103/07
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena, AG Nordhausen
Art. 22 Nr. 1 EuGVVO, wonach für Klagen, welche die Miete von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, ausschließlich die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, findet keine Anwendung auf einen Vertrag über den Erwerb "tauschfähiger Urlaubswochen", wenn der Zusammenhang zwischen dem Vertrag über die Überlassung von "Ferien-Tauschwochen" und der Immobilie, die tatsächlich genutzt werden kann, nach der Gestaltung des in Rede stehenden Vertrages nicht hinreichend eng ist, um die Einordnung des Vertrages als Miete einer unbeweglichen Sache zu rechtfertigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2005 - Rs. C-73/04, Slg. 2005, I S. 8667).
BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 - VIII ZR 103/07 - OLG Jena, AG Nordhausen
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