BFH V R 35/07
BFH V R 35/07
1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.
2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.
BFH, Urteil vom 12.05.2009 - V R 35/07 - Niedersächsisches FG
1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.
2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.
BFH, Urteil vom 12.05.2009 - V R 35/07 - Niedersächsisches FG
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: ausbildungszweck, erziehungszweck, fortbildungszweck, kanutour, steuerbefreiung
BFH VI R 58/06
BFH VI R 58/06
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: beschäftigungsort, doppelte, doppelte-haushaltsführung, haushaltsführung, zweithaushalt
BFH VI R 23/07
BFH VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07
BFH V R 90/07
BFH V R 90/07
1. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen.
2. Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement --wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten-- voraus.
BFH, Urteil vom 18.02.2009 - V R 90/07
1. Die Aufbereitung von Lebensmitteln zu einem bestimmten Zeitpunkt in einen verzehrfertigen Gegenstand ist nicht notwendig mit ihrer Vermarktung verbunden und deshalb bei der für die Abgrenzung von Dienstleistungen und Lieferungen erforderlichen Gesamtbetrachtung dem Dienstleistungsbereich zuzurechnen.
2. Ein qualitatives Überwiegen der Dienstleistungen setzt über die Aufbereitung von Lebensmitteln hinaus wenigstens ein weiteres Dienstleistungselement --wie z.B. das Zurverfügungstellen von Verzehrmöglichkeiten-- voraus.
BFH, Urteil vom 18.02.2009 - V R 90/07
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: dienstleistungsanteil, ermäßigter-steuersatz, regelsteuersatz, restaurantartig, umsatzsteuer
BFH V R 59/07
BFH V R 59/07
Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 59/07 - Sächsisches FG
Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
BFH, Urteil vom 08.10.2008 - V R 59/07 - Sächsisches FG
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: leistungsbeschreibung, niederlassung, rechnung, umsatzsteuer, vorsteuerabzug
BFH VI B 78/07
BFH, Beschluss vom 23.7.2008, Az. VI B 78/07
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: beschwerdebegründung, nichtzulassungsbeschwerde, verfahrensmangel, zulässigkeit
BFH XI R 51/06
BFH XI R 51/06
1. Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verletzt nicht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.
BFH, Urteil vom 13.02.2008 - XI R 51/06 - Niedersächsisches FG
1. Die langfristige Vermietung von als Campingplätze erschlossenen Grundstücken ist nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG von der Umsatzsteuer befreit.
2. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG verletzt nicht Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG.
BFH, Urteil vom 13.02.2008 - XI R 51/06 - Niedersächsisches FG
BFH VI R 41/05
BFH VI R 41/05
1. Aufwendungen für ein Studium können Erwerbsaufwendungen darstellen, wenn das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
2. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines (Ausbildungs-)Darlehens ist maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind; sie können allenfalls im Jahr des tatsächlichen Abflusses, nämlich der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden.
3. Leistet ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger, liegt eine Abkürzung des Zahlungswegs vor. Die Ausgaben des Dritten sind in diesem Fall als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten.
4. Im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ist weder eine einheitliche Entscheidung notwendig noch hat sie eine die Rechte Dritter gestaltende Wirkung. Eine notwendige Beiladung des Ehepartners nach § 60 Abs. 3 FGO kommt nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 7. Februar 2008 - VI R 41/05 - nichtamtliche Leitsätze
1. Aufwendungen für ein Studium können Erwerbsaufwendungen darstellen, wenn das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
2. Für die steuerliche Abzugsfähigkeit eines (Ausbildungs-)Darlehens ist maßgebend, wann die kreditfinanzierten Aufwendungen verausgabt worden sind; sie können allenfalls im Jahr des tatsächlichen Abflusses, nämlich der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden.
3. Leistet ein Dritter für Rechnung des Steuerpflichtigen an dessen Gläubiger, liegt eine Abkürzung des Zahlungswegs vor. Die Ausgaben des Dritten sind in diesem Fall als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten.
4. Im Falle der Zusammenveranlagung nach § 26b EStG ist weder eine einheitliche Entscheidung notwendig noch hat sie eine die Rechte Dritter gestaltende Wirkung. Eine notwendige Beiladung des Ehepartners nach § 60 Abs. 3 FGO kommt nicht in Betracht.
BFH, Urteil vom 7. Februar 2008 - VI R 41/05 - nichtamtliche Leitsätze
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: bafög, bildungsaufwendungen, darlehen, drittaufwand, einkommensteuer, erwerbsaufwendungen, sonderausgaben, studium, tilgung, verfahren
BFH II R 5/05
BFH II R 5/05
1. Eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist.
2. Bei bebauten Grundstücken i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder - wenn auch verbilligt - vermietet waren.
3. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete diese Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht.
4. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05
1. Eine Ertragsminderung, die das nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG erforderliche Ausmaß erreicht, führt auch dann zu einem Grundsteuererlass, wenn sie strukturell bedingt und nicht nur vorübergehender Natur ist.
2. Bei bebauten Grundstücken i.S. des § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GrStG ist für die Berechnung der Ertragsminderung zunächst danach zu unterscheiden, ob die von der Ertragsminderung betroffenen Räume/Raumeinheiten zu Beginn des Erlasszeitraums leer standen oder - wenn auch verbilligt - vermietet waren.
3. Bei zu diesem Zeitpunkt leer stehenden Räumen bildet die übliche Miete die Bezugsgröße, an der die Ertragsminderung zu messen ist. Bei den vermieteten Räumen bildet die vereinbarte Miete diese Bezugsgröße, solange die Miete nicht um mehr als 20 v.H. von der üblichen Miete abweicht.
4. Ist die Ertragsminderung durch einen Leerstand bedingt, hat sie der Steuerpflichtige nicht zu vertreten, wenn er sich nachhaltig um eine Vermietung zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat.
BFH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - II R 5/05
Geschrieben von Urteile im Internet
in BFH Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: erlasszeitraum, ertragsminderung, grstg, grundsteuererlass, leerstand, steuerermäßigung
BFH V B 164/06
BFH V B 164/06
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 Euro sinken wird.
BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - V B 164/06 - FG Berlin
§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG 1999 gilt nach seinem Sinn und Zweck grundsätzlich auch dann, wenn bereits zu Beginn des Jahres voraussehbar ist, dass der Jahresumsatz wieder unter die Grenze von 17 500 Euro sinken wird.
BFH, Beschluss vom 18.10.2007 - V B 164/06 - FG Berlin
« vorherige Seite
(Seite 1 von 9, insgesamt 89 Einträge)
nächste Seite »