BAG 2 AZR 879/06
BAG 2 AZR 879/06
1. Allein der Umstand, dass der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung die falsche Annahme zugrunde liegt, eine Beschäftigungsfiliale sei ein eigenständiger Betrieb, begründet noch keine grob fehlerhafte Sozialauswahl. Die Sozialauswahl ist wegen nicht richtiger Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises nur dann grob fehlerhaft, wenn die Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung selbst grob ist, also „ins Auge springt“ (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 284/06).
2. Hat der Arbeitgeber entgegen § 1 Abs. 3 KSchG keine Sozialauswahl vorgenommen, so spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahl auch im Ergebnis sozialwidrig ist (BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83; BAG 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88). Der Arbeitgeber muss dann darlegen, weshalb trotz der gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Überlegungen ausnahmsweise im Ergebnis soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt sein sollen (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 15/01).
BAG, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, nichtamtliche Leitsätze
1. Allein der Umstand, dass der Sozialauswahl im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung die falsche Annahme zugrunde liegt, eine Beschäftigungsfiliale sei ein eigenständiger Betrieb, begründet noch keine grob fehlerhafte Sozialauswahl. Die Sozialauswahl ist wegen nicht richtiger Bestimmung des auswahlrelevanten Personenkreises nur dann grob fehlerhaft, wenn die Fehlerhaftigkeit dieser Bestimmung selbst grob ist, also „ins Auge springt“ (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 284/06).
2. Hat der Arbeitgeber entgegen § 1 Abs. 3 KSchG keine Sozialauswahl vorgenommen, so spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahl auch im Ergebnis sozialwidrig ist (BAG 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83; BAG 15. Juni 1989 - 2 AZR 580/88). Der Arbeitgeber muss dann darlegen, weshalb trotz der gegen § 1 Abs. 3 KSchG verstoßenden Überlegungen ausnahmsweise im Ergebnis soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt sein sollen (BAG 17. Januar 2002 - 2 AZR 15/01).
BAG, Urteil vom 3. April 2008 - 2 AZR 879/06 - Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, nichtamtliche Leitsätze
Geschrieben von Urteile im Internet
in BAG Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: betrieb, eigenständiger, filiale, grob-fehlerhaft, kündigung, sozialauswahl
BAG 2 AZR 1037/06
BAG 2 AZR 1037/06
1. Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
2. Es ist von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, eine Leistung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.
BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - nichtamtliche Leitsätze
1. Eine Kündigung ist aus dringenden betrieblichen Gründen gerechtfertigt, wenn sich der Arbeitgeber zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfällt.
2. Es ist von der Unternehmerfreiheit gedeckt, wenn der Arbeitgeber sich entschließt, eine Leistung nicht mehr selbst unter Einsatz eigener Arbeitnehmer vorzunehmen, sondern durch Dritte vornehmen zu lassen.
BAG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 AZR 1037/06 - nichtamtliche Leitsätze
Geschrieben von Urteile im Internet
in BAG Kommentare: (0)
Trackback: (1)
Tags für diese Entscheidung: arbeitgeber, betriebsrat, einschränkung, entgeltnachweis, freiheit, kündigung, rechtfertigung, unternehmerfreiheit, unternehmerischen, urlaubsanspruch, vertragliche
BAG 10 AZR 152/07
BAG 10 AZR 152/07
Zur Frage der Wirksamkeit einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallklausel.
BAG, Urteil vom 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Landesarbeitsgericht Köln, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wirksamkeit einer zweistufigen arbeitsvertraglichen Verfallklausel.
BAG, Urteil vom 12. März 2008 - 10 AZR 152/07 - Landesarbeitsgericht Köln, nichtamtlicher Leitsatz
BAG 7 AZR 603/06
BAG 7 AZR 603/06
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - BAG 7 AZR 603/06 - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - BAG 7 AZR 603/06 - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
BAG 10 AZR 97/07
BAG 10 AZR 97/07
1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.
2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.
3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.
BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Landesarbeitsgericht Berlin
1. Hat der Arbeitnehmer auf Grund einer Rahmenvereinbarung im Arbeitsvertrag Anspruch auf einen Bonus in bestimmter Höhe, wenn er die von den Arbeitsvertragsparteien für jedes Kalenderjahr gemeinsam festzulegenden Ziele erreicht, steht ihm wegen entgangener Bonuszahlung Schadensersatz zu, wenn aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen für ein Kalenderjahr keine Zielvereinbarung getroffen wurde.
2. Der für den Fall der Zielerreichung zugesagte Bonus bildet die Grundlage für die Schadensermittlung.
3. Trifft auch den Arbeitnehmer ein Verschulden am Nichtzustandekommen der Zielvereinbarung, ist dieses Mitverschulden angemessen zu berücksichtigen.
BAG, Urteil vom 12. Dezember 2007 - 10 AZR 97/07 - Landesarbeitsgericht Berlin
BAG 5 AZR 1007/06
BAG 5 AZR 1007/06
1. § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.
2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs.1 1. Alt. BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nachgeschoben werden.
BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Landesarbeitsgericht Brandenburg
1. § 613a BGB hindert Arbeitnehmer und Betriebsübernehmer nicht, nach einem Betriebsübergang einzelvertraglich die mit dem Betriebsveräußerer vereinbarte Vergütung abzusenken.
2. Ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs.1 1. Alt. BGB) erklärt worden, können andere Anfechtungsgründe nicht nachgeschoben werden.
BAG, Urteil vom 7. November 2007 - 5 AZR 1007/06 - Landesarbeitsgericht Brandenburg
BAG 8 AZR 593/06
BAG 8 AZR 593/06
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 (berichtigt am 23. Januar 2008) - 8 AZR 593/06 - Landesarbeitsgericht Hamm
Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.
BAG, Urteil vom 25. Oktober 2007 (berichtigt am 23. Januar 2008) - 8 AZR 593/06 - Landesarbeitsgericht Hamm
BAG 10 AZR 825/06
BAG 10 AZR 825/06
1. Ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren, liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt. In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird.
2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
3. Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.
4. Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind.
BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Hessisches Landesarbeitsgericht
1. Ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verankerte Transparenzgebot, Vertragsklauseln klar und verständlich zu formulieren, liegt vor, wenn der Arbeitgeber in einem von ihm vorformulierten Arbeitsvertrag sich zu einer Bonuszahlung verpflichtet und im Widerspruch dazu in einer anderen Vertragsklausel einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Bonuszahlung ausschließt. In einem solchen Fall ist die Bonusregelung nicht insgesamt unwirksam, sondern nur insoweit, als der Arbeitnehmer durch den Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Bonuszahlung benachteiligt wird.
2. Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine gewinn- und leistungsabhängige Bonuszahlung an ein an einem bestimmten Stichtag ungekündigtes Arbeitsverhältnis knüpft, unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
3. Eine Stichtagsregelung, die unabhängig von der Höhe der Bonuszahlung den Arbeitnehmer bis zum 30. September des Folgejahres bindet, ist zu weit gefasst, benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. § 307 BGB und ist deshalb unwirksam.
4. Es bleibt unentschieden, ob bei der Inhaltskontrolle von Bindungsklauseln zwischen Stichtags- und Rückzahlungsklauseln zu differenzieren ist, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, und ob bei Sonderzahlungen, die mindestens 25 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen, Stichtags- oder Rückzahlungsklauseln zulässig sind.
BAG, Urteil vom 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - Hessisches Landesarbeitsgericht
Geschrieben von Urteile im Internet
in BAG Kommentare: (0)
Trackbacks: (0)
Tags für diese Entscheidung: außertariflich, bonuszahlung, rückzahlungsklausel, stichtagsklausel, transparenzgebot
BAG 7 AZR 795/06
BAG 7 AZR 795/06
Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.
BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 795/06 - Landesarbeitsgericht Köln
Auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG kann nur die Befristung des ersten Arbeitsvertrags gestützt werden, den der Arbeitnehmer im Anschluss an seine Ausbildung oder sein Studium abschließt. Eine Vertragsverlängerung ist mit dem in dieser Vorschrift normierten Sachgrund nicht möglich.
BAG, Urteil vom 10. Oktober 2007 - 7 AZR 795/06 - Landesarbeitsgericht Köln
BAG 4 AZR 656/06
BAG 4 AZR 656/06
Durch einen Arbeitsvertrag, der zuvor vereinbarte Arbeitsbedingungen aufhebt und insgesamt auf eine neue Rechtsgrundlage stellt, verlieren auch frühere Bezugnahmeklauseln ihre Wirksamkeit.
BAG, Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - nichtamtlicher Leitsatz
Durch einen Arbeitsvertrag, der zuvor vereinbarte Arbeitsbedingungen aufhebt und insgesamt auf eine neue Rechtsgrundlage stellt, verlieren auch frühere Bezugnahmeklauseln ihre Wirksamkeit.
BAG, Urteil vom 19. September 2007 - 4 AZR 656/06 - nichtamtlicher Leitsatz
« vorherige Seite
(Seite 2 von 110, insgesamt 1100 Einträge)
nächste Seite »