BSG B 4 RS 4/06 R
BSG B 4 RS 4/06 R
Zur Verpflichtung des Versorgungsträgers für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), nach § 8 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch die an den Kläger als einmalige Leistungen gezahlten Jahresendprämien festzustellen.
BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SG Dresden, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Verpflichtung des Versorgungsträgers für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), nach § 8 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch die an den Kläger als einmalige Leistungen gezahlten Jahresendprämien festzustellen.
BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SG Dresden, nichtamtlicher Leitsatz
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. August 2007
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, nach § 8 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch die an den Kläger als einmalige Leistungen gezahlten Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger war ua von 1977 bis 1983 beim VEB "O. B. " S. D. - und von 1984 bis 30.6.1990 beim VEB H. D. als Ingenieur beschäftigt. Der VEB "O. B. " gewährte dem Kläger neben den laufenden Lohnleistungen in Anerkennung der von ihm erbrachten guten Arbeitsleistungen für das Planjahr 1977 eine Jahresendprämie von 1.170,00 Mark der DDR (M), für 1979 von 1.230,00 M, für 1980 von 1.265,00 M, für 1981 von 1.170,00 M und für 1982 von 1.120,00 M. Der VEB H. D. zahlte dem Kläger in Anerkennung der von ihm gezeigten Leistungen für die Planjahre 1984 bis 1986 jeweils eine Jahresendprämie von 1.350,00 M, für 1987 von 1.370,00 M, für 1988 wiederum von 1.350,00 M und für 1989 von 1.360,00 M. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte jeweils im März des folgenden Jahres. Beide Betriebe gewährten die Jahresendprämien aufgrund der für die volkseigenen Betriebe geltenden tarifvertraglichen Regelungen aus den Betriebsprämienfonds. Die Auszahlung erfolgte in der DDR gemäß § 3 der Verordnung über die Besteuerung der Arbeitseinkommen (nachfolgend: AStVO-DDR) vom 22.12.1952 (GBl S 1413) steuerfrei.
Im Bescheid vom 16.3.2000 stellte die Beklagte ua die Zeiten vom 1.1.1977 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech = Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte in Höhe der an den Kläger gezahlten laufenden Lohnleistungen aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fest. Erzielte Arbeitsentgelte aufgrund einmaliger Leistungen, insbesondere die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien, wurden nicht berücksichtigt.
Im April 2003 beantragte der Kläger, ua auch die für die Jahre 1977 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Feststellungen im Bescheid vom 16.3.2000 nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen seien; weder sei das Recht unrichtig angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die vom Kläger geltend gemachten Prämien gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen iS der §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), weil sie nicht versorgungsrelevant und nicht "sozialversicherungspflichtig" gewesen seien (Bescheid vom 20.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004).
Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die für die Jahre 1977, 1979 bis 1982 und 1984 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG zusätzlich zu den bereits berücksichtigten tatsächlichen Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG seien. Der Entgeltbegriff dieser Norm bestimme sich nach den §§ 14, 15 SGB IV. Bei den an den Kläger gezahlten Jahresendprämien handele es sich um jeweils einmalige Leistungen iS des § 14 SGB IV. Diese Prämien unterfielen nicht der in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV enthaltenen Beschränkung des § 14 Abs 1 SGB IV. Dabei könne offenbleiben, ob diese Norm überhaupt anzuwenden sei. Nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die aufgrund der Ermächtigung in § 17 SGB IV erst ab 1.1.1991 anzuwenden sei, seien Einnahmen dem Arbeitsentgelt dann nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Die Jahresendprämien seien nach dem im Jahre 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht lohnsteuerpflichtig gewesen.
Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt.
Sie rügt eine Verletzung des § 6 Abs 1 AAÜG. Zur Begründung trägt sie vor, der Begriff des "Arbeitsentgelts" sei bundesrechtlich iS von § 14 SGB IV zu definieren. Diese Vorschrift werde durch § 17 Abs 1 SGB IV eingeschränkt. § 1 der danach erlassenen ArEV bestimme, dass Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen seien, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Damit werde insbesondere an § 3b und § 39b Einkommensteuergesetz (EStG) angeknüpft. Ihr schriftsätzliches Vorbringen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigiert, dass es für die Lohnsteuerfreiheit der Jahresendprämien im Rahmen der §§ 5 bis 8 AAÜG nicht darauf ankomme, ob sie dem Grunde nach mit Sozialpflichtversicherungsbeiträgen belastet gewesen seien. Ferner komme es nicht auf das vor der Wiedervereinigung im Zeitpunkt des Zufließens damals die Lohnsteuerfreiheit regelnde Steuerrecht der DDR an. Maßgeblich sei die am 3.10.1990 bis zum Ende 1990 gültig gewesene bundesrechtliche Anordnung, die DDR-Regelung zur Lohnsteuerfreiheit von Jahresendprämien weiter anzuwenden. Demzufolge sei eine unmittelbare Anwendung der AStVO-DDR zulässig, weil diese Vorschrift bis zum 31.12.1990 Bundesrecht gewesen sei. Eine solche Anwendung sei auch aus praktikablen Erwägungen geboten; denn damit könne unmittelbar das "erzielte Arbeitsentgelt" aus den vorhandenen Lohnunterlagen entnommen werden. Diese enthielten die einzelnen Bestandteile des Arbeitslohns, unterteilt in sozialversicherungspflichtig - sozialversicherungsfrei und steuerpflichtig - steuerfrei. Die Jahresendprämien seien daher nicht als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 AAÜG anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. April 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist ihr Begehren, das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klagen gegen ihre ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004 abzuweisen. Ihre Revision konnte keinen Erfolg haben; das SG hat mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen den vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht stattgegeben.
Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004 gerichtet. Die Verpflichtungsklagen zielen darauf, die Beklagte zur Rücknahme ihrer jeweiligen feststellenden Entscheidungen über die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts für die Jahre, in denen dem Kläger neben dem laufenden monatlichen Lohn auch Jahresendprämien gezahlt worden waren, und zu entsprechenden Neufeststellungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Jahresendprämien zu verpflichten. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind zulässig (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz). Sie sind auch begründet, weil die Ablehnung der Rücknahmen und die Unterlassung der Neufeststellungen rechtswidrig sind (§ 54 Abs 2 Satz 1 SGG).
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. April 2006 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, nach § 8 AAÜG als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt auch die an den Kläger als einmalige Leistungen gezahlten Jahresendprämien festzustellen.
Der Kläger war ua von 1977 bis 1983 beim VEB "O. B. " S. D. - und von 1984 bis 30.6.1990 beim VEB H. D. als Ingenieur beschäftigt. Der VEB "O. B. " gewährte dem Kläger neben den laufenden Lohnleistungen in Anerkennung der von ihm erbrachten guten Arbeitsleistungen für das Planjahr 1977 eine Jahresendprämie von 1.170,00 Mark der DDR (M), für 1979 von 1.230,00 M, für 1980 von 1.265,00 M, für 1981 von 1.170,00 M und für 1982 von 1.120,00 M. Der VEB H. D. zahlte dem Kläger in Anerkennung der von ihm gezeigten Leistungen für die Planjahre 1984 bis 1986 jeweils eine Jahresendprämie von 1.350,00 M, für 1987 von 1.370,00 M, für 1988 wiederum von 1.350,00 M und für 1989 von 1.360,00 M. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte jeweils im März des folgenden Jahres. Beide Betriebe gewährten die Jahresendprämien aufgrund der für die volkseigenen Betriebe geltenden tarifvertraglichen Regelungen aus den Betriebsprämienfonds. Die Auszahlung erfolgte in der DDR gemäß § 3 der Verordnung über die Besteuerung der Arbeitseinkommen (nachfolgend: AStVO-DDR) vom 22.12.1952 (GBl S 1413) steuerfrei.
Im Bescheid vom 16.3.2000 stellte die Beklagte ua die Zeiten vom 1.1.1977 bis 30.6.1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech = Anlage 1 Nr 1 zum AAÜG) und die dabei erzielten tatsächlichen Arbeitsentgelte in Höhe der an den Kläger gezahlten laufenden Lohnleistungen aus dem jeweiligen Arbeitsverhältnis fest. Erzielte Arbeitsentgelte aufgrund einmaliger Leistungen, insbesondere die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien, wurden nicht berücksichtigt.
Im April 2003 beantragte der Kläger, ua auch die für die Jahre 1977 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt festzustellen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Feststellungen im Bescheid vom 16.3.2000 nicht nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzunehmen seien; weder sei das Recht unrichtig angewandt, noch sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden. Die vom Kläger geltend gemachten Prämien gehörten nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen iS der §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), weil sie nicht versorgungsrelevant und nicht "sozialversicherungspflichtig" gewesen seien (Bescheid vom 20.5.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004).
Das Sozialgericht (SG) hat diese Entscheidung aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die für die Jahre 1977, 1979 bis 1982 und 1984 bis 1989 gezahlten Jahresendprämien als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG zusätzlich zu den bereits berücksichtigten tatsächlichen Arbeitsentgelten festzustellen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Ablehnung sei rechtswidrig, weil die an den Kläger gezahlten Jahresendprämien tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 Satz 1 AAÜG seien. Der Entgeltbegriff dieser Norm bestimme sich nach den §§ 14, 15 SGB IV. Bei den an den Kläger gezahlten Jahresendprämien handele es sich um jeweils einmalige Leistungen iS des § 14 SGB IV. Diese Prämien unterfielen nicht der in § 17 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB IV enthaltenen Beschränkung des § 14 Abs 1 SGB IV. Dabei könne offenbleiben, ob diese Norm überhaupt anzuwenden sei. Nach § 1 der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV), die aufgrund der Ermächtigung in § 17 SGB IV erst ab 1.1.1991 anzuwenden sei, seien Einnahmen dem Arbeitsentgelt dann nicht zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Die Jahresendprämien seien nach dem im Jahre 1991 geltenden bundesdeutschen Steuerrecht lohnsteuerpflichtig gewesen.
Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers die vom SG zugelassene (Sprung-)Revision eingelegt.
Sie rügt eine Verletzung des § 6 Abs 1 AAÜG. Zur Begründung trägt sie vor, der Begriff des "Arbeitsentgelts" sei bundesrechtlich iS von § 14 SGB IV zu definieren. Diese Vorschrift werde durch § 17 Abs 1 SGB IV eingeschränkt. § 1 der danach erlassenen ArEV bestimme, dass Arbeitsentgelte nicht zu berücksichtigen seien, soweit sie lohnsteuerfrei seien. Damit werde insbesondere an § 3b und § 39b Einkommensteuergesetz (EStG) angeknüpft. Ihr schriftsätzliches Vorbringen hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung dahingehend korrigiert, dass es für die Lohnsteuerfreiheit der Jahresendprämien im Rahmen der §§ 5 bis 8 AAÜG nicht darauf ankomme, ob sie dem Grunde nach mit Sozialpflichtversicherungsbeiträgen belastet gewesen seien. Ferner komme es nicht auf das vor der Wiedervereinigung im Zeitpunkt des Zufließens damals die Lohnsteuerfreiheit regelnde Steuerrecht der DDR an. Maßgeblich sei die am 3.10.1990 bis zum Ende 1990 gültig gewesene bundesrechtliche Anordnung, die DDR-Regelung zur Lohnsteuerfreiheit von Jahresendprämien weiter anzuwenden. Demzufolge sei eine unmittelbare Anwendung der AStVO-DDR zulässig, weil diese Vorschrift bis zum 31.12.1990 Bundesrecht gewesen sei. Eine solche Anwendung sei auch aus praktikablen Erwägungen geboten; denn damit könne unmittelbar das "erzielte Arbeitsentgelt" aus den vorhandenen Lohnunterlagen entnommen werden. Diese enthielten die einzelnen Bestandteile des Arbeitslohns, unterteilt in sozialversicherungspflichtig - sozialversicherungsfrei und steuerpflichtig - steuerfrei. Die Jahresendprämien seien daher nicht als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt iS des § 6 Abs 1 AAÜG anzurechnen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 3. April 2006 aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, die angefochtene Entscheidung sei rechtlich nicht zu beanstanden.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung ist ihr Begehren, das angefochtene Urteil des SG aufzuheben und die Klagen gegen ihre ablehnende Entscheidung im Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004 abzuweisen. Ihre Revision konnte keinen Erfolg haben; das SG hat mit im Wesentlichen zutreffenden Gründen den vom Kläger erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen zu Recht stattgegeben.
Die Anfechtungsklage ist auf die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung im Bescheid vom 20.5.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.3.2004 gerichtet. Die Verpflichtungsklagen zielen darauf, die Beklagte zur Rücknahme ihrer jeweiligen feststellenden Entscheidungen über die Höhe des erzielten Arbeitsentgelts für die Jahre, in denen dem Kläger neben dem laufenden monatlichen Lohn auch Jahresendprämien gezahlt worden waren, und zu entsprechenden Neufeststellungen unter zusätzlicher Berücksichtigung der Jahresendprämien zu verpflichten. Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind zulässig (§ 54 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz
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Angewandte Normen: § 3b EStG, § 19 EStG, § 39b EStG, § 14 SGB IV, § 17 SGB IV, § 64 SGB VI, § 256 SGB VI, § 256a SGB VI, § 31 SGB X, § 44 SGB X, § 54 SGG, § 170 SGG
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