BSG B 14 AS 54/07 R
BSG B 14 AS 54/07 R
Zu den Aufwendungen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. zählen auch die tatsächlichen Heizkosten. Soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - Schleswig-Holsteinisches LSG - nichtamtliche Leitsätze
Zu den Aufwendungen i. S. v. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. zählen auch die tatsächlichen Heizkosten. Soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken.
BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 54/07 R - Schleswig-Holsteinisches LSG - nichtamtliche Leitsätze
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2007 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU).
Der 1944 geborene Kläger und die 1947 geborene Klägerin bewohnen ein ca. 150 qm großes, 1970 bezugsfertig gewordenes Eigenheim. Am 1. September 2004 beantragten sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gaben dabei an, Kosten für die Ölheizung und die Unterhaltung der Heizungsanlage in Höhe von 136,43 Euro (Heizöl 115,16 Euro, Öltankreinigung für fünf Jahre 11,25 Euro, Öltank-TÜV für fünf Jahre 1,64 Euro, Brenner- und Kesselreinigung 8,38 Euro) monatlich aufbringen zu müssen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. November 2004 den Klägern Leistungen in Höhe von monatlich 133,01 Euro. Sie berücksichtigte dabei ein monatliches Einkommen der Klägerin aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 420,60 Euro. Bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte Kosten für das Haus in Höhe von insgesamt 188,58 Euro. Dem Widerspruch der Kläger gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 insofern statt, als sie insgesamt höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II für den Kläger bewilligte. Zu den Hauskosten führte sie aus, sie habe folgende Posten berücksichtigt:
Grundsteuer 33,67 Euro
Abfallgebühren 11,-- Euro
Wasser 19,-- Euro
Abwasser 28,-- Euro
Gebäudeversicherung 20,98 Euro
Schornsteinfeger 5,15 Euro
TÜV für Heizung 1,64 Euro
Heizung 53,55 Euro.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II seien lediglich die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Nach den Richtlinien des Kreises R. seien für einen Zwei-Personen-Haushalt Heizkosten in Höhe von 53,55 Euro (45 qm x 1,19 Euro) angemessen. Dementsprechend seien als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich 172,99 Euro zu berücksichtigen. Soweit im angefochtenen Bescheid für die Monate Januar bis Juni Leistungen für Unterkunft und Heizung zu Unrecht in Höhe von 188,58 Euro bewilligt worden seien, habe es dabei sein Bewenden. In Ausführung des Widerspruchsbescheides änderte die Beklagte mit einem Bescheid ebenfalls vom 1. Juni 2005 die Bewilligung der Leistung dahingehend, dass sie den Klägern für Januar 2005 Leistungen in Höhe von 453,44 Euro und vom 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von 437,52 Euro monatlich bewilligte.
Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat die Beklagte mit Urteil vom 4. Mai 2006 unter Änderung der Bescheide vom 23. November 2004 und 1. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 verurteilt, den Klägern Leistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Heizkosten nach Maßgabe der Heizkostenrichtlinien des Kreises R. unter Berücksichtigung einer Heizfläche von 75 qm zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück von angemessener Größe sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht die für den Haushalt angemessene Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Objekts zu Grunde zu legen. Dabei seien Heizkosten insoweit als angemessen zu berücksichtigen, als das Eigenheim in dem Maße zu beheizen sei, dass Schäden an der Substanz durch Frost oder Feuchtigkeit nicht entstünden. Das setze jedenfalls eine Beheizung von 75 % der tatsächlichen Wohnfläche des Objektes voraus.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte einen Anspruch der Kläger auf Heizkosten in Höhe von 71,40 Euro (60 qm x 1,19 Euro HK) monatlich anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2007 zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das LSG das Urteil des SG vom 4. Mai 2006 und die Bescheide vom 23. November 2004 und 1. Juni 2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Heizung in Höhe von 115,16 Euro monatlich zu gewähren. Zwar sei nicht zutreffend, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Heizung die Wertung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II Berücksichtigung finden müsse. Dies würde nämlich im Ergebnis zu einer Privilegierung von Eigentümern einer selbst genutzten Immobilie gegenüber Mietern führen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sei aber zu berücksichtigen, dass die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhänge, zB der Lage und dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe und anderem mehr. Auf Grund der vielfältigen und vom Hilfeempfänger in der Regel nicht zu beeinflussenden Komponenten seien bei einer selbst betriebenen Heizungsanlage grundsätzlich die Aufwendungen für die periodische Beschaffung von Heizöl sowie für deren Wartung und Instandhaltung als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lasse auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten schließen.
Die Abhängigkeit zwischen der Höhe der Kosten für Heizung und dem konkreten Wohnobjekt bedinge, dass die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen seien, wenn der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewähre und die Kosten für Unterkunft und Heizung bezogen auf die vom Leistungsträger festgelegten Unterkunfts- und Heizkostenobergrenzen in der Summe angemessen seien. Diese Auffassung führe unter Berücksichtigung der Produkttheorie zu sachgerechten Ergebnissen und verhindere insbesondere eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Schlechterstellung von Wohneigentümern. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten für einen Zwei-Personen-Haushalt festgesetzten Mietobergrenze von 300 Euro und Kosten der Heizung von 71,40 Euro hätten die Kläger bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung Anspruch auf 371,40 Euro. Die Kläger hingegen beanspruchten lediglich insgesamt 234,60 Euro (Kosten für Unterkunft in Höhe von 119,44 Euro und Heizung in Höhe von 115,16 Euro). Konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten seien nicht ersichtlich und würden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ausgehend davon, dass die Beklagte Kosten für Heizung in Höhe von 1,19 Euro pro qm für angemessen halte, ergäben sich daraus Heizkosten für eine 100 qm große Wohnung in Höhe von 119 Euro. Demzufolge seien die von den Klägern geltend gemachten 115,16 Euro nicht unangemessen.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2007 aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 zu gewährenden Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU).
Der 1944 geborene Kläger und die 1947 geborene Klägerin bewohnen ein ca. 150 qm großes, 1970 bezugsfertig gewordenes Eigenheim. Am 1. September 2004 beantragten sie die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und gaben dabei an, Kosten für die Ölheizung und die Unterhaltung der Heizungsanlage in Höhe von 136,43 Euro (Heizöl 115,16 Euro, Öltankreinigung für fünf Jahre 11,25 Euro, Öltank-TÜV für fünf Jahre 1,64 Euro, Brenner- und Kesselreinigung 8,38 Euro) monatlich aufbringen zu müssen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 23. November 2004 den Klägern Leistungen in Höhe von monatlich 133,01 Euro. Sie berücksichtigte dabei ein monatliches Einkommen der Klägerin aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 400 Euro sowie Arbeitslosengeld in Höhe von 420,60 Euro. Bei den Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte Kosten für das Haus in Höhe von insgesamt 188,58 Euro. Dem Widerspruch der Kläger gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 insofern statt, als sie insgesamt höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Zuschlags nach § 24 SGB II für den Kläger bewilligte. Zu den Hauskosten führte sie aus, sie habe folgende Posten berücksichtigt:
Grundsteuer 33,67 Euro
Abfallgebühren 11,-- Euro
Wasser 19,-- Euro
Abwasser 28,-- Euro
Gebäudeversicherung 20,98 Euro
Schornsteinfeger 5,15 Euro
TÜV für Heizung 1,64 Euro
Heizung 53,55 Euro.
Gemäß § 22 Abs. 1 SGB II seien lediglich die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Nach den Richtlinien des Kreises R. seien für einen Zwei-Personen-Haushalt Heizkosten in Höhe von 53,55 Euro (45 qm x 1,19 Euro) angemessen. Dementsprechend seien als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich 172,99 Euro zu berücksichtigen. Soweit im angefochtenen Bescheid für die Monate Januar bis Juni Leistungen für Unterkunft und Heizung zu Unrecht in Höhe von 188,58 Euro bewilligt worden seien, habe es dabei sein Bewenden. In Ausführung des Widerspruchsbescheides änderte die Beklagte mit einem Bescheid ebenfalls vom 1. Juni 2005 die Bewilligung der Leistung dahingehend, dass sie den Klägern für Januar 2005 Leistungen in Höhe von 453,44 Euro und vom 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von 437,52 Euro monatlich bewilligte.
Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat die Beklagte mit Urteil vom 4. Mai 2006 unter Änderung der Bescheide vom 23. November 2004 und 1. Juni 2005 sowie des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 verurteilt, den Klägern Leistungen in gesetzlicher Höhe unter Berücksichtigung von Heizkosten nach Maßgabe der Heizkostenrichtlinien des Kreises R. unter Berücksichtigung einer Heizfläche von 75 qm zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bei einem selbst genutzten Hausgrundstück von angemessener Größe sei zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nicht die für den Haushalt angemessene Wohnfläche, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Objekts zu Grunde zu legen. Dabei seien Heizkosten insoweit als angemessen zu berücksichtigen, als das Eigenheim in dem Maße zu beheizen sei, dass Schäden an der Substanz durch Frost oder Feuchtigkeit nicht entstünden. Das setze jedenfalls eine Beheizung von 75 % der tatsächlichen Wohnfläche des Objektes voraus.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte einen Anspruch der Kläger auf Heizkosten in Höhe von 71,40 Euro (60 qm x 1,19 Euro HK) monatlich anerkannt. Dieses Teilanerkenntnis haben die Kläger angenommen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 21. Juni 2007 zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Kläger hat das LSG das Urteil des SG vom 4. Mai 2006 und die Bescheide vom 23. November 2004 und 1. Juni 2005 idF des Widerspruchsbescheides vom 1. Juni 2005 geändert und die Beklagte verurteilt, den Klägern vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Heizung in Höhe von 115,16 Euro monatlich zu gewähren. Zwar sei nicht zutreffend, dass bei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten für Heizung die Wertung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II Berücksichtigung finden müsse. Dies würde nämlich im Ergebnis zu einer Privilegierung von Eigentümern einer selbst genutzten Immobilie gegenüber Mietern führen. Bei der Bestimmung der Angemessenheit sei aber zu berücksichtigen, dass die Höhe der Heizkosten von zahlreichen Faktoren abhänge, zB der Lage und dem Bauzustand der Wohnung, der Geschosshöhe und anderem mehr. Auf Grund der vielfältigen und vom Hilfeempfänger in der Regel nicht zu beeinflussenden Komponenten seien bei einer selbst betriebenen Heizungsanlage grundsätzlich die Aufwendungen für die periodische Beschaffung von Heizöl sowie für deren Wartung und Instandhaltung als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lasse auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten schließen.
Die Abhängigkeit zwischen der Höhe der Kosten für Heizung und dem konkreten Wohnobjekt bedinge, dass die tatsächlichen Kosten für Heizung jedenfalls dann angemessen seien, wenn der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewähre und die Kosten für Unterkunft und Heizung bezogen auf die vom Leistungsträger festgelegten Unterkunfts- und Heizkostenobergrenzen in der Summe angemessen seien. Diese Auffassung führe unter Berücksichtigung der Produkttheorie zu sachgerechten Ergebnissen und verhindere insbesondere eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Schlechterstellung von Wohneigentümern. Unter Zugrundelegung der von der Beklagten für einen Zwei-Personen-Haushalt festgesetzten Mietobergrenze von 300 Euro und Kosten der Heizung von 71,40 Euro hätten die Kläger bei einem Umzug in eine angemessene Wohnung Anspruch auf 371,40 Euro. Die Kläger hingegen beanspruchten lediglich insgesamt 234,60 Euro (Kosten für Unterkunft in Höhe von 119,44 Euro und Heizung in Höhe von 115,16 Euro). Konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten seien nicht ersichtlich und würden auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Ausgehend davon, dass die Beklagte Kosten für Heizung in Höhe von 1,19 Euro pro qm für angemessen halte, ergäben sich daraus Heizkosten für eine 100 qm große Wohnung in Höhe von 119 Euro. Demzufolge seien die von den Klägern geltend gemachten 115,16 Euro nicht unangemessen.
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Angewandte Normen: § 7 SGB II, § 9 SGB II, § 12 SGB II, § 22 SGB II, § 24 SGB II, § 44b SGB II, § 70 SGG
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