BSG B 12 KR 1/06 R
BSG B 12 KR 1/06 R
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610 - BetrAVG) gezahlt werden.
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.
BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R - LSG Baden-Württemberg, nichtamtliche Leitsätze
Zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gehören auch Renten, die aus einer vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer abgeschlossenen Direktversicherung i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl I 3610 - BetrAVG) gezahlt werden.
Um eine solche Direktversicherung handelt es sich, wenn für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen wird und der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistung des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt sind. Sie ist dann der betrieblichen Altersversorgung zuzurechnen, wenn sie die Versorgung des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Alter, bei Invalidität oder Tod bezweckt, also der Sicherung des Lebensstandards nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben dienen soll.
BSG, Urteil vom 13. September 2006 - B 12 KR 1/06 R - LSG Baden-Württemberg, nichtamtliche Leitsätze
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2006
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus der Kapitalauszahlung einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Der 1939 geborene Kläger, dem ein Anspruch auf eine jährliche Jahresabschlussvergütung aus seinem Beschäftigungsverhältnis zustand, vereinbarte am 12. April 1990 mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG zu seinen Gunsten. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zahlte die Jahresbeiträge in Höhe von 3.000 DM. Seit dem 1. April 2002 ist der Kläger, der seit April 1989 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse war, als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Im April 2004 zeigte die Allianz Lebensversicherungs-AG der beklagten Krankenkasse eine am 1. Juni 2004 fällig werdende Kapitalzahlung als einmaliger Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 30.508,60 Euro an.
Mit Bescheid vom 19. April 2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass die ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei, diese für die Beitragsberechnung auf zehn Jahre umgelegt werde, für diesen Zeitraum monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrags als monatliche Einnahme für die Beitragsberechnung gelte und setzte den ab 1. Juli 2004 durch den Kläger zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Zugrundelegung eines monatlichen beitragspflichtigen Versorgungsbezuges von 254,24 Euro und eines allgemeinen Beitragssatzes von 15,2 % auf 38,64 Euro fest. Die beklagte Pflegekasse setzte mit Bescheid vom 19. April 2004 den vom Kläger zu zahlenden monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung unter Zugrundelegung von monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von ebenfalls 254,24 Euro ab 1. Juli 2004 in Höhe von 4,32 Euro fest. Die Widersprüche des Klägers wiesen die Widerspruchsausschüsse der Beklagten jeweils mit Bescheiden vom 14. Juli 2004 zurück. Das Sozialgericht (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2005 die Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 13. Dezember 2005 ua ausgeführt, die beklagte Krankenkasse habe als Einzugsstelle nach § 28 h Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) über die Versicherungspflicht und die hier streitige Beitragserhebung entschieden und zutreffend die Kapitalleistung aus der als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung der Beitragsbemessung ohne Verfassungsverstoß zu Grunde gelegt.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der § 229 Abs 1 Nr 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V sowie der Art 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Entgegen der Auffassung des LSG handele es sich bei der an ihn ausgezahlten Lebensversicherung nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Das LSG gehe fälschlicherweise davon aus, dass sein Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn Direktversicherungsbeiträge gezahlt habe. Aus der Vereinbarung vom 12. April 1990 gehe jedoch hervor, dass die Beiträge zur Direktversicherung ausschließlich durch ihn aus der ihm vom Arbeitgeber geschuldeten Jahresabschlussvergütung in Höhe von 3.481,50 DM jährlich getragen worden seien. Von diesem Betrag seien 3.000 DM als Beitrag zur Direktversicherung abgezweigt und 481,50 DM nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes zur Abgeltung der pauschalen Lohn- und Kirchensteuer verwendet worden. Der Arbeitgeber habe sich vorbehalten, die Vereinbarung zu kündigen und die umgewandelten Teile der Bezüge wieder in Barbezüge zurückzuverwandeln. Die Abrede hätte mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der leitenden Angestellten geendet. Die ausschließlich auf seinen Eigenmitteln beruhende Leistung aus der Direktversicherung könne deshalb nicht ohne Verstoß gegen Art 3 GG mit einer Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung gleichgesetzt werden. Seine eigentumsrechtlich garantierte Anwartschaft auf eine Rendite dieser von ihm aus Steuerersparnisgründen gewählten Anlageform werde durch die nachträgliche Beitragspflicht unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig beeinträchtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 sind rechtmäßig. Die Beklagten waren berechtigt, von dem in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Kläger Beiträge auch auf die einmalige Kapitalzahlung aus der Direktlebensversicherung, die eine Zahlung der betrieblichen Altersversorgung war, ab 1. Juli 2004 nach dem vollen Beitragssatz zu verlangen.
1. Die gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der durch den Kläger zu zahlenden Beiträge folgt allerdings hier entgegen der Auffassung des LSG nicht aus § 28 h Abs 2 Satz 1 SGB IV. Nach § 28 h Abs 1 iVm Abs 2 SGB IV entscheiden zwar die Krankenkassen als Einzugsstellen über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, dies gilt jedoch nur, soweit es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge iS von § 28d SGB IV für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten handelt, nicht aber für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund der hier vorliegenden Pflichtversicherung als Rentner. Vielmehr waren beide Beklagten jeweils auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- bzw Pflegeversicherung zu erlassen (vgl dazu bereits Urteil des Senats vom 2. Februar 1978, 12 RK 29/77, BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr 26 S 66).
für Recht erkannt:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger aus der Kapitalauszahlung einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.
Der 1939 geborene Kläger, dem ein Anspruch auf eine jährliche Jahresabschlussvergütung aus seinem Beschäftigungsverhältnis zustand, vereinbarte am 12. April 1990 mit seinem Arbeitgeber den Abschluss einer Direktversicherung bei der Allianz Lebensversicherungs-AG zu seinen Gunsten. Der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zahlte die Jahresbeiträge in Höhe von 3.000 DM. Seit dem 1. April 2002 ist der Kläger, der seit April 1989 freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse war, als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Im April 2004 zeigte die Allianz Lebensversicherungs-AG der beklagten Krankenkasse eine am 1. Juni 2004 fällig werdende Kapitalzahlung als einmaliger Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 30.508,60 Euro an.
Mit Bescheid vom 19. April 2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass die ausgezahlte Kapitalleistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei, diese für die Beitragsberechnung auf zehn Jahre umgelegt werde, für diesen Zeitraum monatlich jeweils 1/120 des Gesamtbetrags als monatliche Einnahme für die Beitragsberechnung gelte und setzte den ab 1. Juli 2004 durch den Kläger zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag unter Zugrundelegung eines monatlichen beitragspflichtigen Versorgungsbezuges von 254,24 Euro und eines allgemeinen Beitragssatzes von 15,2 % auf 38,64 Euro fest. Die beklagte Pflegekasse setzte mit Bescheid vom 19. April 2004 den vom Kläger zu zahlenden monatlichen Beitrag zur Pflegeversicherung unter Zugrundelegung von monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von ebenfalls 254,24 Euro ab 1. Juli 2004 in Höhe von 4,32 Euro fest. Die Widersprüche des Klägers wiesen die Widerspruchsausschüsse der Beklagten jeweils mit Bescheiden vom 14. Juli 2004 zurück. Das Sozialgericht (SG) hat mit Gerichtsbescheid vom 14. September 2005 die Klagen abgewiesen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung seines Urteils vom 13. Dezember 2005 ua ausgeführt, die beklagte Krankenkasse habe als Einzugsstelle nach § 28 h Abs 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) über die Versicherungspflicht und die hier streitige Beitragserhebung entschieden und zutreffend die Kapitalleistung aus der als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung der Beitragsbemessung ohne Verfassungsverstoß zu Grunde gelegt.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung der § 229 Abs 1 Nr 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 226 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB V sowie der Art 3 und 14 des Grundgesetzes (GG). Entgegen der Auffassung des LSG handele es sich bei der an ihn ausgezahlten Lebensversicherung nicht um eine Rente der betrieblichen Altersversorgung. Das LSG gehe fälschlicherweise davon aus, dass sein Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn Direktversicherungsbeiträge gezahlt habe. Aus der Vereinbarung vom 12. April 1990 gehe jedoch hervor, dass die Beiträge zur Direktversicherung ausschließlich durch ihn aus der ihm vom Arbeitgeber geschuldeten Jahresabschlussvergütung in Höhe von 3.481,50 DM jährlich getragen worden seien. Von diesem Betrag seien 3.000 DM als Beitrag zur Direktversicherung abgezweigt und 481,50 DM nach § 40 b des Einkommensteuergesetzes zur Abgeltung der pauschalen Lohn- und Kirchensteuer verwendet worden. Der Arbeitgeber habe sich vorbehalten, die Vereinbarung zu kündigen und die umgewandelten Teile der Bezüge wieder in Barbezüge zurückzuverwandeln. Die Abrede hätte mit seinem Ausscheiden aus dem Kreis der leitenden Angestellten geendet. Die ausschließlich auf seinen Eigenmitteln beruhende Leistung aus der Direktversicherung könne deshalb nicht ohne Verstoß gegen Art 3 GG mit einer Leistung aus der betrieblichen Altersversorgung gleichgesetzt werden. Seine eigentumsrechtlich garantierte Anwartschaft auf eine Rendite dieser von ihm aus Steuerersparnisgründen gewählten Anlageform werde durch die nachträgliche Beitragspflicht unter Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip rechtswidrig beeinträchtigt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2005 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 14. September 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 aufzuheben.
Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen den die Klagen abweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 19. April 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 14. Juli 2004 sind rechtmäßig. Die Beklagten waren berechtigt, von dem in der gesetzlichen Krankenversicherung als Rentner und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversicherten Kläger Beiträge auch auf die einmalige Kapitalzahlung aus der Direktlebensversicherung, die eine Zahlung der betrieblichen Altersversorgung war, ab 1. Juli 2004 nach dem vollen Beitragssatz zu verlangen.
1. Die gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der durch den Kläger zu zahlenden Beiträge folgt allerdings hier entgegen der Auffassung des LSG nicht aus § 28 h Abs 2 Satz 1 SGB IV. Nach § 28 h Abs 1 iVm Abs 2 SGB IV entscheiden zwar die Krankenkassen als Einzugsstellen über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung, dies gilt jedoch nur, soweit es sich um Gesamtsozialversicherungsbeiträge iS von § 28d SGB IV für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten handelt, nicht aber für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf Grund der hier vorliegenden Pflichtversicherung als Rentner. Vielmehr waren beide Beklagten jeweils auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung berechtigt, Verwaltungsakte über die zu zahlenden Beiträge zur Kranken- bzw Pflegeversicherung zu erlassen (vgl dazu bereits Urteil des Senats vom 2. Februar 1978, 12 RK 29/77, BSGE 45, 296, 299 = SozR 2200 § 381 Nr 26 S 66).
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Angewandte Normen: § 1 BetrAVG, § 28d SGB IV, § 28 h SGB IV, § 6 SGB V, § 226 SGB V, § 229 SGB V, § 237 SGB V, § 238 SGB V, § 248 SGB V, § 256 SGB V, § 55 SGB XI, § 57 SGB XI, § 59 SGB XI, § 60 SGB XI, § 164 SGG, § 193 SGG
Entscheidung abgedruckt in: SGb 2006, 659
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