BSG B 11 AL 100/01 R
BSG B 11 AL 100/01 R
Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bei Eintritt einer Sperrzeit sowie der hiermit verbundenen Minderung der Anspruchsdauer.
BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R - Thüringer LSG, nichtamtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) bei Eintritt einer Sperrzeit sowie der hiermit verbundenen Minderung der Anspruchsdauer.
BSG, Urteil vom 25. April 2002 - B 11 AL 100/01 R - Thüringer LSG, nichtamtlicher Leitsatz
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2002
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. Oktober bis 23. Dezember 1998; die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit sowie die hiermit verbundene Minderung der Anspruchsdauer.
Der 1942 geborene Kläger war von April 1971 bis September 1998 bei der T. E. AG (TEAG) bzw deren Rechtsvorgängerin in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (ua Elektriker, Meister Instandhaltung, Sachbearbeiter Instandhaltung und Vergabe) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag Energie Anwendung. Nach dessen § 4 galt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
Am 16. März 1998 schloss der Kläger mit der TEAG einen "Aufhebungsvertrag". Dieser sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 30. September 1998 im gegenseitigen Einvernehmen aus zwingenden betriebsbedingten Gründen" vor. In dem Vertrag war weiter vereinbart, dass der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes Anspruch auf Leistungen "aus der betrieblichen Regelung vom 8. Februar 1994" haben sollte. Diese 1994 zwischen der Energieversorgung Nordthüringen AG und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung billigte ausscheidenden Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zu, insbesondere einen Aufstockungsbetrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen Alg bzw Arbeitslosenhilfe und 95 % der durchschnittlichen Nettovergütung der letzten sechs Beschäftigungsmonate bis zur frühestmöglichen gesetzlichen Altersversorgung.
Der Kläger meldete sich am 20. August 1998 arbeitslos und beantragte Alg. Er fügte seinem Antrag ein auf den 31. März 1998 datiertes Schreiben der TEAG bei, in dem es heißt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aus dringenden betriebsbedingten Gründen vereinbart worden und es wäre ohne eine solche Vereinbarung zum gleichen Termin eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, zu der der Betriebsrat gehört worden sei und der dieser nicht widersprochen habe, ausgesprochen worden.
Die beklagte Bundesanstalt (BA) lehnte den Anspruch auf Alg vom 1. Oktober 1998 bis 1. Februar 1999 ab. Wegen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages sei eine Sperrzeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 1998 eingetreten, die den Anspruch außerdem um ein Viertel (242 Kalendertage) gemindert habe (Bescheid vom 18. Dezember 1998; Widerspruchsbescheid vom 11. März 1999). Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Einhalten der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist mit Anspruch auf eine Abfindung von 56.378,79 DM führe zum Ruhen des Anspruchs bis zum 31. Dezember 1998 und wegen der Sperrzeit zusätzlich bis zum 1. Februar 1999; der Anspruch mindere sich um weitere 32 Tage (Bescheid vom 8. Juni 1999; Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999). Ab 2. Februar 1999 bewilligte die BA dem Kläger Alg.
Das Sozialgericht hat dem Antrag des Klägers entsprechend den Bescheid vom 18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 23. Dezember 1998 zu zahlen (Urteil vom 8. August 2000). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten vor dem Landessozialgericht (LSG) vergleichsweise vereinbart, die Beklagte werde nach Abschluss des Verfahrens den Bescheid vom 8. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 1999 überprüfen.
Das LSG hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von zwei Zeuginnen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 30. August 2001). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ab 1. Oktober 1998 keinen Anspruch auf Alg habe, seien nicht ersichtlich. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Durch den Aufhebungsvertrag habe der Kläger zwar seine Arbeitslosigkeit zum 1. Oktober 1998 grob fahrlässig herbeigeführt. Doch ruhe der Anspruch auf Alg nicht, weil der Kläger für die Lösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt habe. Dem Kläger habe eine rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund gedroht. Der Aufhebungsvertrag sei ausdrücklich statt einer Kündigung geschlossen worden. Einer Feststellung, dass die Kündigung auch tatsächlich ausgesprochen worden wäre, bedürfe es angesichts des spekulativen Charakters einer solchen Feststellung nicht; die Kündigung müsse nur (ernsthaft) drohen. Auch sei nicht zu prüfen, ob die in Aussicht gestellte Kündigung am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zulässigerweise hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Abschätzung eines derartigen Risikos sei Arbeitnehmern regelmäßig nicht zuzumuten. Selbst Rechtsrat befähige Arbeitgeber nicht, die arbeitsrechtliche Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Kündigungen sowie die damit verbundenen Prozessrisiken hinreichend abzuschätzen. Weder den Sozialgerichten noch der Beklagten komme die Aufgabe zu, eine arbeitsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Das Merkmal der rechtmäßigen Kündigung sei vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die angedrohte Kündigung für rechtmäßig habe halten dürfen. Es komme auf die Sichtweise des Klägers zurzeit des Auflösungsvertrages und die Gesamtsituation zu diesem Zeitpunkt an. Nach dem Vorbringen des Klägers und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger aus seiner Sicht eine rechtmäßige Kündigung zum Zeitpunkt des Auflösungsvertrages gedroht habe. Der Kläger habe gewusst, dass eine Weiterbeschäftigung infolge Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht möglich und dass der Betriebsrat angehört worden sei. Die Geschäftsleitung habe sich im Rahmen früherer Planungen um Umsetzungen bemüht; nach Wegfall seines letzten Arbeitsplatzes in der Abteilung Instandhaltung habe der Kläger aber von der Unmöglichkeit einer nochmaligen Umsetzung ausgehen müssen. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sei der Arbeitsplatz entfallen. Auflösungsverträge seien angeboten worden, weil dies im Hinblick auf das Selbstwertgefühl der Mitarbeiter eine bessere Lösung bedeute; auch habe der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorgenommen, wobei er den Kläger gegenüber einem vergleichbaren Mitarbeiter als weniger schutzwürdig erachtet habe. Dies alles sei dem Kläger bekannt gewesen, sodass er nach den Gesamtumständen von der Rechtmäßigkeit der Kündigung habe ausgehen dürfen.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 30. August 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. Oktober bis 23. Dezember 1998; die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit sowie die hiermit verbundene Minderung der Anspruchsdauer.
Der 1942 geborene Kläger war von April 1971 bis September 1998 bei der T. E. AG (TEAG) bzw deren Rechtsvorgängerin in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (ua Elektriker, Meister Instandhaltung, Sachbearbeiter Instandhaltung und Vergabe) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag Energie Anwendung. Nach dessen § 4 galt für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mindestens zwölf Jahren eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende.
Am 16. März 1998 schloss der Kläger mit der TEAG einen "Aufhebungsvertrag". Dieser sah die Beendigung des Arbeitsverhältnisses "unter Beachtung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist zum 30. September 1998 im gegenseitigen Einvernehmen aus zwingenden betriebsbedingten Gründen" vor. In dem Vertrag war weiter vereinbart, dass der Kläger für den Verlust seines Arbeitsplatzes Anspruch auf Leistungen "aus der betrieblichen Regelung vom 8. Februar 1994" haben sollte. Diese 1994 zwischen der Energieversorgung Nordthüringen AG und dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Vereinbarung billigte ausscheidenden Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen zu, insbesondere einen Aufstockungsbetrag in Höhe des Differenzbetrages zwischen Alg bzw Arbeitslosenhilfe und 95 % der durchschnittlichen Nettovergütung der letzten sechs Beschäftigungsmonate bis zur frühestmöglichen gesetzlichen Altersversorgung.
Der Kläger meldete sich am 20. August 1998 arbeitslos und beantragte Alg. Er fügte seinem Antrag ein auf den 31. März 1998 datiertes Schreiben der TEAG bei, in dem es heißt, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei aus dringenden betriebsbedingten Gründen vereinbart worden und es wäre ohne eine solche Vereinbarung zum gleichen Termin eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen, zu der der Betriebsrat gehört worden sei und der dieser nicht widersprochen habe, ausgesprochen worden.
Die beklagte Bundesanstalt (BA) lehnte den Anspruch auf Alg vom 1. Oktober 1998 bis 1. Februar 1999 ab. Wegen des Abschlusses des Aufhebungsvertrages sei eine Sperrzeit vom 1. Oktober bis 23. Dezember 1998 eingetreten, die den Anspruch außerdem um ein Viertel (242 Kalendertage) gemindert habe (Bescheid vom 18. Dezember 1998; Widerspruchsbescheid vom 11. März 1999). Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Einhalten der für den Arbeitgeber geltenden Kündigungsfrist mit Anspruch auf eine Abfindung von 56.378,79 DM führe zum Ruhen des Anspruchs bis zum 31. Dezember 1998 und wegen der Sperrzeit zusätzlich bis zum 1. Februar 1999; der Anspruch mindere sich um weitere 32 Tage (Bescheid vom 8. Juni 1999; Widerspruchsbescheid vom 1. September 1999). Ab 2. Februar 1999 bewilligte die BA dem Kläger Alg.
Das Sozialgericht hat dem Antrag des Klägers entsprechend den Bescheid vom 18. Dezember 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. März 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alg in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 1. Oktober 1998 bis 23. Dezember 1998 zu zahlen (Urteil vom 8. August 2000). Im Berufungsverfahren haben die Beteiligten vor dem Landessozialgericht (LSG) vergleichsweise vereinbart, die Beklagte werde nach Abschluss des Verfahrens den Bescheid vom 8. Juni 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. September 1999 überprüfen.
Das LSG hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung von zwei Zeuginnen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 30. August 2001). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ab 1. Oktober 1998 keinen Anspruch auf Alg habe, seien nicht ersichtlich. Eine Sperrzeit sei nicht eingetreten. Durch den Aufhebungsvertrag habe der Kläger zwar seine Arbeitslosigkeit zum 1. Oktober 1998 grob fahrlässig herbeigeführt. Doch ruhe der Anspruch auf Alg nicht, weil der Kläger für die Lösung des Arbeitsverhältnisses einen wichtigen Grund gehabt habe. Dem Kläger habe eine rechtmäßige Kündigung aus einem von seinem Verhalten unabhängigen Grund gedroht. Der Aufhebungsvertrag sei ausdrücklich statt einer Kündigung geschlossen worden. Einer Feststellung, dass die Kündigung auch tatsächlich ausgesprochen worden wäre, bedürfe es angesichts des spekulativen Charakters einer solchen Feststellung nicht; die Kündigung müsse nur (ernsthaft) drohen. Auch sei nicht zu prüfen, ob die in Aussicht gestellte Kündigung am Maßstab des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) zulässigerweise hätte ausgesprochen werden dürfen. Die Abschätzung eines derartigen Risikos sei Arbeitnehmern regelmäßig nicht zuzumuten. Selbst Rechtsrat befähige Arbeitgeber nicht, die arbeitsrechtliche Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Kündigungen sowie die damit verbundenen Prozessrisiken hinreichend abzuschätzen. Weder den Sozialgerichten noch der Beklagten komme die Aufgabe zu, eine arbeitsrechtliche Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Das Merkmal der rechtmäßigen Kündigung sei vielmehr bereits dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer die angedrohte Kündigung für rechtmäßig habe halten dürfen. Es komme auf die Sichtweise des Klägers zurzeit des Auflösungsvertrages und die Gesamtsituation zu diesem Zeitpunkt an. Nach dem Vorbringen des Klägers und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass dem Kläger aus seiner Sicht eine rechtmäßige Kündigung zum Zeitpunkt des Auflösungsvertrages gedroht habe. Der Kläger habe gewusst, dass eine Weiterbeschäftigung infolge Wegfalls seines Arbeitsplatzes nicht möglich und dass der Betriebsrat angehört worden sei. Die Geschäftsleitung habe sich im Rahmen früherer Planungen um Umsetzungen bemüht; nach Wegfall seines letzten Arbeitsplatzes in der Abteilung Instandhaltung habe der Kläger aber von der Unmöglichkeit einer nochmaligen Umsetzung ausgehen müssen. Auf Grund der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens sei der Arbeitsplatz entfallen. Auflösungsverträge seien angeboten worden, weil dies im Hinblick auf das Selbstwertgefühl der Mitarbeiter eine bessere Lösung bedeute; auch habe der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorgenommen, wobei er den Kläger gegenüber einem vergleichbaren Mitarbeiter als weniger schutzwürdig erachtet habe. Dies alles sei dem Kläger bekannt gewesen, sodass er nach den Gesamtumständen von der Rechtmäßigkeit der Kündigung habe ausgehen dürfen.
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