BSG B 1 KR 36/01 R
BSG B 1 KR 36/01 R
Krankengeldansprüche für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 sind gem. § 47 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 47a Abs. 1 SGB V, jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971), unter Berücksichtigung des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen.
BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 36/01 R - LSG Nordrhein-Westfalen, nichtamtlicher Leitsatz
Krankengeldansprüche für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 sind gem. § 47 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. § 47a Abs. 1 SGB V, jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971), unter Berücksichtigung des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen.
BSG, Urteil vom 25. März 2003 - B 1 KR 36/01 R - LSG Nordrhein-Westfalen, nichtamtlicher Leitsatz
Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2003
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin in der Zeit vom 5. August 1997 bis 17. August 1997 und vom 24. März 1998 bis 7. Juni 1999 bezogene Krankengeld unter Berücksichtigung so genannter Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) neu zu berechnen ist.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterlag in der Vergangenheit zwar der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wurde bei der Bemessung von entgeltbezogenen Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld jedoch nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dies mit Beschluss vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber eine Änderung aufgegeben. Da in der Folge auch gegen die durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungsgesetz) vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859) getroffene Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht und die Versicherten von verschiedener Seite aufgefordert wurden, gegen die einschlägigen Beitrags- und Leistungsbescheide Widerspruch einzulegen, wandten sich die Sozialpartner und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Juli 1998 mit einer über die Medien verbreiteten gemeinsamen Erklärung an die Öffentlichkeit. Darin wurde auf mehrere beim BVerfG anhängige Musterverfahren Bezug genommen und in Aussicht gestellt, dass die Versicherungsträger die zu erwartende Entscheidung über die Beitragspflicht von Einmalzahlungen auf gleich gelagerte Sachverhalte übertragen und zu Unrecht erhobene Beiträge erstatten würden, ohne dass insoweit Anträge oder Widersprüche erforderlich seien (vgl den vollständigen Wortlaut der Erklärung in BKK 1998, 524).
Mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) hat das BVerfG auch den durch das Einmalzahlungsgesetz geschaffenen Rechtszustand für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber abermals eine verfassungskonforme Neuregelung - wahlweise auf der Beitrags- oder auf der Leistungsseite - aufgegeben. Zugleich hat es ihn verpflichtet, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass rückwirkend in Leistungsfällen ab 1. Januar 1997 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden waren, bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wird, soweit über die Leistungsgewährung noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Der Gesetzgeber ist dem mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) nachgekommen. Er hat an der Beitragspflicht von Einmalzahlungen festgehalten, zugleich aber mit dem neu geschaffenen § 47 Abs 2 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) rückwirkend für die Zeit ab 22. Juni 2000, dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG im Bundesgesetzblatt, die Einbeziehung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in die Krankengeldberechnung angeordnet. Einer den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht werdenden Abwicklung der Leistungsfälle aus der Übergangszeit vom 1. Januar 1997 bis zum 21. Juni 2000 dient die Regelung in § 47a SGB V idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes. Danach gilt § 47 Abs 2 Satz 6 SGB V nF auch für Ansprüche auf Krankengeld, die in der Übergangszeit entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. War der Leistungsfall dagegen vor dem 22. Juni 2000 bestandskräftig abgeschlossen, soll es dabei sein Bewenden haben; ein Anspruch auf Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird durch § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V nF ausdrücklich ausgeschlossen.
Den am 1. Februar 2001 gestellten Antrag der Klägerin, das Krankengeld für die Bezugszeiträume in den Jahren 1997 bis 1999 unter Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts neu zu berechnen und die Differenzbeträge nachzuzahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2001 unter Hinweis auf die Übergangsregelung ab. Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe im Vertrauen auf die Erklärung der Spitzenverbände und die darin gemachte Zusage von einer Anfechtung der damaligen Leistungsbescheide abgesehen. Dies dürfe ihr jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Das Sozialgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat mit Urteil vom 15. November 2001 der Zahlungsklage dem Grunde nach stattgegeben.
Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte, für einen Nachzahlungsanspruch gebe es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine rechtliche Grundlage. Die der Krankengeldgewährung zu Grunde liegenden Bescheide seien in Bindung erwachsen. Eine Rücknahme für die Vergangenheit, egal auf welcher Rechtsgrundlage, scheide aus, weil § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V diese Rechtsfolge ausdrücklich ausschließe. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, denn die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet. Die Erklärung der Spitzenorganisationen habe sich nur auf die beitragsrechtliche und nicht auf die leistungsrechtliche Beurteilung von Einmalzahlungen bezogen. Zudem scheitere die Wiedereinsetzung daran, dass seit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mehr als ein Jahr vergangen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beklagten musste insofern Erfolg haben, als der Rechtsstreit wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellungen an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen war. In der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens kann der Beklagten jedoch nicht gefolgt werden. Sofern sich bestätigt, dass die Klägerin in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hat, steht ihr rückwirkend höheres Krankengeld zu.
Der materielle Anspruch auf die höhere Leistung folgt aus § 47 Abs 2 Satz 6 iVm § 47a Abs 1 SGB V, jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971). Krankengeldansprüche für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 sind danach unter Berücksichtigung des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen, sofern über sie am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Die zuletzt genannte Einschränkung schließt im Fall der Klägerin den Anspruch nicht aus; denn über die Höhe des Krankengeldes war entgegen der Meinung der Revision zumindest für einen Teil der streitbefangenen Zeit am 21. Juni 2000 noch nicht "unanfechtbar" im Sinne des § 47a Abs 1 SGB V entschieden.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob das von der Klägerin in der Zeit vom 5. August 1997 bis 17. August 1997 und vom 24. März 1998 bis 7. Juni 1999 bezogene Krankengeld unter Berücksichtigung so genannter Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) neu zu berechnen ist.
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt unterlag in der Vergangenheit zwar der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, wurde bei der Bemessung von entgeltbezogenen Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld jedoch nicht berücksichtigt. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte dies mit Beschluss vom 11. Januar 1995 (BVerfGE 92, 53 = SozR 3-2200 § 385 Nr 6) als verfassungswidrig beanstandet und dem Gesetzgeber eine Änderung aufgegeben. Da in der Folge auch gegen die durch das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungsgesetz) vom 12. Dezember 1996 (BGBl I 1859) getroffene Neuregelung verfassungsrechtliche Bedenken vorgebracht und die Versicherten von verschiedener Seite aufgefordert wurden, gegen die einschlägigen Beitrags- und Leistungsbescheide Widerspruch einzulegen, wandten sich die Sozialpartner und die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung im Juli 1998 mit einer über die Medien verbreiteten gemeinsamen Erklärung an die Öffentlichkeit. Darin wurde auf mehrere beim BVerfG anhängige Musterverfahren Bezug genommen und in Aussicht gestellt, dass die Versicherungsträger die zu erwartende Entscheidung über die Beitragspflicht von Einmalzahlungen auf gleich gelagerte Sachverhalte übertragen und zu Unrecht erhobene Beiträge erstatten würden, ohne dass insoweit Anträge oder Widersprüche erforderlich seien (vgl den vollständigen Wortlaut der Erklärung in BKK 1998, 524).
Mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr 1) hat das BVerfG auch den durch das Einmalzahlungsgesetz geschaffenen Rechtszustand für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber abermals eine verfassungskonforme Neuregelung - wahlweise auf der Beitrags- oder auf der Leistungsseite - aufgegeben. Zugleich hat es ihn verpflichtet, durch geeignete Regelungen sicherzustellen, dass rückwirkend in Leistungsfällen ab 1. Januar 1997 einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, für das Beiträge entrichtet worden waren, bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt wird, soweit über die Leistungsgewährung noch nicht bestandskräftig entschieden wurde. Der Gesetzgeber ist dem mit dem Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz) vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971) nachgekommen. Er hat an der Beitragspflicht von Einmalzahlungen festgehalten, zugleich aber mit dem neu geschaffenen § 47 Abs 2 Satz 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) rückwirkend für die Zeit ab 22. Juni 2000, dem Tag nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG im Bundesgesetzblatt, die Einbeziehung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts in die Krankengeldberechnung angeordnet. Einer den verfassungsgerichtlichen Vorgaben gerecht werdenden Abwicklung der Leistungsfälle aus der Übergangszeit vom 1. Januar 1997 bis zum 21. Juni 2000 dient die Regelung in § 47a SGB V idF des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes. Danach gilt § 47 Abs 2 Satz 6 SGB V nF auch für Ansprüche auf Krankengeld, die in der Übergangszeit entstanden sind und über die am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. War der Leistungsfall dagegen vor dem 22. Juni 2000 bestandskräftig abgeschlossen, soll es dabei sein Bewenden haben; ein Anspruch auf Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wird durch § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V nF ausdrücklich ausgeschlossen.
Den am 1. Februar 2001 gestellten Antrag der Klägerin, das Krankengeld für die Bezugszeiträume in den Jahren 1997 bis 1999 unter Berücksichtigung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts neu zu berechnen und die Differenzbeträge nachzuzahlen, lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 13. Februar 2001 und Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2001 unter Hinweis auf die Übergangsregelung ab. Mit der Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe im Vertrauen auf die Erklärung der Spitzenverbände und die darin gemachte Zusage von einer Anfechtung der damaligen Leistungsbescheide abgesehen. Dies dürfe ihr jetzt nicht zum Nachteil gereichen. Das Sozialgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat mit Urteil vom 15. November 2001 der Zahlungsklage dem Grunde nach stattgegeben.
Mit der Sprungrevision rügt die Beklagte, für einen Nachzahlungsanspruch gebe es angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine rechtliche Grundlage. Die der Krankengeldgewährung zu Grunde liegenden Bescheide seien in Bindung erwachsen. Eine Rücknahme für die Vergangenheit, egal auf welcher Rechtsgrundlage, scheide aus, weil § 47a Abs 2 Satz 2 SGB V diese Rechtsfolge ausdrücklich ausschließe. Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, denn die Fristversäumnis sei nicht unverschuldet. Die Erklärung der Spitzenorganisationen habe sich nur auf die beitragsrechtliche und nicht auf die leistungsrechtliche Beurteilung von Einmalzahlungen bezogen. Zudem scheitere die Wiedereinsetzung daran, dass seit dem Ablauf der Rechtsbehelfsfrist mehr als ein Jahr vergangen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15. November 2001 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision der Beklagten musste insofern Erfolg haben, als der Rechtsstreit wegen unzureichender Sachverhaltsfeststellungen an die Tatsacheninstanz zurückzuverweisen war. In der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens kann der Beklagten jedoch nicht gefolgt werden. Sofern sich bestätigt, dass die Klägerin in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erhalten hat, steht ihr rückwirkend höheres Krankengeld zu.
Der materielle Anspruch auf die höhere Leistung folgt aus § 47 Abs 2 Satz 6 iVm § 47a Abs 1 SGB V, jeweils in der Fassung des Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I 1971). Krankengeldansprüche für Zeiten nach dem 31. Dezember 1996 sind danach unter Berücksichtigung des in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu berechnen, sofern über sie am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Die zuletzt genannte Einschränkung schließt im Fall der Klägerin den Anspruch nicht aus; denn über die Höhe des Krankengeldes war entgegen der Meinung der Revision zumindest für einen Teil der streitbefangenen Zeit am 21. Juni 2000 noch nicht "unanfechtbar" im Sinne des § 47a Abs 1 SGB V entschieden.
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Angewandte Normen: § 27 SGB V, § 47 SGB V, § 47a SGB V, § 213 SGB V, § 44 SGB X, § 62 SGB X, § 66 SGG, § 67 SGG, § 170 SGG
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