BGH I ZR 74/06
BGH I ZR 74/06
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - OLG Hamburg, LG Hamburg
1. Verkauft ein Erwerber den gekauften Gegenstand vertragswidrig weiter, steht dem Verkäufer kein vertraglicher Anspruch auf Unterlassung möglicher weiterer Verstöße nach zukünftigen, noch nicht erfolgten Vertragsabschlüssen zu.
2. a) Wer gegenüber einem Anbieter, der sein Produkt ausschließlich selbst vermarktet und seinen Abnehmern den gewerblichen Weiterverkauf verbietet, seine Wiederverkäufereigenschaft verschweigt, handelt nicht nur vertrags-, sondern unter dem Gesichtspunkt des Schleichbezugs auch wettbewerbswidrig nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG.
b) Wer in Anzeigen gegenüber der Allgemeinheit seine Bereitschaft bekundet, Eintrittskarten zu Sportveranstaltungen anzukaufen, verleitet damit in der Regel nicht zum Vertragsbruch, auch wenn er weiß, dass potentiellen Verkäufern der Weiterverkauf der Karten nach den Geschäftsbedingungen des Veranstalters untersagt ist.
c) In einem derartigen Fall liegt grundsätzlich eine unlautere Ausnutzung fremden Vertragsbruchs auch dann nicht vor, wenn mit Hilfe des Weiterveräußerungsverbots legitime Interessen wie die Gewährleistung der Stadionsicherheit oder eines sozial verträglichen Preisgefüges verfolgt werden.
BGH, Urt. v. 11. September 2008 - I ZR 74/06 - OLG Hamburg, LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2008
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des Klägers für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die Beklagten die Eintrittskarten vom Kläger oder von durch den Kläger autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Kläger ist der H. (H. ), der mit seiner Fußballmannschaft in der Bundesliga spielt. Die Eintrittskarten für seine Heimspiele vertreiben er und von ihm autorisierte Dritte über offizielle Verkaufsstellen, im Direktversand nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Die Kartenverkäufe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, die der Kläger in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und Interessenten im Internet zugänglich macht.
Nummer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
Die Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballspiele zu Preisen an, die im Regelfall erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu ermöglichen, schalten sie entsprechende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie "Kicker" und "Sport Bild", werben im Internet für einen Ankauf oder ersteigern die Karten im Internetauktionshaus eBay. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für vom Kläger veranstaltete Fußballspiele angeboten.
Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Berufung gegen das die Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005, 3003).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verfügung beantragt,
den Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zu betreiben.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 66).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im Verfügungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Soweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kläger erworben hätten, folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hätten mit der gewerblichen Weiterveräußerung der Karten gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers und damit gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne auch für künftige Vertragsverstöße ein vertraglicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers erschöpfe sich nicht in einer reinen Vertragsverletzung. Der Kläger habe ein über die konkrete Vertragsbeziehung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der Beklagten spekuliere durch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die Höhe zu treiben. Dies könne sich für den Kläger rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem Nachahmungsgefahr.
Der Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch den Ankauf der Karten bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene gewerbliche Weiterveräußerungsverbot.
Der Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als Umgehungsgeschäft wettbewerbswidrig. Der Kläger habe auch aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Erwägungen wie der Trennung rivalisierender Fangruppen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten in gewissem Umfang übersehen und steuern zu können.
B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kläger oder seinen autorisierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B I). Insoweit ist der Anspruch des Klägers unter dem Aspekt des Schleichbezugs begründet. Hingegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit den Beklagten auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von Dritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu.
I. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst künftig abzuschließende Verträge bezogener vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die Beklagten erwerben die Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren Schleichbezugs, den zu unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 5. April 2006 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 12. Mai 2005 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des Klägers für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder Handel mit solchen Eintrittskarten zu betreiben, sofern die Beklagten die Eintrittskarten vom Kläger oder von durch den Kläger autorisierten Dritten unter Verschleierung der Wiederverkaufsabsicht erworben haben.
2. Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten und im Wiederholungsfall bis zu insgesamt höchstens zwei Jahren angedroht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Kläger ist der H. (H. ), der mit seiner Fußballmannschaft in der Bundesliga spielt. Die Eintrittskarten für seine Heimspiele vertreiben er und von ihm autorisierte Dritte über offizielle Verkaufsstellen, im Direktversand nach telefonischer Bestellung und über das Internet. Die Kartenverkäufe erfolgen auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers, die der Kläger in seinen Verkaufsstellen ausgehängt hat und Interessenten im Internet zugänglich macht.
Nummer 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lautet:
Der Vertrag kommt mit Aushändigung der Eintrittskarte an den Kartenerwerber zustande. Dabei sagt der Erwerber verbindlich zu, die Eintrittskarte(n) ausschließlich für private Zwecke zu nutzen. Jeglicher gewerblicher und kommerzieller Weiterverkauf der erworbenen Tickets ohne Einholung einer vorherigen Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten. Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot zahlt der Verursacher dem Veranstalter eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro. Weiterhin behält es sich der Veranstalter vor, Personen, die gegen das vorstehend aufgeführte Verbot verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen.
Die Beklagten bieten über die Internet-Seite www.bundesligakarten.de gewerblich Karten für nationale und internationale Fußballspiele zu Preisen an, die im Regelfall erheblich über dem offiziellen Verkaufspreis des Veranstalters liegen. Sie erwerben die Eintrittskarten entweder direkt vom Veranstalter, ohne sich als kommerzieller Anbieter zu erkennen zu geben, oder von Privatpersonen. Um den Erwerb von Privatpersonen zu ermöglichen, schalten sie entsprechende Suchanzeigen in Fachzeitschriften wie "Kicker" und "Sport Bild", werben im Internet für einen Ankauf oder ersteigern die Karten im Internetauktionshaus eBay. In der Vergangenheit haben die Beklagten auch Karten für vom Kläger veranstaltete Fußballspiele angeboten.
Der Kläger sieht darin ein vertrags- und wettbewerbswidriges Verhalten. Er hat gegen die Beklagten vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkt. Die Berufung gegen das die Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts hat das Berufungsgericht zurückgewiesen (OLG Hamburg NJW 2005, 3003).
Im vorliegenden Hauptsacheverfahren hat der Kläger entsprechend dem Tenor der einstweiligen Verfügung beantragt,
den Beklagten unter Androhung von näher bezeichneten Ordnungsmitteln zu verbieten, im Geschäftsverkehr, insbesondere im Internet und dort insbesondere unter der Internetseite www.bundesligakarten.de, Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen und/oder jeglichen Handel mit Eintrittskarten des H. für dessen Heimspiele zu betreiben.
Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Ihre Berufung ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg OLG-Rep 2007, 66).
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf sein Urteil im Verfügungsverfahren sowohl einen vertraglichen als auch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers bejaht. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Soweit die Beklagten Eintrittskarten direkt vom Kläger erworben hätten, folge der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schon aus § 280 Abs. 1 BGB. Die Beklagten hätten mit der gewerblichen Weiterveräußerung der Karten gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers und damit gegen eine vertragliche Vereinbarung verstoßen. Über den Gesetzeswortlaut hinaus könne auch für künftige Vertragsverstöße ein vertraglicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden. Daneben bestehe ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 3 UWG. Der Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers erschöpfe sich nicht in einer reinen Vertragsverletzung. Der Kläger habe ein über die konkrete Vertragsbeziehung hinausgehendes schutzwürdiges Interesse daran, einen "Schwarzhandel" mit seinen Eintrittskarten zu unterbinden. Das Geschäftsmodell der Beklagten spekuliere durch den frühzeitigen Ankauf der Karten auf eine Verknappung des Angebots, um den Preis zum Nachteil der Verbraucher in die Höhe zu treiben. Dies könne sich für den Kläger rufschädigend auswirken. Es bestehe zudem Nachahmungsgefahr.
Der Erwerb von Dritten, die an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei unter dem Gesichtspunkt des Ausnutzens eines fremden Vertragsbruchs wettbewerbswidrig. Die Beklagten umgingen durch den Ankauf der Karten bei Dritten gezielt in unlauterer Weise das in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers enthaltene gewerbliche Weiterveräußerungsverbot.
Der Erwerb von Dritten, die nicht an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers gebunden seien, sei aus diesem Grund ebenfalls als Umgehungsgeschäft wettbewerbswidrig. Der Kläger habe auch aus ordnungs- und sicherheitspolitischen Erwägungen wie der Trennung rivalisierender Fangruppen ein anerkennenswertes Interesse daran, den Verkauf seiner Eintrittskarten in gewissem Umfang übersehen und steuern zu können.
B. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit ihnen der Handel mit Eintrittskarten verboten worden ist, die sie vom Kläger oder seinen autorisierten Verkaufsstellen direkt erwerben (unten zu B I). Insoweit ist der Anspruch des Klägers unter dem Aspekt des Schleichbezugs begründet. Hingegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit den Beklagten auch der Handel mit solchen Eintrittskarten untersagt worden ist, die sie von Dritten kaufen (unten zu B II). Im Hinblick auf diese Eintrittskarten steht dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus Vertrag noch aus §§ 3, 4 Nr. 10, § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG bzw. § 1 UWG a.F. zu.
I. Im Falle des Direkterwerbs der Karten besteht zwar kein auf erst künftig abzuschließende Verträge bezogener vertraglicher Unterlassungsanspruch. Die Beklagten erwerben die Eintrittskarten aber im Wege eines unlauteren Schleichbezugs, den zu unterlassen sie wettbewerbsrechtlich verpflichtet sind.
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Tags für diese Entscheidung: eintrittskarten, unterlassungsanspruch, weiterverkauf, sportveranstaltungen
Angewandte Normen: § 14 BGB, § 280 BGB, § 305 BGB, § 310 BGB, § 796 BGB, § 807 BGB, § 1 UWG, § 2 UWG, § 3 UWG, § 4 UWG, § 8 UWG, § 92 ZPO, § 139 ZPO, § 559 ZPO, § 563 ZPO
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