BFH VI R 23/07
BFH VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07
Tatbestand:
I. Der im Streitjahr (2001) ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei diesen Einkünften Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 6 755 DM (erste Fahrt 331 DM, Heimfahrten 1 824 DM, Miete für 140 qm-Wohnung für zwei Monate 4 600 DM) geltend. Er gab zur Begründung an, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf Grundlage einer gefestigten Partnerbeziehung mit beabsichtigter Eheschließung nach München verlegt habe, er aber die gut bezahlte Arbeitsstelle in Bonn weiter aufrechterhalte, bis er am neuen Lebensmittelpunkt eine vergleichbare Beschäftigung gefunden habe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1233 veröffentlichten Gründen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine berufliche Veranlassung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann vor, wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sei. Daher sei auf die zur Gründung des zweiten Hausstands führenden Beweggründe abzustellen. Nicht ausschlaggebend sei, ob die Führung des Haushalts beruflich veranlasst sei. Es reiche daher nicht aus, dass der Steuerpflichtige, der aus privaten Gründen seinen Hauptwohnsitz wegverlegt habe, aus beruflichen Gründen einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort beibehalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297). Im Streitfall sei die doppelte Haushaltsführung daher nicht beruflich veranlasst. Der Kläger sei nach München gezogen und habe dort einen zweiten Haushalt begründet, um mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam leben zu können. Die Begründung des zweiten Haushalts sei daher privat und nicht beruflich veranlasst gewesen.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Köln aufzuheben und die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung liege nur dann vor, wenn die Begründung des doppelten Haushalts, also die Aufsplitterung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte, beruflich veranlasst sei. Diese Rechtsauffassung habe der BFH in den Urteilen vom 2. Dezember 1981 in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; VI R 22/80, BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323 ausführlich unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begründet und hierauf in seinem Urteil vom 26. August 1988 VI R 111/85 (BFHE 154, 509, BStBl II 1989, 89) Bezug genommen. Der Kläger könne sich schließlich nicht auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, da unter diese Norm nur die Ehe, nicht aber eine Partnerschaft oder ein Verlöbnis falle.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), besteht kein Anlass, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung in den sog. Wegverlegungsfällen abzuweichen.
Entscheidungsgründe:
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Im Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht schon mit der Begründung aus, dass der Hausstand des Klägers vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645), die nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG 2003 auch im Streitjahr anzuwenden ist, gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung sind deshalb zu erfassen.
a) Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, nunmehr an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an diesen Ort versetzt oder abgeordnet worden war oder dort eine neue Stellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte.
Dagegen hat die bisherige Rechtsprechung des Senats die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und er nun von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle, grundlegend BFH-Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222; in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297, m.w.N.; kritisch dazu unter Hinweis auf den beruflichen Anlass der Wohnung am Beschäftigungsort insbesondere Hartz/ Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort "doppelte Haushaltsführung" Rz 81; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 847, 848; früher schon Kalmes, Deutsches Steuerrecht 1989, 528; Stolz, Deutsche Steuer-Zeitung 1982, 439). Diese --seitdem ständige--Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht in Betracht komme, weil die Gründung oder Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstands auf privaten Erwägungen beruhe, so dass auch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte privat veranlasst sei.
b) Der Senat nahm allerdings ausnahmsweise eine berufliche Veranlassung an, wenn Jahre nach der Wegverlegung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort neu begründet wurde (aa) oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung begründeten (bb).
I. Der im Streitjahr (2001) ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte er bei diesen Einkünften Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 6 755 DM (erste Fahrt 331 DM, Heimfahrten 1 824 DM, Miete für 140 qm-Wohnung für zwei Monate 4 600 DM) geltend. Er gab zur Begründung an, dass er seinen Lebensmittelpunkt auf Grundlage einer gefestigten Partnerbeziehung mit beabsichtigter Eheschließung nach München verlegt habe, er aber die gut bezahlte Arbeitsstelle in Bonn weiter aufrechterhalte, bis er am neuen Lebensmittelpunkt eine vergleichbare Beschäftigung gefunden habe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nicht. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das Finanzgericht (FG) die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1233 veröffentlichten Gründen ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liege eine berufliche Veranlassung i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur dann vor, wenn die Begründung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlasst sei. Daher sei auf die zur Gründung des zweiten Hausstands führenden Beweggründe abzustellen. Nicht ausschlaggebend sei, ob die Führung des Haushalts beruflich veranlasst sei. Es reiche daher nicht aus, dass der Steuerpflichtige, der aus privaten Gründen seinen Hauptwohnsitz wegverlegt habe, aus beruflichen Gründen einen weiteren Hausstand am Beschäftigungsort beibehalte (Hinweis auf BFH-Urteil vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297). Im Streitfall sei die doppelte Haushaltsführung daher nicht beruflich veranlasst. Der Kläger sei nach München gezogen und habe dort einen zweiten Haushalt begründet, um mit seiner Lebensgefährtin gemeinsam leben zu können. Die Begründung des zweiten Haushalts sei daher privat und nicht beruflich veranlasst gewesen.
Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Der Kläger beantragt, das Urteil des FG Köln aufzuheben und die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung liege nur dann vor, wenn die Begründung des doppelten Haushalts, also die Aufsplitterung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte, beruflich veranlasst sei. Diese Rechtsauffassung habe der BFH in den Urteilen vom 2. Dezember 1981 in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297; VI R 22/80, BFHE 135, 182, BStBl II 1982, 323 ausführlich unter Einbeziehung der verfassungsrechtlichen Problematik begründet und hierauf in seinem Urteil vom 26. August 1988 VI R 111/85 (BFHE 154, 509, BStBl II 1989, 89) Bezug genommen. Der Kläger könne sich schließlich nicht auf Art. 6 des Grundgesetzes (GG) berufen, da unter diese Norm nur die Ehe, nicht aber eine Partnerschaft oder ein Verlöbnis falle.
Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das dem Verfahren beigetreten ist (§ 122 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), besteht kein Anlass, von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Frage der beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung in den sog. Wegverlegungsfällen abzuweichen.
Entscheidungsgründe:
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Im Streitfall scheidet eine Berücksichtigung der als Kosten einer doppelten Haushaltsführung geltend gemachten Aufwendungen des Klägers nicht schon mit der Begründung aus, dass der Hausstand des Klägers vom Beschäftigungsort wegverlegt wurde. Die tatsächlichen Feststellungen des FG ermöglichen allerdings noch keine abschließende Beurteilung, ob und in welcher Höhe Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen sind.
1. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2003 (StÄndG 2003) vom 15. Dezember 2003 (BGBl I 2003, 2645), die nach § 52 Abs. 23b EStG i.d.F. des StÄndG 2003 auch im Streitjahr anzuwenden ist, gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, und zwar unabhängig davon, aus welchen Gründen die doppelte Haushaltsführung beibehalten wird. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG konkretisiert den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Nur die Aufwendungen aus Anlass einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung sind deshalb zu erfassen.
a) Nach allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur ist eine berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung zu bejahen, wenn ein Steuerpflichtiger bisher einen eigenen Hausstand unterhalten hatte, nunmehr an einem dritten Ort eine Beschäftigung aufnahm und sich dort eine Wohnung nahm, weil er von seinem Arbeitgeber an diesen Ort versetzt oder abgeordnet worden war oder dort eine neue Stellung bei einem anderen Arbeitgeber gefunden hatte.
Dagegen hat die bisherige Rechtsprechung des Senats die berufliche Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung verneint, wenn der Steuerpflichtige die Familienwohnung aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt hatte und er nun von der am Beschäftigungsort beibehaltenen oder von einer dort neu begründeten Zweitwohnung aus seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachging (sog. Wegverlegungsfälle, grundlegend BFH-Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 10. November 1978 VI R 21/76, BFHE 126, 511, BStBl II 1979, 219; vom 10. November 1978 VI R 112/75, BFHE 126, 518, BStBl II 1979, 222; in BFHE 135, 37, BStBl II 1982, 297, m.w.N.; kritisch dazu unter Hinweis auf den beruflichen Anlass der Wohnung am Beschäftigungsort insbesondere Hartz/ Meeßen/Wolf, Lohnsteuer-ABC, Stichwort "doppelte Haushaltsführung" Rz 81; Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 847, 848; früher schon Kalmes, Deutsches Steuerrecht 1989, 528; Stolz, Deutsche Steuer-Zeitung 1982, 439). Diese --seitdem ständige--Rechtsprechung zu den Wegverlegungsfällen beruhte im Wesentlichen auf der Erwägung, dass ein Abzug von Kosten einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten nicht in Betracht komme, weil die Gründung oder Beibehaltung eines vom Beschäftigungsort entfernt liegenden zweiten Hausstands auf privaten Erwägungen beruhe, so dass auch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Hausstands auf zwei Haushalte privat veranlasst sei.
b) Der Senat nahm allerdings ausnahmsweise eine berufliche Veranlassung an, wenn Jahre nach der Wegverlegung ein zweiter Haushalt am Beschäftigungsort neu begründet wurde (aa) oder wenn nach der Heirat beide Ehegatten, die zuvor an verschiedenen Orten berufstätig waren, nun an einem Ort die gemeinsame Familienwohnung begründeten (bb).
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