BAG 9 AZR 983/07
BAG 9 AZR 983/07
Zum Anspruch auf Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - LAG Köln, nichtamtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - LAG Köln, nichtamtlicher Leitsatz
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. März 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. April 2007 - 2 Ca 20/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung von 1.677,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Februar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der auf Überarbeitsvergütung von 1.815,83 Euro brutto gerichteten Klage durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. April 2007 - 2 Ca 20/07 zurückgewiesen hat.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 59,78 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Beklagte 40,22 %.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
Die 1978 geborene Klägerin war vom 22. August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin in einer "Offenen Ganztagsgrundschule (OGS)" für den beklagten Verein tätig. Sie arbeitete idR in der Fünftagewoche und erzielte eine monatliche Vergütung von 1.346,30 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag vom 22. August 2005 lautet auszugsweise:
"§ 2
Soweit dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen.
§4
Die Arbeitnehmerin ist in die Vergütungsgruppe K VIb Fallgruppe 5.1.1 beginnend mit Stufe 3 eingruppiert.
§7
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt - ausschließlich der Pausen - durchschnittlich 26 Std. wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten kann die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften variabel verteilt werden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den jeweiligen Betreuungszeiten der OGS. Während der offiziellen Schulferien findet in der OGS keine Betreuung statt. An Regelarbeitstagen beginnt die Arbeitszeit um 11:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kurzfristig Mehrarbeit anzuordnen. Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit an anderen Tagen auszugleichen. Eine besondere Vergütung für Mehrarbeit wird nicht gezahlt.
§8
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beantragen und zu nehmen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Demnach kann Urlaub nur in den offiziellen Schulferien genommen werden. ... Die Arbeitnehmerin erhält folgenden Jahresurlaub:
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage ...
§ 14
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche verfallen."
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der zum 1. Oktober 2005 beschlossenen Fassung sieht vor:
"§ 36
Erholungsurlaub
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach den durchschnittlichen Bezügen, die der Mitarbeiter in den letzten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme der zusätzlich für Überstunden gezahlten Überstundenvergütung im Sinne des § 15 Abs. 4. ...
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten ... nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Mitarbeiter vorher ausscheidet. ...
(6) ... Der Urlaub kann während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung nicht genommen werden. ...
(7) In Einrichtungen, für die Betriebsferien angeordnet sind, erhalten die Mitarbeiter den ihnen nach § 37 zustehenden Urlaub während der Betriebsferien. ...
(8) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 3 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist*.
Fußnote: *
§ 17 BErzGG lautet: "Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren." ...
§ 37
Dauer des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub des Mitarbeiters beträgt:
a) ... wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist: in der Vergütungsgruppe K I bis K XII bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage ...
...
(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. ... Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. ...
§ 38
Sonderurlaub
...
(2) Der Mitarbeiter kann Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge beantragen. ...
§ 39
Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. ...
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. ..
§ 57
Ausschlussfristen
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. ..."
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. August 2007 - 7 Sa 673/07 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. April 2007 - 2 Ca 20/07 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Urlaubsabgeltung von 1.677,68 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 2. Februar 2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, soweit das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der auf Überarbeitsvergütung von 1.815,83 Euro brutto gerichteten Klage durch Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 25. April 2007 - 2 Ca 20/07 zurückgewiesen hat.
Die weitergehende Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat 59,78 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, der Beklagte 40,22 %.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
Die 1978 geborene Klägerin war vom 22. August 2005 bis 31. Januar 2007 als Erzieherin in einer "Offenen Ganztagsgrundschule (OGS)" für den beklagten Verein tätig. Sie arbeitete idR in der Fünftagewoche und erzielte eine monatliche Vergütung von 1.346,30 Euro brutto. Der Arbeitsvertrag vom 22. August 2005 lautet auszugsweise:
"§ 2
Soweit dies in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt ist, gilt die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) in ihrer jeweiligen Fassung einschließlich der Anlagen.
§4
Die Arbeitnehmerin ist in die Vergütungsgruppe K VIb Fallgruppe 5.1.1 beginnend mit Stufe 3 eingruppiert.
§7
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt - ausschließlich der Pausen - durchschnittlich 26 Std. wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten kann die Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften variabel verteilt werden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen richten sich nach den jeweiligen Betreuungszeiten der OGS. Während der offiziellen Schulferien findet in der OGS keine Betreuung statt. An Regelarbeitstagen beginnt die Arbeitszeit um 11:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kurzfristig Mehrarbeit anzuordnen. Mehrarbeitsstunden sind grundsätzlich durch Gewährung entsprechender Freizeit an anderen Tagen auszugleichen. Eine besondere Vergütung für Mehrarbeit wird nicht gezahlt.
§8
Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu beantragen und zu nehmen. Der Zeitpunkt des jeweiligen Urlaubsantritts ist mit den betrieblichen Notwendigkeiten abzustimmen. Demnach kann Urlaub nur in den offiziellen Schulferien genommen werden. ... Die Arbeitnehmerin erhält folgenden Jahresurlaub:
- bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage ...
§ 14
Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind von den Vertragschließenden innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nicht rechtzeitig geltend gemachte Ansprüche verfallen."
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in der zum 1. Oktober 2005 beschlossenen Fassung sieht vor:
"§ 36
Erholungsurlaub
(1) Der Mitarbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Urlaubsvergütung bemisst sich nach den durchschnittlichen Bezügen, die der Mitarbeiter in den letzten drei Monaten vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme der zusätzlich für Überstunden gezahlten Überstundenvergütung im Sinne des § 15 Abs. 4. ...
(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten ... nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Mitarbeiter vorher ausscheidet. ...
(6) ... Der Urlaub kann während einer Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung nicht genommen werden. ...
(7) In Einrichtungen, für die Betriebsferien angeordnet sind, erhalten die Mitarbeiter den ihnen nach § 37 zustehenden Urlaub während der Betriebsferien. ...
(8) Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Dienstgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 3 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten.
Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist*.
Fußnote: *
§ 17 BErzGG lautet: "Hat der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, so hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren." ...
§ 37
Dauer des Erholungsurlaubes
(1) Der Erholungsurlaub des Mitarbeiters beträgt:
a) ... wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist: in der Vergütungsgruppe K I bis K XII bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage ...
...
(4) Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Mitarbeiter dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte. ... Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. ...
§ 38
Sonderurlaub
...
(2) Der Mitarbeiter kann Sonderurlaub unter Verzicht auf die Bezüge beantragen. ...
§ 39
Urlaubsabgeltung
(1) Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. ...
(2) Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Mitarbeiter zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. ..
§ 57
Ausschlussfristen
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt ist. ..."
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Tags für diese Entscheidung: urlaub, vertrag, auslegung, urlaubstag, arbeitszeit, vergütung, ferien, arbeitgeber, urlaubsabgeltung, verfall, arbeitszeitrichtlinie, stunden, betriebliche, überstunden, kündigung, elternzeit, offene, resturlaub
Angewandte Normen: § 130 BGB, § 133 BGB, § 187 BGB, § 288 BGB, § 291 BGB, § 305 BGB, § 305c BGB, § 307 BGB, § 362 BGB, § 397 BGB, § 615 BGB, Art. 3 GG, Art. 20 GG, Art. 101 GG, § 92 ZPO, § 139 ZPO, § 551 ZPO, § 554 ZPO, § 559 ZPO
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