BAG 9 AZR 241/08
BAG 9 AZR 241/08
Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - LAG Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - LAG Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2009
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2008 - 11 Sa 1910/06 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2006 - 29 Ca 7261/06 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz im Spielsaal für das "Klassische Spiel" zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger ist seit 1978 für die beklagte Spielbank mit Sitz in Berlin tätig. Die Beklagte wird täglich von etwa 2.000 Gästen besucht. Der Kläger arbeitet mit der Hälfte der gewöhnlichen Arbeitszeit in Blockteilzeit als Tisch-Chef am Roulettetisch des Spielsaals für das "Klassische Spiel". Der Spielsaal hat eine Fläche von ca. 2.500 qm und ist ungeteilt. Dort werden verschiedene Spielarten wie Roulette, Black Jack und Poker veranstaltet. In dem Spielsaal gibt es einen räumlich nicht abgetrennten Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Die Beklagte duldet es in allen Spielsälen, dass geraucht wird. Bis zu einem Umzug im Jahr 1998 gab es einzelne Nichtrauchertische. Der Spielsaal für das "Klassische Spiel" ist mit einer Klimaanlage, einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Luftbefeuchtungsanlage ausgestattet.
Der Kläger hat behauptet, er leide seit dem Jahr 2000 an chronischer Bronchitis, Entzündungen der Augenschleimhäute und Schwellungen der Nasenschleimhäute. Die Beschwerden seien mit Luftnot, Schweißausbrüchen und einer starken Herz-Kreislauf-Belastung verbunden. Sie verschlimmerten sich zunehmend, wenn er seinen Arbeitspflichten nachkomme. Ohne intensive Medikation könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Der Kläger meint, die Beklagte sei nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verpflichtet, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch folge seit 1. Januar 2008 jedenfalls aus § 2 des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG). Seine grundrechtlich geschützten Gesundheitsbelange hätten Vorrang vor den Interessen der Beklagten an einem Spielbetrieb ohne Rauchverbot.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm während seiner Dienstzeit im Spielsaal für das "Klassische Spiel" einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig. Die Revisionsbegründung beschränke sich darauf, Berufungsvortrag zu wiederholen, ohne sich mit den Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die Revision sei jedenfalls unbegründet. Die Klage sei schon nicht hinreichend bestimmt. Zumindest sei sie unbegründet. Es sei der Beklagten wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten nicht zuzumuten iSv. § 5 Abs. 2 ArbStättV, dass die Spielsäle in rauchfreie Zonen und Raucherzonen umgebaut würden. Die Klima-, Belüftungs- und Luftbefeuchtungsanlagen sorgten dafür, dass Luftverunreinigungen durch Tabakrauch auf ein Minimum verringert würden. Die in den früheren Räumlichkeiten vorhandenen Nichtraucherspieltische hätten sich nicht bewährt und würden nicht nachgefragt. Das allgemeine Rauchverbot, das der Kläger durchzusetzen versuche, lasse erwarten, dass die Gäste zu Wettbewerbern abwanderten. Das NRSG erfasse Spielbanken nicht. Es sei zudem in den maßgeblichen Teilen verfassungswidrig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist begründet.
A. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat ordnungsgemäße Sachrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erhoben.
I. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., vgl. etwa Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, NZA 2009, 538; BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 -Rn. 11).
II. Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsbegründung entgegen der Ansicht der Beklagten. Der Senat kann das angefochtene Urteil inhaltlich überprüfen.
1. Das Revisionsgericht ist nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Die sachliche Überprüfung des gesamten Berufungsurteils ist eröffnet, wenn der Revisionskläger in der Revisionsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße materielle Rüge erhoben hat (vgl. Senat 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 1 und 4 der Gründe, BAGE 109, 145). Es reicht aus, wenn die Revisionsbegründung überhaupt Gründe darlegt, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergeben soll (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 17, NZA 2008, 1244; 22. Juli 2003 - 1 AZR 496/02 - zu I der Gründe, BuW 2003, 879).
2. Die Revisionsbegründung wiederholt in weiten Teilen wörtlich die Berufungsbegründung. Sie nennt jedoch einige Gesichtspunkte, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen.
a) In der Revisionsbegründung ist ua. ausgeführt, das Landesarbeitsgericht stelle den Rechtssatz auf, der Nichtraucherschutz ende dort, wo die Möglichkeit zu rauchen zum unternehmerischen Angebot gehöre. Das NRSG erfasse entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den Betrieb einer Spielbank. Auf die gesellschaftsrechtliche Zuordnung der Beklagten und des Unternehmens, das den Barbereich im Spielsaal für das "Klassische Spiel" betreibe, komme es nicht an.
b) Diese Überlegungen setzen sich hinreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Für die Zulässigkeit der Revision ist es unerheblich, ob die Argumente des Klägers überzeugen (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 589/99 - zu I der Gründe).
B. Die Revision und die Klage sind begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist ausreichend bestimmt.
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. März 2008 - 11 Sa 1910/06 - aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. September 2006 - 29 Ca 7261/06 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz im Spielsaal für das "Klassische Spiel" zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Der Kläger ist seit 1978 für die beklagte Spielbank mit Sitz in Berlin tätig. Die Beklagte wird täglich von etwa 2.000 Gästen besucht. Der Kläger arbeitet mit der Hälfte der gewöhnlichen Arbeitszeit in Blockteilzeit als Tisch-Chef am Roulettetisch des Spielsaals für das "Klassische Spiel". Der Spielsaal hat eine Fläche von ca. 2.500 qm und ist ungeteilt. Dort werden verschiedene Spielarten wie Roulette, Black Jack und Poker veranstaltet. In dem Spielsaal gibt es einen räumlich nicht abgetrennten Barbereich, der von einem anderen Unternehmen betrieben wird. Die Beklagte duldet es in allen Spielsälen, dass geraucht wird. Bis zu einem Umzug im Jahr 1998 gab es einzelne Nichtrauchertische. Der Spielsaal für das "Klassische Spiel" ist mit einer Klimaanlage, einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Luftbefeuchtungsanlage ausgestattet.
Der Kläger hat behauptet, er leide seit dem Jahr 2000 an chronischer Bronchitis, Entzündungen der Augenschleimhäute und Schwellungen der Nasenschleimhäute. Die Beschwerden seien mit Luftnot, Schweißausbrüchen und einer starken Herz-Kreislauf-Belastung verbunden. Sie verschlimmerten sich zunehmend, wenn er seinen Arbeitspflichten nachkomme. Ohne intensive Medikation könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen. Der Kläger meint, die Beklagte sei nach § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 Abs. 1 ArbStättV verpflichtet, ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ein solcher Anspruch folge seit 1. Januar 2008 jedenfalls aus § 2 des Berliner Gesetzes zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Nichtraucherschutzgesetz - NRSG). Seine grundrechtlich geschützten Gesundheitsbelange hätten Vorrang vor den Interessen der Beklagten an einem Spielbetrieb ohne Rauchverbot.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm während seiner Dienstzeit im Spielsaal für das "Klassische Spiel" einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig. Die Revisionsbegründung beschränke sich darauf, Berufungsvortrag zu wiederholen, ohne sich mit den Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die Revision sei jedenfalls unbegründet. Die Klage sei schon nicht hinreichend bestimmt. Zumindest sei sie unbegründet. Es sei der Beklagten wegen der damit verbundenen erheblichen Kosten nicht zuzumuten iSv. § 5 Abs. 2 ArbStättV, dass die Spielsäle in rauchfreie Zonen und Raucherzonen umgebaut würden. Die Klima-, Belüftungs- und Luftbefeuchtungsanlagen sorgten dafür, dass Luftverunreinigungen durch Tabakrauch auf ein Minimum verringert würden. Die in den früheren Räumlichkeiten vorhandenen Nichtraucherspieltische hätten sich nicht bewährt und würden nicht nachgefragt. Das allgemeine Rauchverbot, das der Kläger durchzusetzen versuche, lasse erwarten, dass die Gäste zu Wettbewerbern abwanderten. Das NRSG erfasse Spielbanken nicht. Es sei zudem in den maßgeblichen Teilen verfassungswidrig.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat in der Sache Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Klage ist begründet.
A. Die Revision ist zulässig. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Der Kläger hat ordnungsgemäße Sachrügen iSv. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erhoben.
I. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts in einer Weise verdeutlichen, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennen lässt. Sie hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Dadurch soll ua. sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil auf das Rechtsmittel hin überprüft und die Rechtslage genau durchdenkt. Die Revisionsbegründung soll durch ihre Kritik an dem angefochtenen Urteil außerdem zur richtigen Rechtsfindung des Revisionsgerichts beitragen (st. Rspr., vgl. etwa Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 16, NZA 2009, 538; BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 -Rn. 11).
II. Diesen Erfordernissen genügt die Revisionsbegründung entgegen der Ansicht der Beklagten. Der Senat kann das angefochtene Urteil inhaltlich überprüfen.
1. Das Revisionsgericht ist nach § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht an die geltend gemachten Revisionsgründe gebunden. Die sachliche Überprüfung des gesamten Berufungsurteils ist eröffnet, wenn der Revisionskläger in der Revisionsbegründungsfrist eine ordnungsgemäße materielle Rüge erhoben hat (vgl. Senat 6. Januar 2004 - 9 AZR 680/02 - zu II 1 und 4 der Gründe, BAGE 109, 145). Es reicht aus, wenn die Revisionsbegründung überhaupt Gründe darlegt, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil ergeben soll (BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 17, NZA 2008, 1244; 22. Juli 2003 - 1 AZR 496/02 - zu I der Gründe, BuW 2003, 879).
2. Die Revisionsbegründung wiederholt in weiten Teilen wörtlich die Berufungsbegründung. Sie nennt jedoch einige Gesichtspunkte, die sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen.
a) In der Revisionsbegründung ist ua. ausgeführt, das Landesarbeitsgericht stelle den Rechtssatz auf, der Nichtraucherschutz ende dort, wo die Möglichkeit zu rauchen zum unternehmerischen Angebot gehöre. Das NRSG erfasse entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch den Betrieb einer Spielbank. Auf die gesellschaftsrechtliche Zuordnung der Beklagten und des Unternehmens, das den Barbereich im Spielsaal für das "Klassische Spiel" betreibe, komme es nicht an.
b) Diese Überlegungen setzen sich hinreichend mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts auseinander. Für die Zulässigkeit der Revision ist es unerheblich, ob die Argumente des Klägers überzeugen (vgl. BAG 19. Februar 2002 - 3 AZR 589/99 - zu I der Gründe).
B. Die Revision und die Klage sind begründet.
I. Die Klage ist zulässig. Sie ist ausreichend bestimmt.
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