BAG 7 AZR 603/06
BAG 7 AZR 603/06
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - BAG 7 AZR 603/06 - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Einer Verlängerung eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass in einem befristeten Anschlussvertrag eine erhöhte Arbeitszeit vereinbart wird, wenn der Arbeitgeber mit der Veränderung der Arbeitszeit einem Anspruch des Arbeitnehmers nach § 9 TzBfG Rechnung trägt.
BAG, Urteil vom 16. Januar 2008 - BAG 7 AZR 603/06 - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2008
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2006 - 2 Sa 1/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags vom 11. Juli 2005.
Die Klägerin war seit dem 1. September 2004 auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge als Verkäuferin/Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt. Vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrags vom 24. August 2004 gab die Klägerin in einem Bewerbungsfragebogen als erwünschte Arbeitszeit eine Beschäftigung in Vollzeit an. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 war das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2005 befristet, wobei eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche und eine monatliche Vergütung von 1.059,20 Euro brutto vereinbart waren. Die Parteien schlossen am 11. Juli 2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006. Nach diesem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 30 Stunden bei einem Bruttomonatsverdienst von 1.588,80 Euro. Die Klägerin wurde seither in einer anderen Filiale eingesetzt.
Mit der am 18. Oktober 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 2005 mit Ablauf des 31. August 2006 geendet hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit habe dem mehrfach geäußerten Wunsch der Klägerin entsprochen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung zum 31. August 2006 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 vereinbarte Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden kann und unwirksam ist, weil sie gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt. Bei dem Vertrag vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG, weil die Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 24. August 2004 geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 22 = EzA TzBfG § 14 Nr. 26, zu I 1 a der Gründe; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23, zu 2 a der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - EzA TzBfG § 14 Nr. 19, zu II 2 a der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 - , zu I 1 der Gründe; 26. Juli 2000 - 7 AZR 51/99 - BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 19, zu III 1 der Gründe).
a) Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hingegen ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Senats befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen in den Text der Verlängerungsvereinbarung aufgenommen werden. Diese können etwa auf der Änderung einer für das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvereinbarung oder zwischenzeitlich getroffenen Abreden über die für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen beruhen. In beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33 mwN).
Die Vereinbarung von geänderten Vertragsbedingungen bei der Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG ist allerdings zulässig, wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde. Dies folgt aus dem Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, das eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer untersagt (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 Rn. 27, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33). Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG liegt daher auch vor, wenn neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts Arbeitsbedingungen vereinbart werden, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer wie auch andere Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen einen Anspruch haben und die zur Dokumentation des Vertragsinhalts schriftlich niedergelegt werden (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 29, aaO).
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Mai 2006 - 2 Sa 1/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrags vom 11. Juli 2005.
Die Klägerin war seit dem 1. September 2004 auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge als Verkäuferin/Kassiererin bei der Beklagten beschäftigt. Vor Abschluss des ersten Arbeitsvertrags vom 24. August 2004 gab die Klägerin in einem Bewerbungsfragebogen als erwünschte Arbeitszeit eine Beschäftigung in Vollzeit an. Nach dem Arbeitsvertrag vom 24. August 2004 war das Arbeitsverhältnis bis zum 31. August 2005 befristet, wobei eine Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche und eine monatliche Vergütung von 1.059,20 Euro brutto vereinbart waren. Die Parteien schlossen am 11. Juli 2005 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2006. Nach diesem Arbeitsvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin 30 Stunden bei einem Bruttomonatsverdienst von 1.588,80 Euro. Die Klägerin wurde seither in einer anderen Filiale eingesetzt.
Mit der am 18. Oktober 2005 erhobenen Klage hat die Klägerin - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristungsabrede im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 2005 mit Ablauf des 31. August 2006 geendet hat.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit habe dem mehrfach geäußerten Wunsch der Klägerin entsprochen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat nicht auf Grund einer wirksamen Befristung zum 31. August 2006 geendet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die in dem Arbeitsvertrag vom 11. Juli 2005 vereinbarte Befristung nicht auf § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG gestützt werden kann und unwirksam ist, weil sie gegen das Anschlussverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG verstößt. Bei dem Vertrag vom 11. Juli 2005 handelt es sich nicht um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG, weil die Parteien gegenüber dem Ausgangsvertrag vom 24. August 2004 geänderte Arbeitsbedingungen vereinbart haben.
1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das Tatbestandsmerkmal der Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG eines nach § 14 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats voraus, dass die Vereinbarung über das Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts noch vor Abschluss der Laufzeit des bisherigen Vertrags in schriftlicher Form vereinbart wird und der Vertragsinhalt ansonsten unverändert bleibt. Allerdings können die Parteien anlässlich der Verlängerung Anpassungen des Vertragstextes an die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Rechtslage vornehmen oder Arbeitsbedingungen vereinbaren, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer einen Anspruch hat. Anderenfalls liegt bei der Vereinbarung von gegenüber dem Ausgangsvertrag geänderten Arbeitsbedingungen keine Verlängerung vor, sondern der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG nur mit Sachgrund zulässig ist (vgl. BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33; 18. Januar 2006 - 7 AZR 178/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 22 = EzA TzBfG § 14 Nr. 26, zu I 1 a der Gründe; 19. Oktober 2005 - 7 AZR 31/05 - AP TzBfG § 14 Nr. 19 = EzA TzBfG § 14 Nr. 23, zu 2 a der Gründe; 25. Mai 2005 - 7 AZR 286/04 - EzA TzBfG § 14 Nr. 19, zu II 2 a der Gründe; vgl. zu § 1 Abs. 1 BeschFG 1996: 19. Februar 2003 - 7 AZR 648/01 - , zu I 1 der Gründe; 26. Juli 2000 - 7 AZR 51/99 - BAGE 95, 255 = AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4 = EzA BeschFG 1985 § 1 Nr. 19, zu III 1 der Gründe).
a) Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, dass sie noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrags schriftlich vereinbart und nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht aber die übrigen Arbeitsbedingungen. Andernfalls liegt der Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags vor, der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ohne Sachgrund unzulässig ist, da zwischen den Parteien bereits ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hingegen ist die einvernehmliche Änderung der Arbeitsbedingungen während der Laufzeit eines sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Senats befristungsrechtlich nicht von Bedeutung. Eine derartige Vereinbarung unterliegt nicht der Befristungskontrolle. Sie enthält keine erneute, die bereits bestehende Befristungsabrede ablösende Befristung, die ihrerseits auf ihre Wirksamkeit überprüft werden könnte. Einer Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG steht nicht entgegen, dass bereits zuvor erfolgte Änderungen der Vertragsbedingungen in den Text der Verlängerungsvereinbarung aufgenommen werden. Diese können etwa auf der Änderung einer für das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvereinbarung oder zwischenzeitlich getroffenen Abreden über die für das Vertragsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen beruhen. In beiden Fällen wird nur der zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Vertragsinhalt in der Urkunde dokumentiert (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 11, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33 mwN).
Die Vereinbarung von geänderten Vertragsbedingungen bei der Verlängerung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG ist allerdings zulässig, wenn die Neufassung des Vertrags Arbeitsbedingungen zum Inhalt hat, die von den Parteien vereinbart worden wären, wenn der Arbeitnehmer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stünde. Dies folgt aus dem Diskriminierungsverbot für befristet beschäftigte Arbeitnehmer in § 4 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, das eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber einem unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer untersagt (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 Rn. 27, AP TzBfG § 14 Verlängerung Nr. 1 = EzA TzBfG § 14 Nr. 33). Eine Verlängerung iSd. § 14 Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. TzBfG liegt daher auch vor, wenn neben dem Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts Arbeitsbedingungen vereinbart werden, auf die der befristet beschäftigte Arbeitnehmer wie auch andere Arbeitnehmer des Betriebs gleichermaßen einen Anspruch haben und die zur Dokumentation des Vertragsinhalts schriftlich niedergelegt werden (BAG 23. August 2006 - 7 AZR 12/06 - Rn. 29, aaO).
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Ohne Gewähr der richtigen und vollständigen Wiedergabe. Entscheidungen können redaktionelle Bearbeitungen enthalten.
Angewandte Normen: § 310 BGB, § 4 TzBfG, § 7 TzBfG, § 9 TzBfG, § 14 TzBfG, § 97 ZPO, § 286 ZPO, § 559 ZPO
Entscheidung abgedruckt in: JuS 2008, 937
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