BAG 7 AZR 514/05
BAG 7 AZR 514/05
Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).
BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05 - LAG Hamm
Zur Wahrung der nach § 14 Abs. 4 TzBfG für die Befristung von Arbeitsverträgen erforderlichen Schriftform genügt es, wenn die eine Vertragspartei in einem von ihr unterzeichneten, an die andere Vertragspartei gerichteten Schreiben den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags anbietet und die andere Vertragspartei das Vertragsangebot annimmt, indem sie das Schriftstück ebenfalls unterzeichnet (ebenso zum Schriftformerfordernis für langfristige Mietverträge in § 566 Satz 1 BGB aF: BGH 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97; aA RG 19. Juni 1922 - III 657/21 - RGZ 105, 60).
BAG, Urteil vom 26. Juli 2006 – 7 AZR 514/05 - LAG Hamm
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2006
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Januar 2004 geendet hat. Außerdem verlangt die Klägerin ihre vertragsgemäße Weiterbeschäftigung als Black-Jack- und Roulette-Croupier.
Die Klägerin wurde auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 1. Februar 2002 als Page im Spielcasino B eingestellt. Der Arbeitsvertrag war befristet bis 31. Januar 2003. Im Herbst 2002 nahm die Klägerin erfolgreich an einem Black-Jack-Croupier-Lehrgang teil. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
"Vertrag vom 01.02.2002, unterschrieben am 01.02.2002 zwischen Gesellschaft und Arbeitnehmerin
Sehr geehrte Frau W,
das mit der Arbeitnehmerin seit dem 01.02.2002 gemäß § 14 TzBfG bestehende befristete Arbeitsverhältnis wird unter Beibehaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen nach § 14 TzBfG über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31.01.2003 hinaus bis zum 31.01.2004 verlängert.
..."
Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterschrieb die Klägerin das von Vertretern der Beklagten bereits unterzeichnete Schriftstück.
Mit Schreiben vom 25. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. Dezember 2002 als Black-Jack-Croupier eingesetzt werden könne. Dementsprechend wurde die Klägerin ab 1. Dezember 2002 als Black-Jack-Croupier beschäftigt und vergütet. Im Herbst 2003 nahm die Klägerin erfolgreich an einem Roulette-Croupier-Lehrgang teil. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Januar 2004 hinaus verlängert werde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 1. Oktober 2003 zum Roulette-Croupier umgruppiert werde.
Nachdem eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31. Januar 2004 hinaus nicht erfolgte, hat die Klägerin mit der am 13. Februar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. Januar 2004 geendet. Die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Bei der Vereinbarung vom 21. November 2002 handle es sich nicht um eine ohne Sachgrund zulässige Verlängerung des am 1. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da kurz nach Vereinbarung der Vertragsverlängerung der Vertragsinhalt noch während der Laufzeit des ersten Vertrags geändert worden und sie nicht mehr als Page, sondern als Croupier beschäftigt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung mit dem 31. Januar 2004 beendet worden ist und
die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. Januar 2004 hinaus zu arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Black-Jackund Roulette-Croupier tatsächlich zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der am 21. November 2002 wirksam vereinbarten Befristung am 31. Januar 2004 geendet. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die Klägerin als Black-Jack- und Roulette-Croupier weiterzubeschäftigen.
I. Die am 21. November 2002 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Januar 2004 ist wirksam. Die Befristung scheitert nicht am Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund gerechtfertigt. Bei der Vereinbarung vom 21. November 2002 handelt es sich entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung um die Verlängerung des am 1. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und nicht um einen ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässigen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
1. Die Befristung zum 31. Januar 2004 ist nicht mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Vereinbarung vom 21. November 2002 entspricht dem für die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 BGB bestehenden Schriftformerfordernis.
a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Diesen Anforderungen entspricht die in dem Schreiben vom 21. November 2002 getroffene Befristungsabrede. Aus dem Schreiben geht hervor, dass das bestehende befristete Arbeitsverhältnis bis 31. Januar 2004 verlängert werden sollte. Das Schriftstück wurde von Vertretern der Beklagten und von der Klägerin unterzeichnet. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB sind daher erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkunde in Form eines an die Klägerin gerichteten Schreibens abgefasst ist und sie zunächst von Vertretern der Beklagten unterzeichnet und erst später von der Klägerin gegengezeichnet wurde, ohne dass die Gegenzeichnung der Klägerin nochmals von Vertretern der Beklagten unterzeichnet wurde. Ebenso unerheblich ist, dass sich die Unterschrift der Klägerin rechts oberhalb der Unterschriften der Beklagtenvertreter befindet. Maßgeblich ist allein, dass beide Parteien denselben Vertragstext unterzeichnet haben.
aa) Zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB reicht zwar ein Briefwechsel, zB die Übersendung eines Vertragsangebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, nicht aus, weil sich hierbei die Willensübereinstimmung der Parteien nicht aus einer Urkunde, sondern aus der Zusammenfassung von zwei Urkunden ergibt (vgl. zur Schriftform gemäß § 566 BGB aF: BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221; 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Schriftwechsel der Parteien, vielmehr haben beide Parteien dasselbe Schriftstück unterzeichnet.
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 7. Dezember 2004 - 19 Sa 1529/04 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 31. Januar 2004 geendet hat. Außerdem verlangt die Klägerin ihre vertragsgemäße Weiterbeschäftigung als Black-Jack- und Roulette-Croupier.
Die Klägerin wurde auf Grund eines Arbeitsvertrags vom 1. Februar 2002 als Page im Spielcasino B eingestellt. Der Arbeitsvertrag war befristet bis 31. Januar 2003. Im Herbst 2002 nahm die Klägerin erfolgreich an einem Black-Jack-Croupier-Lehrgang teil. Mit Schreiben vom 21. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit:
"Vertrag vom 01.02.2002, unterschrieben am 01.02.2002 zwischen Gesellschaft und Arbeitnehmerin
Sehr geehrte Frau W,
das mit der Arbeitnehmerin seit dem 01.02.2002 gemäß § 14 TzBfG bestehende befristete Arbeitsverhältnis wird unter Beibehaltung der übrigen Vertragsvereinbarungen nach § 14 TzBfG über das zunächst vorgesehene Vertragsende am 31.01.2003 hinaus bis zum 31.01.2004 verlängert.
..."
Entsprechend der von der Beklagten am Ende des Schreibens geäußerten Bitte unterschrieb die Klägerin das von Vertretern der Beklagten bereits unterzeichnete Schriftstück.
Mit Schreiben vom 25. November 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie ab 1. Dezember 2002 als Black-Jack-Croupier eingesetzt werden könne. Dementsprechend wurde die Klägerin ab 1. Dezember 2002 als Black-Jack-Croupier beschäftigt und vergütet. Im Herbst 2003 nahm die Klägerin erfolgreich an einem Roulette-Croupier-Lehrgang teil. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2003 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht über den 31. Januar 2004 hinaus verlängert werde. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2003 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie zum 1. Oktober 2003 zum Roulette-Croupier umgruppiert werde.
Nachdem eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31. Januar 2004 hinaus nicht erfolgte, hat die Klägerin mit der am 13. Februar 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage geltend gemacht, das Arbeitsverhältnis habe nicht auf Grund der vereinbarten Befristung am 31. Januar 2004 geendet. Die Befristung sei mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam. Bei der Vereinbarung vom 21. November 2002 handle es sich nicht um eine ohne Sachgrund zulässige Verlängerung des am 1. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG, da kurz nach Vereinbarung der Vertragsverlängerung der Vertragsinhalt noch während der Laufzeit des ersten Vertrags geändert worden und sie nicht mehr als Page, sondern als Croupier beschäftigt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristungsvereinbarung mit dem 31. Januar 2004 beendet worden ist und
die Beklagte zu verurteilen, sie über den 31. Januar 2004 hinaus zu arbeitsvertragsgemäßen Bedingungen als Black-Jackund Roulette-Croupier tatsächlich zu beschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der am 21. November 2002 wirksam vereinbarten Befristung am 31. Januar 2004 geendet. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, die Klägerin als Black-Jack- und Roulette-Croupier weiterzubeschäftigen.
I. Die am 21. November 2002 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. Januar 2004 ist wirksam. Die Befristung scheitert nicht am Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG. Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ohne Sachgrund gerechtfertigt. Bei der Vereinbarung vom 21. November 2002 handelt es sich entgegen der von der Klägerin in den Vorinstanzen vertretenen Auffassung um die Verlängerung des am 1. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrags iSv. § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG und nicht um einen ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässigen Neuabschluss eines befristeten Arbeitsvertrags.
1. Die Befristung zum 31. Januar 2004 ist nicht mangels Schriftform nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Die Vereinbarung vom 21. November 2002 entspricht dem für die Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 126 Abs. 2 BGB bestehenden Schriftformerfordernis.
a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrags zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels eines notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleich lautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB).
b) Diesen Anforderungen entspricht die in dem Schreiben vom 21. November 2002 getroffene Befristungsabrede. Aus dem Schreiben geht hervor, dass das bestehende befristete Arbeitsverhältnis bis 31. Januar 2004 verlängert werden sollte. Das Schriftstück wurde von Vertretern der Beklagten und von der Klägerin unterzeichnet. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB sind daher erfüllt. Dem steht nicht entgegen, dass die Urkunde in Form eines an die Klägerin gerichteten Schreibens abgefasst ist und sie zunächst von Vertretern der Beklagten unterzeichnet und erst später von der Klägerin gegengezeichnet wurde, ohne dass die Gegenzeichnung der Klägerin nochmals von Vertretern der Beklagten unterzeichnet wurde. Ebenso unerheblich ist, dass sich die Unterschrift der Klägerin rechts oberhalb der Unterschriften der Beklagtenvertreter befindet. Maßgeblich ist allein, dass beide Parteien denselben Vertragstext unterzeichnet haben.
aa) Zur Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 2 BGB reicht zwar ein Briefwechsel, zB die Übersendung eines Vertragsangebots und die Rücksendung einer Annahmeerklärung, nicht aus, weil sich hierbei die Willensübereinstimmung der Parteien nicht aus einer Urkunde, sondern aus der Zusammenfassung von zwei Urkunden ergibt (vgl. zur Schriftform gemäß § 566 BGB aF: BGH 18. Oktober 2000 - XII ZR 179/98 - NJW 2001, 221; 14. Juli 2004 - XII ZR 68/02 - BGHZ 160, 97). Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um einen Schriftwechsel der Parteien, vielmehr haben beide Parteien dasselbe Schriftstück unterzeichnet.
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