BAG 7 AZR 1048/06
BAG 7 AZR 1048/06
Zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.
BAG, Urteil vom 16. April 2008 - 7 AZR 1048/06 - Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, nichtamtlicher Leitsatz
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. April 2008
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2005 geendet hat.
Der Kläger war nach Beendigung seiner Ausbildung bei der Beklagten als Industriemechaniker zunächst auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge bis zum 31. Januar 2004 bzw. 31. Dezember 2004 als Facharbeiter in deren Werk R beschäftigt. Ende November 2004 informierte der zuständige Meister den Kläger darüber, dass eine Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht in Betracht komme. Der Personalreferent der Beklagten, Herr F, äußerte gegenüber dem Kläger, dass eine befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz in der Werkstatt 078410 möglich sei. Herr F und der Kläger vereinbarten, dass sich der Kläger bei dem zuständigen Meister vorstellen solle. Der Kläger nahm den Vorstellungstermin absprachegemäß wahr.
Unter dem 6. Dezember 2004 erstellte Herr F einen Arbeitsvertrag in Form eines Anschreibens an den Kläger. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„Wir stellen Sie als Produktionsfacharbeiter für unser R Werk in der Werkstatt 078410 ein. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 30. Juni 2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, aufgrund des Besuches der Technikerschule einer unserer Mitarbeiter (Personalnummer: 6194906).
…
Diesen Vertrag erhalten Sie in doppelter Ausfertigung. Schicken Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurück.“
Die Beklagte übersandte dem Kläger den von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung, wobei der Zugangszeitpunkt des Anschreibens zwischen den Parteien streitig ist.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2004 erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin der Personalabteilung die Mitteilung, dass er seine Arbeit am 4. Januar 2005 um 14.00 Uhr antreten solle. An diesem Tag übergab der Kläger kurz nach der Aufnahme der Arbeit ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrags einem Mitarbeiter der Beklagten.
Mit seiner am 21. Juli 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der zum 30. Juni 2005 vereinbarten Befristung geltend gemacht und gemeint, das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht gewahrt. Er hat behauptet, das Anschreiben der Beklagten mit dem Arbeitsvertrag am 4. Januar 2005 seinem Briefkasten entnommen und diesen erst nach Schichtbeginn unterzeichnet zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund Befristung nicht beendet ist und über dem 30. Juni 2005 unbefristet fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mechaniker weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004/4. Januar 2005 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Als der Kläger ein Exemplar des zuvor von Vertretern der Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrags unterzeichnet hat, haben die Parteien nicht nur eine zuvor mündlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Andere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I. Die zum 30. Juni 2005 vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig.
1. Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausführlich BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -BAGE 113, 75 = AP TzBfG § 14 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 3, zu B I 4 a und b der Gründe). Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der Gründe). Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO). Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 18, AP TzBfG § 14 Nr. 39 = EzA TzBfG § 14 Nr. 40).
2. Die Rechtslage ist wiederum anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht hat. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen.
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2006 - 4 Sa 28/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. Juni 2005 geendet hat.
Der Kläger war nach Beendigung seiner Ausbildung bei der Beklagten als Industriemechaniker zunächst auf Grund zweier befristeter Arbeitsverträge bis zum 31. Januar 2004 bzw. 31. Dezember 2004 als Facharbeiter in deren Werk R beschäftigt. Ende November 2004 informierte der zuständige Meister den Kläger darüber, dass eine Weiterbeschäftigung auf seinem bisherigen Arbeitsplatz nicht in Betracht komme. Der Personalreferent der Beklagten, Herr F, äußerte gegenüber dem Kläger, dass eine befristete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz in der Werkstatt 078410 möglich sei. Herr F und der Kläger vereinbarten, dass sich der Kläger bei dem zuständigen Meister vorstellen solle. Der Kläger nahm den Vorstellungstermin absprachegemäß wahr.
Unter dem 6. Dezember 2004 erstellte Herr F einen Arbeitsvertrag in Form eines Anschreibens an den Kläger. Der Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt:
„Wir stellen Sie als Produktionsfacharbeiter für unser R Werk in der Werkstatt 078410 ein. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01. Januar 2005 und endet am 30. Juni 2005, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Einstellung erfolgt befristet nach § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz, aufgrund des Besuches der Technikerschule einer unserer Mitarbeiter (Personalnummer: 6194906).
…
Diesen Vertrag erhalten Sie in doppelter Ausfertigung. Schicken Sie uns bitte die Kopie möglichst bald unterschrieben zurück.“
Die Beklagte übersandte dem Kläger den von ihr bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag in zweifacher Ausfertigung, wobei der Zugangszeitpunkt des Anschreibens zwischen den Parteien streitig ist.
Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Dezember 2004 erhielt der Kläger von einer Mitarbeiterin der Personalabteilung die Mitteilung, dass er seine Arbeit am 4. Januar 2005 um 14.00 Uhr antreten solle. An diesem Tag übergab der Kläger kurz nach der Aufnahme der Arbeit ein von ihm unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrags einem Mitarbeiter der Beklagten.
Mit seiner am 21. Juli 2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der zum 30. Juni 2005 vereinbarten Befristung geltend gemacht und gemeint, das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG sei nicht gewahrt. Er hat behauptet, das Anschreiben der Beklagten mit dem Arbeitsvertrag am 4. Januar 2005 seinem Briefkasten entnommen und diesen erst nach Schichtbeginn unterzeichnet zu haben.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund Befristung nicht beendet ist und über dem 30. Juni 2005 unbefristet fortbesteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Mechaniker weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Befristungskontrollklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat auf Grund der in dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6. Dezember 2004/4. Januar 2005 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 30. Juni 2005 geendet. Die Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig. Als der Kläger ein Exemplar des zuvor von Vertretern der Beklagten unterschriebenen Arbeitsvertrags unterzeichnet hat, haben die Parteien nicht nur eine zuvor mündlich und damit formnichtig vereinbarte Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine eigenständige Befristungsabrede getroffen. Andere Unwirksamkeitsgründe hat der Kläger in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht. Der zu 2. gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an.
I. Die zum 30. Juni 2005 vereinbarte Befristung ist nicht nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig.
1. Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird (vgl. hierzu ausführlich BAG 16. März 2005 - 7 AZR 289/04 - BAGE 114, 146 = AP TzBfG § 14 Nr. 16 = EzA TzBfG § 14 Nr. 17, zu I 2 der Gründe; 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 -BAGE 113, 75 = AP TzBfG § 14 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 623 Nr. 3, zu B I 4 a und b der Gründe). Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO, zu B I 4 b der Gründe). Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen (BAG 1. Dezember 2004 - 7 AZR 198/04 - aaO). Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam (BAG 13. Juni 2007 - 7 AZR 700/06 - Rn. 18, AP TzBfG § 14 Nr. 39 = EzA TzBfG § 14 Nr. 40).
2. Die Rechtslage ist wiederum anders zu beurteilen, wenn der Arbeitgeber den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags von der Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer abhängig gemacht hat. Ein ihm gegenüber bis zur Arbeitsaufnahme abgegebenes schriftliches Vertragsangebot kann der Arbeitnehmer nur durch eine den Anforderungen des § 126 Abs. 2 BGB genügende Annahmeerklärung annehmen.
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