BAG 6 AZR 148/09 (A)
BAG 6 AZR 148/09 (A)
1. Ob eine tarifliche Entgeltregelung, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, deshalb keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleiteten Verbots der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beinhaltet, weil sie bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung honoriert, hängt von der Auslegung des Rechts der Europäischen Union ab. Diese Auslegung ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorbehalten.
2. Soweit es bei der Beantwortung dieser Frage auf das ebenfalls im europäischen Primärrecht gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und die dabei den Tarifvertragsparteien zustehende Tarifautonomie ankommt, kann die Auflösung einer Kollision mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ebenfalls nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen.
BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
1. Ob eine tarifliche Entgeltregelung, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, deshalb keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleiteten Verbots der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beinhaltet, weil sie bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung honoriert, hängt von der Auslegung des Rechts der Europäischen Union ab. Diese Auslegung ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorbehalten.
2. Soweit es bei der Beantwortung dieser Frage auf das ebenfalls im europäischen Primärrecht gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und die dabei den Tarifvertragsparteien zustehende Tarifautonomie ankommt, kann die Auflösung einer Kollision mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ebenfalls nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen.
BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2010
beschlossen:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:
Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG?
II. Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens
Das Ausgangsverfahren betrifft die Frage, ob eine Vergütungsregelung im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes für die Angestellten gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte [GRC] vom 12. Dezember 2007 [ABl. EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 1]) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S.16) verstoßen hat.
B. Rechtlicher Rahmen
In der Bundesrepublik Deutschland regeln nicht nur Gesetze die Rechte und Pflichten der im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Anders als bei den Beamten werden die Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe der Vergütung der Angestellten von den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, Verbände bzw. Tarifgemeinschaften öffentlicher Arbeitgeber oder einzelne öffentliche Arbeitgeber) in Tarifverträgen festgelegt. Gewerkschaften und tarifschließende Arbeitgebervereinigungen werden auch als Koalitionen bezeichnet. Die Normen eines Tarifvertrags gelten für die Mitglieder der Koalitionen unmittelbar und zwingend.
Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) (BGBl. 1949 S. 1) gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Wegen dieser Verfassungsgarantie hat der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29) die Regelung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich den Koalitionen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu überlassen (vgl. BVerfG 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 - und - 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271).
I. Das bis zum 31. März 2010 maßgebliche Tarifrecht
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst beruhen auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Für die Angestellten der im Tarifbereich als „Bund“ bezeichneten Bundesrepublik Deutschland wurde der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) abgeschlossen. Der BAT galt auch für die Angestellten der Bundesländer und der Gemeinden. Im öffentlichen Dienst wird in den Arbeitsverträgen grundsätzlich vereinbart, dass die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Anwendung finden. So wird die Gleichbehandlung der Beschäftigten erreicht, auch wenn diese keiner Koalition angehören.
Der BAT regelte, dass sich die Vergütung der Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag zusammensetzt (§ 26 BAT). Die Grundvergütung bemaß sich nach Vergütungsgruppen, von denen die Gruppe X die niedrigste und die Gruppe I die höchste war. Die Eingruppierung eines Angestellten in eine der Vergütungsgruppen I bis II a setzte grundsätzlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit voraus. In den insgesamt 18 Vergütungsgruppen wurden die Angestellten sog. Lebensaltersstufen zugeordnet. Die Höhe der Grundvergütung stieg alle zwei Jahre mit Erreichen einer höheren Lebensaltersstufe an, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Das war in den Vergütungsgruppen I bis I b mit der Lebensaltersstufe 47, in den Vergütungsgruppen II a bis V b mit der Stufe 45, in der Vergütungsgruppe V c mit der Stufe 41, in der Vergütungsgruppe VI a mit der Stufe 49, in den Vergütungsgruppen VI b und VII mit der Stufe 43, in der Vergütungsgruppe VIII mit der Stufe 39 und in den Vergütungsgruppen IX a bis X mit der Stufe 37 der Fall. Im Regelfall wurden die Lebensaltersstufen mit der Vollendung des Lebensjahres erreicht, das der Benennung der Stufe entsprach, also zB die Lebensaltersstufe 35 mit dem 35. Geburtstag.
Die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen regelte für den Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder § 27 Abschn. A BAT wie folgt:
„(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
...“
Die Anlage 1c zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT wies ab dem 1. Mai 2004 für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X für den Bereich des Bundes und der Länder auszugsweise in Euro folgende Anfangs- und Endgrundvergütungen aus, wobei die Vergütungsgruppe I a für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblich war:
Für die Angestellten der Gemeinden galt nach dem BAT ein etwas anderes, im Grundsatz aber ebenfalls vom Lebensalter abhängiges Vergütungssystem.
beschlossen:
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage vorgelegt:
Verstößt eine tarifliche Entgeltregelung für die Angestellten im öffentlichen Dienst, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, auch unter Berücksichtigung des primärrechtlich gewährleisteten Rechts der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen (jetzt Art. 28 GRC) gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 GRC) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG?
II. Das Verfahren wird ausgesetzt.
Gründe
A. Gegenstand des Ausgangsverfahrens
Das Ausgangsverfahren betrifft die Frage, ob eine Vergütungsregelung im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes für die Angestellten gegen das primärrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen des Alters (jetzt Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte [GRC] vom 12. Dezember 2007 [ABl. EU Nr. C 303 vom 14. Dezember 2007 S. 1]) in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (RL 2000/78/EG) vom 27. November 2000 (ABl. EG Nr. L 303 vom 2. Dezember 2000 S.16) verstoßen hat.
B. Rechtlicher Rahmen
In der Bundesrepublik Deutschland regeln nicht nur Gesetze die Rechte und Pflichten der im öffentlichen Dienst Beschäftigten. Anders als bei den Beamten werden die Arbeitsbedingungen einschließlich der Höhe der Vergütung der Angestellten von den Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, Verbände bzw. Tarifgemeinschaften öffentlicher Arbeitgeber oder einzelne öffentliche Arbeitgeber) in Tarifverträgen festgelegt. Gewerkschaften und tarifschließende Arbeitgebervereinigungen werden auch als Koalitionen bezeichnet. Die Normen eines Tarifvertrags gelten für die Mitglieder der Koalitionen unmittelbar und zwingend.
Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) (BGBl. 1949 S. 1) gewährleistet das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Wegen dieser Verfassungsgarantie hat der Staat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08 - Rn. 29) die Regelung der Arbeitsbedingungen grundsätzlich den Koalitionen in eigener Verantwortung und im Wesentlichen ohne staatliche Einflussnahme zu überlassen (vgl. BVerfG 27. April 1999 - 1 BvR 2203/93 - und - 1 BvR 897/95 - BVerfGE 100, 271).
I. Das bis zum 31. März 2010 maßgebliche Tarifrecht
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst beruhen auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Für die Angestellten der im Tarifbereich als „Bund“ bezeichneten Bundesrepublik Deutschland wurde der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) abgeschlossen. Der BAT galt auch für die Angestellten der Bundesländer und der Gemeinden. Im öffentlichen Dienst wird in den Arbeitsverträgen grundsätzlich vereinbart, dass die für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge Anwendung finden. So wird die Gleichbehandlung der Beschäftigten erreicht, auch wenn diese keiner Koalition angehören.
Der BAT regelte, dass sich die Vergütung der Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag zusammensetzt (§ 26 BAT). Die Grundvergütung bemaß sich nach Vergütungsgruppen, von denen die Gruppe X die niedrigste und die Gruppe I die höchste war. Die Eingruppierung eines Angestellten in eine der Vergütungsgruppen I bis II a setzte grundsätzlich eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und eine entsprechende Tätigkeit voraus. In den insgesamt 18 Vergütungsgruppen wurden die Angestellten sog. Lebensaltersstufen zugeordnet. Die Höhe der Grundvergütung stieg alle zwei Jahre mit Erreichen einer höheren Lebensaltersstufe an, bis die Endgrundvergütung erreicht war. Das war in den Vergütungsgruppen I bis I b mit der Lebensaltersstufe 47, in den Vergütungsgruppen II a bis V b mit der Stufe 45, in der Vergütungsgruppe V c mit der Stufe 41, in der Vergütungsgruppe VI a mit der Stufe 49, in den Vergütungsgruppen VI b und VII mit der Stufe 43, in der Vergütungsgruppe VIII mit der Stufe 39 und in den Vergütungsgruppen IX a bis X mit der Stufe 37 der Fall. Im Regelfall wurden die Lebensaltersstufen mit der Vollendung des Lebensjahres erreicht, das der Benennung der Stufe entsprach, also zB die Lebensaltersstufe 35 mit dem 35. Geburtstag.
Die Zuordnung zu den Lebensaltersstufen regelte für den Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Länder § 27 Abschn. A BAT wie folgt:
„(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
...“
Die Anlage 1c zum Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT wies ab dem 1. Mai 2004 für die Angestellten der Vergütungsgruppen I bis X für den Bereich des Bundes und der Länder auszugsweise in Euro folgende Anfangs- und Endgrundvergütungen aus, wobei die Vergütungsgruppe I a für den Kläger des Ausgangsverfahrens maßgeblich war:
| Vergütungsgruppe | Anfangsgrundvergütung | Endgrundvergütung |
| I | 3.011,68 | 4.971,06 |
| I a | 2.775,96 | 4.293,34 |
| I b | 2.467,85 | 3.931,31 |
| II a | 2.187,49 | 3.419,91 |
| ... | ||
| IV a | 1.762,31 | 2.809,85 |
| ... | ||
| VI a | 1.275,43 | 1.850,13 |
| … | ||
| X | 944,99 | 1.151,21 |
Für die Angestellten der Gemeinden galt nach dem BAT ein etwas anderes, im Grundsatz aber ebenfalls vom Lebensalter abhängiges Vergütungssystem.
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