BAG 5 AZR 58/03
BAG 5 AZR 58/03
Zur Frage der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers.
BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - Landesarbeitsgericht Hamm, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Frage der Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers.
BAG, Urteil vom 28. Januar 2004 - 5 AZR 58/03 - Landesarbeitsgericht Hamm, nichtamtlicher Leitsatz
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. Januar 2004
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juli 2002 - 4 (11) Sa 1322/01 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16. März 2001 - 2 Ca 1328/00 - wird zurückgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16. März 2001 - 2 Ca 1328/00 - im Übrigen abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto.
Der Kläger ist seit Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Elektrohandwerks. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
In dem ab 1. April 1994 geltenden Manteltarifvertrag vom 21. März 1994 (MTV 1994) ist Folgendes bestimmt:
„§ 2 Arbeitszeit
1. a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,0 Stunden und ab 01.04.1996 36,0 Stunden.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,0 Stunden beträgt die tägliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Verteilung auf 5 Werktage 7,4 Stunden (gleich 7 Stunden 24 Minuten) und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 160,95 Stunden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,0 Stunden beträgt die tägliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Verteilung auf 5 Werktage 7,2 Stunden (gleich 7 Stunden und 12 Minuten) und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 156,60 Stunden.
b) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf 5 Werktage verteilt werden. Hierbei darf die werktägliche Arbeitszeit die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten.
c) Die wöchentliche Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die einzelnen Werktage sowie auf mehrere zusammenhängende Wochen oder Monate verteilt werden. Im Durchschnitt dieser Verteilungszeiträume soll die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie kann zwischen 32 und 40 Stunden betragen.
...
Der Durchschnitt der jeweils gültigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muß innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten erreicht werden. Aus betrieblichen Gründen kann der Ausgleichszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf 12 Monate ausgedehnt werden. Ein längerer Ausgleichszeitraum kann nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Der Zeitausgleich kann auch in Form von Freischichten erfolgen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen 9 Arbeitstage (bis zum 31.03.1998) bzw. 12 Arbeitstage (ab 01.04.1998) in diesen Zeitausgleich einbezogen werden. Vereinbarungen über Freischichten unterliegen der Zustimmung des Betriebsrats und sind einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer zu regeln.
d) Die regelmäßige Arbeitszeit endet am Tage vor Weihnachten und Neujahr spätestens um 13.00 Uhr.
2. Die Verteilung und Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit für den Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen, Betriebsstätten (Montagestellen) oder einzelne Arbeitnehmer auf die einzelnen Werktage, die Festlegung von Ausgleichszeiträumen sowie Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften vereinbart.
…
§5 Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit
...
6. ...
In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit … ist das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Heilverfahrens gemäß Lohnfortzahlungsgesetz weiterzuzahlen.
…
§ 10 Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
…
2. Je Tag wird die gültige regelmäßige Arbeitszeit von 7,4 Stunden (ab 01.04.1998 7,2 Stunden) mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst multipliziert.
…
§ 11 Grundsätze der Entgeltzahlung
…
4. Bei Mehrarbeit (gemäß § 3 Ziffer 1b) sowie flexibler Arbeitszeitgestaltung (gemäß § 2 Ziffer 1c) wird für den infrage kommenden Arbeitnehmer ein Zeitkonto geführt. Das Zeitkonto ist auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
…
6. In Betrieben mit flexibler Arbeitszeitverteilung (gemäß § 2 Ziffer 1c), muß für die gewerblichen Arbeitnehmer zum Ausgleich von Lohnschwankungen ein "gleichmäßiges Monatsentgelt" vereinbart werden. Das gleichmäßige Monatsentgelt ergibt sich durch Multiplikation des vereinbarten Stundenlohnes mit der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1a (160,95 Stunden ab 01.04.1994; 156,60 Stunden ab 01.04.1998).
Im Abrechnungszeitraum angefallene Zuschläge gemäß § 4 und sonstige regelmäßige Zulagen sind jeweils mit der monatlichen Abrechnung auszuzahlen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit kann das gleichmäßige Monatsentgelt entsprechend gemindert werden.
7. Unterzahlungen oder Überzahlungen des Entgelts, die sich aus der Anwendung von Ziffer 6 ergeben, sind bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.“
Von der durch den MTV 1994 eröffneten Möglichkeit einer Flexibilisierung der Arbeitszeit haben die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 28. Januar 1998 (BV 1998) Gebrauch gemacht. Dort ist Folgendes bestimmt:
„1. Laufzeit: 01.04.1998 bis 31.03.1999
...
4. Zeitkonto: Die über die tarifliche AZ (37 Std.*/36 Std.**) hinausgehende Zeit wird bis zur 40sten*/39sten** Stunde einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und hier bei Gewährung von Freizeit abgezogen.
5. Freischichten: Folgende Freischichten werden festgelegt:
Die über diese Summe hinaus angesammelten Stunden kann jeder Mitarbeiter für variable Freischichten verwenden. Bevor variable Freischichten in Anspruch genommen werden, müssen die 69,2 Std.*/67,6 Std.** für die festgelegten Freischichten erarbeitet werden. Mitarbeiter, die diese Zeit während der Laufzeit vom 01.04.1998 bis 31.03.1999 nicht erarbeiten können, müssen ersatzweise Tarifurlaub, Nacharbeit oder unbezahlte Freizeit in Anspruch nehmen.
6. Ausfalltage: Urlaub, Krankheit, Feiertage, Freischichten etc. werden mit 7,4 Std.*/7,2 Std.** Stunden je Tag gerechnet.
7. Notwendige Arbeiten: Sind notwendige Arbeiten an den festgelegten freien Tagen erforderlich, werden an diesen Tagen die ersten beiden Stunden mit 25% und alle weiteren mit 50% Zuschlag vergütet.
8. Laufzeitende: Am Ende der Laufzeit sollte das Arbeitszeitkonto auf 0,0 Stunden stehen. Bei Minusstunden wird gemäß Punkt 5 dieser Vereinbarung verfahren. Plusstunden werden mit der Abrechnung 04/99 vergütet. In gegenseitigem Einvernehmen können diese Plusstunden auch als Freizeit in Anspruch genommen werden.“
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 30. Juli 2002 - 4 (11) Sa 1322/01 - aufgehoben.
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16. März 2001 - 2 Ca 1328/00 - wird zurückgewiesen.
3. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16. März 2001 - 2 Ca 1328/00 - im Übrigen abgeändert und die Klage auch insoweit abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitszeitkonto.
Der Kläger ist seit Oktober 1988 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Elektrohandwerks. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Elektrohandwerke in Nordrhein-Westfalen Anwendung.
In dem ab 1. April 1994 geltenden Manteltarifvertrag vom 21. März 1994 (MTV 1994) ist Folgendes bestimmt:
„§ 2 Arbeitszeit
1. a) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 37,0 Stunden und ab 01.04.1996 36,0 Stunden.
Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,0 Stunden beträgt die tägliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Verteilung auf 5 Werktage 7,4 Stunden (gleich 7 Stunden 24 Minuten) und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 160,95 Stunden. Bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36,0 Stunden beträgt die tägliche Arbeitszeit bei gleichmäßiger Verteilung auf 5 Werktage 7,2 Stunden (gleich 7 Stunden und 12 Minuten) und die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit 156,60 Stunden.
b) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann gleichmäßig oder ungleichmäßig auf 5 Werktage verteilt werden. Hierbei darf die werktägliche Arbeitszeit die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten.
c) Die wöchentliche Arbeitszeit kann ungleichmäßig auf die einzelnen Werktage sowie auf mehrere zusammenhängende Wochen oder Monate verteilt werden. Im Durchschnitt dieser Verteilungszeiträume soll die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden. Sie kann zwischen 32 und 40 Stunden betragen.
...
Der Durchschnitt der jeweils gültigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit muß innerhalb eines Ausgleichszeitraums von 6 Monaten erreicht werden. Aus betrieblichen Gründen kann der Ausgleichszeitraum durch Betriebsvereinbarung auf 12 Monate ausgedehnt werden. Ein längerer Ausgleichszeitraum kann nur mit Zustimmung der Tarifvertragsparteien festgelegt werden. Der Zeitausgleich kann auch in Form von Freischichten erfolgen. Innerhalb von 6 Monaten dürfen 9 Arbeitstage (bis zum 31.03.1998) bzw. 12 Arbeitstage (ab 01.04.1998) in diesen Zeitausgleich einbezogen werden. Vereinbarungen über Freischichten unterliegen der Zustimmung des Betriebsrats und sind einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer zu regeln.
d) Die regelmäßige Arbeitszeit endet am Tage vor Weihnachten und Neujahr spätestens um 13.00 Uhr.
2. Die Verteilung und Festlegung der regelmäßigen Arbeitszeit für den Betrieb, einzelne Betriebsabteilungen, Betriebsstätten (Montagestellen) oder einzelne Arbeitnehmer auf die einzelnen Werktage, die Festlegung von Ausgleichszeiträumen sowie Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Pausen werden durch Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften vereinbart.
…
§5 Arbeitsausfall, Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit
...
6. ...
In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit … ist das regelmäßige Arbeitsentgelt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit oder des Heilverfahrens gemäß Lohnfortzahlungsgesetz weiterzuzahlen.
…
§ 10 Berechnung des regelmäßigen Arbeitsentgelts
…
2. Je Tag wird die gültige regelmäßige Arbeitszeit von 7,4 Stunden (ab 01.04.1998 7,2 Stunden) mit dem durchschnittlichen Stundenverdienst multipliziert.
…
§ 11 Grundsätze der Entgeltzahlung
…
4. Bei Mehrarbeit (gemäß § 3 Ziffer 1b) sowie flexibler Arbeitszeitgestaltung (gemäß § 2 Ziffer 1c) wird für den infrage kommenden Arbeitnehmer ein Zeitkonto geführt. Das Zeitkonto ist auf der monatlichen Abrechnung auszuweisen.
…
6. In Betrieben mit flexibler Arbeitszeitverteilung (gemäß § 2 Ziffer 1c), muß für die gewerblichen Arbeitnehmer zum Ausgleich von Lohnschwankungen ein "gleichmäßiges Monatsentgelt" vereinbart werden. Das gleichmäßige Monatsentgelt ergibt sich durch Multiplikation des vereinbarten Stundenlohnes mit der durchschnittlichen monatlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Ziffer 1a (160,95 Stunden ab 01.04.1994; 156,60 Stunden ab 01.04.1998).
Im Abrechnungszeitraum angefallene Zuschläge gemäß § 4 und sonstige regelmäßige Zulagen sind jeweils mit der monatlichen Abrechnung auszuzahlen. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeit kann das gleichmäßige Monatsentgelt entsprechend gemindert werden.
7. Unterzahlungen oder Überzahlungen des Entgelts, die sich aus der Anwendung von Ziffer 6 ergeben, sind bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen.“
Von der durch den MTV 1994 eröffneten Möglichkeit einer Flexibilisierung der Arbeitszeit haben die Betriebsparteien in der Betriebsvereinbarung vom 28. Januar 1998 (BV 1998) Gebrauch gemacht. Dort ist Folgendes bestimmt:
„1. Laufzeit: 01.04.1998 bis 31.03.1999
...
4. Zeitkonto: Die über die tarifliche AZ (37 Std.*/36 Std.**) hinausgehende Zeit wird bis zur 40sten*/39sten** Stunde einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und hier bei Gewährung von Freizeit abgezogen.
5. Freischichten: Folgende Freischichten werden festgelegt:
| 37 Std.*/Woche tarifl. AZ. | 36 Std.**/Woche tarifl. AZ. | |
| 22.05.98 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 12.06.98 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 24.12.98 | 5,0 Std. | 5,0 Std. |
| 28.12.98 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 29.12.98 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 30.12.98 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 31.12.98 | 5,0 Std. | 5,0 Std. |
| 15.02.99 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 16.02.99 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| 17.02.99 | 7,4 Std. | 7,2 Std. |
| GESAMT | 69,2 Std. | 67,6 Std. |
Die über diese Summe hinaus angesammelten Stunden kann jeder Mitarbeiter für variable Freischichten verwenden. Bevor variable Freischichten in Anspruch genommen werden, müssen die 69,2 Std.*/67,6 Std.** für die festgelegten Freischichten erarbeitet werden. Mitarbeiter, die diese Zeit während der Laufzeit vom 01.04.1998 bis 31.03.1999 nicht erarbeiten können, müssen ersatzweise Tarifurlaub, Nacharbeit oder unbezahlte Freizeit in Anspruch nehmen.
6. Ausfalltage: Urlaub, Krankheit, Feiertage, Freischichten etc. werden mit 7,4 Std.*/7,2 Std.** Stunden je Tag gerechnet.
7. Notwendige Arbeiten: Sind notwendige Arbeiten an den festgelegten freien Tagen erforderlich, werden an diesen Tagen die ersten beiden Stunden mit 25% und alle weiteren mit 50% Zuschlag vergütet.
8. Laufzeitende: Am Ende der Laufzeit sollte das Arbeitszeitkonto auf 0,0 Stunden stehen. Bei Minusstunden wird gemäß Punkt 5 dieser Vereinbarung verfahren. Plusstunden werden mit der Abrechnung 04/99 vergütet. In gegenseitigem Einvernehmen können diese Plusstunden auch als Freizeit in Anspruch genommen werden.“
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Tags für diese Entscheidung: arbeitszeit, arbeitszeitkonto, freischichten, urlaub, entgeltfortzahlung, ziffer, krankheit
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