BAG 3 AZR 17/09
BAG 3 AZR 17/09
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Landesarbeitsgericht Köln
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Landesarbeitsgericht Köln
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2009
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. August 2008 - 7 Sa 454/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe des Arbeitsentgelts verlangen kann, das aufgrund einer Entgeltumwandlung für eine zu seinen Gunsten geschlossene Direktversicherung mit einem gezillmerten Tarif verwandt wurde.
Der am 13. August 1974 geborene Kläger war vom 1. Juli 2000 bis einschließlich 30. September 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2001 war er als Trainee im Bereich Personal und ab 1. Juli 2001 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 17. Mai 2001 als „Personalreferent für Grundsatzfragen“ tätig. Nr. 11 (Schlussbestimmungen) dieses Arbeitsvertrags enthielt ua. folgende Vereinbarungen: „… Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind verwirkt.
Diese Regelung gilt sowohl für die Ansprüche des Mitarbeiters wie auch für die Ansprüche der Firma. …“
Als im Jahre 2002 bei der Beklagten ein Modell zur Entgeltumwandlung eingeführt werden sollte, wirkte der Kläger daran mit. Inwieweit und auf welche Weise er eingebunden war, ist zwischen den Parteien streitig. Zunächst schloss die Beklagte mit der Versicherung einen Rahmenvertrag ab. Ihm lagen ebenso wie dem späteren mit der Pensionskasse (im Folgenden: Pensionskasse) geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag (voll) gezillmerte Tarife zugrunde.
Mit Wirkung zum 1. April 2004 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2001. Der Kläger übernahm die Position „Personalreferent Region West“ in der Zentrale der Beklagten. Außerdem wurde eine Gehaltserhöhung vereinbart. Alle übrigen Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrags blieben unberührt.
Am 2./3. November 2004 schlossen die Parteien eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sie lautet auszugsweise:
„…
2. In Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.07.2000 wird ... mit Wirkung vom 01.12.2004 vereinbart, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Barlohn in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ... in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wird. Hierdurch geht der Anspruch auf Barauszahlung dieses Betrages unter.
3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des laut Ziff. 2 umgewandelten Betrages 1/12 jährliche Beiträge zu der von ihm abzuschließenden Rentenversicherung zu zahlen. Die Rentenversicherung mit Beginndatum 01.12.2004 bei der Pensionskasse abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, wie ein aktives Dienstverhältnis besteht, und er zur Zahlung von Bezügen daraus verpflichtet ist.
…
8. Im übrigen regeln sich die Rechtsbeziehung nach dem Inhalt des mit der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrages.
…“
In der Versicherungsurkunde der Pensionskasse ist als Versicherungsnehmer die Beklagte und als versicherte Person der Kläger angegeben. Diese Urkunde enthält folgende Vereinbarungen und Hinweise:
„…
Garantierte Versicherungsleistungen
Altersrentenversicherung
lebenslange monatliche Altersrente 736,49 EUR
oder
einmalige Kapitalabfindung 146.290,77 EUR
Bei Tod der versicherten Person vor Altersrentenbeginn werden die für die Altersrente gezahlten Beiträge erstattet, sofern die versicherte Person bei ihrem Tod versorgungsberechtigte Hinterbliebene hinterläßt.
…
Ausscheiden der versicherten Person
Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Vertragspartner unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. Zu dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden Beitragszahlungsperiode wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern nach den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; ...
Der Versicherungsnehmer überläßt der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Diese kann bis zum Ende der laufenden Beitragszahlungsperiode, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach einem für Fortsetzungsverträge vorgesehenen Tarif fortsetzen. Bereits abgelaufene Wartezeiten werden angerechnet.
…
Auf Verlangen der ausgeschiedenen versicherten Person überträgt der Versicherungsnehmer frühestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses das für den Übertragungszeitpunkt berechnete Deckungskapital der Versicherung auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger. Voraussetzung ist, daß der neue Arbeitgeber der ausgeschiedenen versicherten Person eine wertmäßig entsprechende Versorgungszusage erteilt.
Bezugsberechtigung
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
…
Garantiewerte
Bei einer Gegenüberstellung der Werte der nachfolgenden Übersicht und der Summe der eingezahlten Beiträge ist zu berücksichtigen, daß für die beitragsfreien Leistungen und die Rückkaufswerte nicht die vollen Beiträge verwendet werden können.
Zunächst werden die Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung aus den Beiträgen bestritten. Für die Beratung beim Abschluß einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie müssen aus den ersten Beiträgen bestritten werden.
Nur der verbleibende Teil des Beitrags steht für die Bildung der beitragsfreien Leistungen und des Rückkaufswertes zur Verfügung.
Die Tabellenwerte geben die garantierten Leistungen an; darüber hinaus erbringen wir noch Leistungen aus der Überschußbeteiligung.
…
Die Angaben der Übersicht beziehen sich auf den 01.12. des jeweiligen Jahres.
…
…“
In der Anlage zur Versicherungsurkunde wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt und wie folgt erläutert:
„…
§ 5 Beitragsfreie Versicherung
…
Die Beitragsfreistellung der Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit der Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch danach steht nicht unbedingt ein Betrag in Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung.
…
§ 6 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, Rückkaufswert
…
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. August 2008 - 7 Sa 454/08 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten Zahlung in Höhe des Arbeitsentgelts verlangen kann, das aufgrund einer Entgeltumwandlung für eine zu seinen Gunsten geschlossene Direktversicherung mit einem gezillmerten Tarif verwandt wurde.
Der am 13. August 1974 geborene Kläger war vom 1. Juli 2000 bis einschließlich 30. September 2007 bei der Beklagten beschäftigt. Bis zum 30. Juni 2001 war er als Trainee im Bereich Personal und ab 1. Juli 2001 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 17. Mai 2001 als „Personalreferent für Grundsatzfragen“ tätig. Nr. 11 (Schlussbestimmungen) dieses Arbeitsvertrags enthielt ua. folgende Vereinbarungen: „… Alle Ansprüche aus dem Beschäftigungsverhältnis müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht worden sind, sind verwirkt.
Diese Regelung gilt sowohl für die Ansprüche des Mitarbeiters wie auch für die Ansprüche der Firma. …“
Als im Jahre 2002 bei der Beklagten ein Modell zur Entgeltumwandlung eingeführt werden sollte, wirkte der Kläger daran mit. Inwieweit und auf welche Weise er eingebunden war, ist zwischen den Parteien streitig. Zunächst schloss die Beklagte mit der Versicherung einen Rahmenvertrag ab. Ihm lagen ebenso wie dem späteren mit der Pensionskasse (im Folgenden: Pensionskasse) geschlossenen Gruppenversicherungsvertrag (voll) gezillmerte Tarife zugrunde.
Mit Wirkung zum 1. April 2004 änderten die Parteien den Arbeitsvertrag vom 17. Mai 2001. Der Kläger übernahm die Position „Personalreferent Region West“ in der Zentrale der Beklagten. Außerdem wurde eine Gehaltserhöhung vereinbart. Alle übrigen Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrags blieben unberührt.
Am 2./3. November 2004 schlossen die Parteien eine Entgeltumwandlungsvereinbarung. Sie lautet auszugsweise:
„…
2. In Abänderung des Arbeitsvertrages vom 01.07.2000 wird ... mit Wirkung vom 01.12.2004 vereinbart, dass der Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung von Barlohn in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze ... in einen Anspruch auf Verschaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wird. Hierdurch geht der Anspruch auf Barauszahlung dieses Betrages unter.
3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des laut Ziff. 2 umgewandelten Betrages 1/12 jährliche Beiträge zu der von ihm abzuschließenden Rentenversicherung zu zahlen. Die Rentenversicherung mit Beginndatum 01.12.2004 bei der Pensionskasse abgeschlossen. Die Versicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbarten Höhe solange und insoweit entrichten, wie ein aktives Dienstverhältnis besteht, und er zur Zahlung von Bezügen daraus verpflichtet ist.
…
8. Im übrigen regeln sich die Rechtsbeziehung nach dem Inhalt des mit der Pensionskasse geschlossenen Versicherungsvertrages.
…“
In der Versicherungsurkunde der Pensionskasse ist als Versicherungsnehmer die Beklagte und als versicherte Person der Kläger angegeben. Diese Urkunde enthält folgende Vereinbarungen und Hinweise:
„…
Garantierte Versicherungsleistungen
Altersrentenversicherung
lebenslange monatliche Altersrente 736,49 EUR
oder
einmalige Kapitalabfindung 146.290,77 EUR
Bei Tod der versicherten Person vor Altersrentenbeginn werden die für die Altersrente gezahlten Beiträge erstattet, sofern die versicherte Person bei ihrem Tod versorgungsberechtigte Hinterbliebene hinterläßt.
…
Ausscheiden der versicherten Person
Scheidet eine versicherte Person vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Gruppenversicherungsvertrag aus, so meldet der Vertragspartner unverzüglich die auf das Leben dieser Person abgeschlossene Versicherung ab. Zu dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt, frühestens aber zum Ende der bei der Abmeldung laufenden Beitragszahlungsperiode wandelt sich die Versicherung in eine beitragsfreie um, sofern nach den Versicherungsbedingungen die Voraussetzungen für eine solche Umwandlung gegeben sind; ...
Der Versicherungsnehmer überläßt der versicherten Person die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers. Diese kann bis zum Ende der laufenden Beitragszahlungsperiode, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Monaten ab dem in der Abmeldung genannten Zeitpunkt die Versicherung ohne Gesundheitsprüfung nach einem für Fortsetzungsverträge vorgesehenen Tarif fortsetzen. Bereits abgelaufene Wartezeiten werden angerechnet.
…
Auf Verlangen der ausgeschiedenen versicherten Person überträgt der Versicherungsnehmer frühestens ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses das für den Übertragungszeitpunkt berechnete Deckungskapital der Versicherung auf den neuen Arbeitgeber oder dessen Versorgungsträger. Voraussetzung ist, daß der neue Arbeitgeber der ausgeschiedenen versicherten Person eine wertmäßig entsprechende Versorgungszusage erteilt.
Bezugsberechtigung
Der versicherten Person wird auf die Leistung aus der auf ihr Leben abgeschlossenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt.
…
Garantiewerte
Bei einer Gegenüberstellung der Werte der nachfolgenden Übersicht und der Summe der eingezahlten Beiträge ist zu berücksichtigen, daß für die beitragsfreien Leistungen und die Rückkaufswerte nicht die vollen Beiträge verwendet werden können.
Zunächst werden die Kosten für das Einziehen der Beiträge und die Verwaltung der Versicherung aus den Beiträgen bestritten. Für die Beratung beim Abschluß einer Versicherung und das Einrichten eines Vertrages entstehen ebenfalls Kosten. Diese werden Ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Sie müssen aus den ersten Beiträgen bestritten werden.
Nur der verbleibende Teil des Beitrags steht für die Bildung der beitragsfreien Leistungen und des Rückkaufswertes zur Verfügung.
Die Tabellenwerte geben die garantierten Leistungen an; darüber hinaus erbringen wir noch Leistungen aus der Überschußbeteiligung.
…
Die Angaben der Übersicht beziehen sich auf den 01.12. des jeweiligen Jahres.
…
| Jahr | garantierte beitragsfreie Altersrente in EUR | garantierter Rückkaufswert in EUR | 2005 | 0,00 | 0,00 |
| 2006 | 14,63 | 1.192,39 |
| 2007 | 48,24 | 3.690,65 |
…“
In der Anlage zur Versicherungsurkunde wurden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen aufgeführt und wie folgt erläutert:
„…
§ 5 Beitragsfreie Versicherung
…
Die Beitragsfreistellung der Versicherung ist mit Nachteilen verbunden. In der Anfangszeit der Versicherung ist wegen der Verrechnung von Abschlusskosten keine beitragsfreie Rente vorhanden. Auch danach steht nicht unbedingt ein Betrag in Höhe der Summe der eingezahlten Beiträge für die Bildung der beitragsfreien Rente zur Verfügung.
…
§ 6 Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers, Rückkaufswert
…
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Tags für diese Entscheidung: versicherung, entgeltumwandlung, altersversorgung, zillmerung, entgeltumwandlungsvereinbarung
Angewandte Normen: § 1 BetrAVG, § 1b BetrAVG, § 2 BetrAVG, § 4 BetrAVG, § 17 BetrAVG, § 306 BGB, § 307 BGB, Art. 12 GG, § 65 VAG, § 165 VVG, § 169 VVG, § 176 VVG, § 178 VVG
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