BAG 3 AZR 14/06
BAG 3 AZR 14/06
Die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BAG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Sächsisches Landesarbeitsgericht, Arbeitsgericht Dresden
Die sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebende Pflicht zur Entgeltumwandlung ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
BAG, Urteil vom 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Sächsisches Landesarbeitsgericht, Arbeitsgericht Dresden
Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2007
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2005 - 7 Sa 953/04 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10. November 2004 - 3 Ca 3685/04 - zurückgewiesen.
III. Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt,
1. das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung anzunehmen, wonach von dessen monatlichen künftigen Entgeltansprüchen mit Wirkung vom 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln sind und bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen ist,
2. zur Durchführung dieser Vereinbarung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Verlangen des Klägers nachzukommen, Teile seiner Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Der Kläger ist am 12. Mai 1961 geboren. Er ist seit Oktober 1993 bei der Beklagten als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes für eine monatliche Bruttovergütung von 1.486,64 Euro tätig. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer.
Mit Rundschreiben vom 21. Januar 2004 setzte die Beklagte alle Beschäftigten darüber in Kenntnis, dass die grundsätzliche Entscheidung getroffen worden sei, keine betriebliche Altersversorgung einzuführen. Unter dem 21. März 2004 forderte der Kläger die Beklagte auf, ab dem 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro seines Bruttoentgeltes an eine Einrichtung, welche die betriebliche Altersversorgung nach dem BetrAVG anbietet, zu überweisen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2004 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung gegen die Beklagte gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG. Auch eine rückwirkende Verurteilung sei möglich.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für ihn eine Direktversicherung abzuschließen,
hilfsweise, von seinen monatlichen Entgeltansprüchen mit Wirkung ab 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln und zu diesem Zweck zur Durchführung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zu seinen Gunsten eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat § 1a BetrAVG für verfassungswidrig gehalten.
Erstinstanzlich hat der Kläger nur den Hauptantrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger den Haupt- und Hilfsantrag gestellt und darauf hingewiesen, der Hilfsantrag formuliere den Hauptantrag präziser. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben, jedoch nur für die Zukunft, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt noch eine Verurteilung der Beklagten nach dem vormaligen Hilfsantrag auch für die Zeit ab 1. April 2004. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die des Klägers ist begründet.
I. Der Antrag des Klägers und die daraufhin ergangenen Urteile der Instanzgerichte bedürfen allerdings der Auslegung. Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften. Vielmehr hat das Gericht - auch das Revisionsgericht - den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen anzuwenden. Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG 3. April 2001 - 9 AZR 301/00 - BAGE 97, 241, zu I 1 a der Gründe mwN).
Das Prozessziel des Klägers besteht darin, in möglichst effektiver Weise seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Durchführungsweg der Direktversicherung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG durchzusetzen. Nach Satz 1 und 3 dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zu regeln ist. Um zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers auf Abschluss einer Direktversicherung zu kommen, ist also zunächst die Durchsetzung des Anspruchs auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung notwendig, aus der sich dann der Anspruch auf Abschluss der Direktversicherung ergibt (vgl. Welker Das Altersvermögensgesetz und seine Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung S. 184, 200, 243; Clemens Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung S. 113; Konzen in GedS Blomeyer S. 173).
Der Arbeitnehmer hat somit eine Klage auf Abschluss einer Vereinbarung mit dem von ihm gewünschten Inhalt der Entgeltumwandlung zu erheben, die nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckt wird; die zum Vertragsschluss erforderliche Willenserklärung des Arbeitgebers wird also bei rechtskräftiger Verurteilung fingiert, so dass der Vertrag zustande kommt. Die so entstandene vertragliche Verpflichtung ist ihrerseits im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Dies kann, wenn der Anspruch aus dem Vertrag für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Vertrages zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, im selben Verfahren geschehen, in dem die Verurteilung zum Vertragsschluss eingeklagt wird. Es geht um eine innerprozessuale Bedingung, die zulässig ist (vgl. BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - AP BGB § 611 Weiterbeschäftigung Nr. 4 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30, zu I 2 a der Gründe).
Beide Klageanträge sind deshalb in diesem Sinne auszulegen. Die Urteile der Vorinstanzen sind entsprechend zu verstehen; das Landesarbeitsgericht hat lediglich eine zeitliche Einschränkung vorgenommen.
Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Nennung eines Versicherungsträgers ist nicht erforderlich, da dessen Auswahl dem Arbeitgeber obliegt (BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 502/04 (A) - EzA BetrAVG § 1a Nr. 1; BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Das Verlangen einer wertgleichen Anwartschaft entspricht den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
II. Die Klage ist insgesamt begründet. Sie scheitert nicht bereits teilweise daran, dass der Kläger einen rückwirkenden Vertragsschluss verlangt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 1 BetrAVG liegen vor. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung unterliegt auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
für Recht erkannt:
I. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 23. August 2005 - 7 Sa 953/04 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit aufgehoben, als es die Klage abgewiesen hat.
Insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 10. November 2004 - 3 Ca 3685/04 - zurückgewiesen.
III. Der Tenor wird zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst. Die Beklagte wird verurteilt,
1. das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Vereinbarung anzunehmen, wonach von dessen monatlichen künftigen Entgeltansprüchen mit Wirkung vom 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln sind und bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen ist,
2. zur Durchführung dieser Vereinbarung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zugunsten des Klägers eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
IV. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Verlangen des Klägers nachzukommen, Teile seiner Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung zu verwenden.
Der Kläger ist am 12. Mai 1961 geboren. Er ist seit Oktober 1993 bei der Beklagten als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes für eine monatliche Bruttovergütung von 1.486,64 Euro tätig. Die Beklagte beschäftigt ca. 1.000 Arbeitnehmer.
Mit Rundschreiben vom 21. Januar 2004 setzte die Beklagte alle Beschäftigten darüber in Kenntnis, dass die grundsätzliche Entscheidung getroffen worden sei, keine betriebliche Altersversorgung einzuführen. Unter dem 21. März 2004 forderte der Kläger die Beklagte auf, ab dem 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro seines Bruttoentgeltes an eine Einrichtung, welche die betriebliche Altersversorgung nach dem BetrAVG anbietet, zu überweisen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 21. April 2004 ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung gegen die Beklagte gem. § 1a Abs. 1 BetrAVG. Auch eine rückwirkende Verurteilung sei möglich.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, für ihn eine Direktversicherung abzuschließen,
hilfsweise, von seinen monatlichen Entgeltansprüchen mit Wirkung ab 1. April 2004 jeweils 50,00 Euro monatlich als betriebliche Altersversorgung in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umzuwandeln und zu diesem Zweck zur Durchführung bei einem Versicherungsunternehmen ihrer Wahl zu seinen Gunsten eine Direktversicherung, die die Fördervoraussetzungen der §§ 10a und 82 Abs. 2 EStG erfüllt, abzuschließen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat § 1a BetrAVG für verfassungswidrig gehalten.
Erstinstanzlich hat der Kläger nur den Hauptantrag gestellt. Das Arbeitsgericht hat ihm stattgegeben. Vor dem Landesarbeitsgericht hat der Kläger den Haupt- und Hilfsantrag gestellt und darauf hingewiesen, der Hilfsantrag formuliere den Hauptantrag präziser. Das Landesarbeitsgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben, jedoch nur für die Zukunft, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Der Kläger erstrebt noch eine Verurteilung der Beklagten nach dem vormaligen Hilfsantrag auch für die Zeit ab 1. April 2004. Die Beklagte begehrt Klageabweisung.
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die des Klägers ist begründet.
I. Der Antrag des Klägers und die daraufhin ergangenen Urteile der Instanzgerichte bedürfen allerdings der Auslegung. Dabei ist nicht an dem Wortlaut zu haften. Vielmehr hat das Gericht - auch das Revisionsgericht - den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) sind auch für die Auslegung von Klageanträgen anzuwenden. Dabei ist im Zweifel die Auslegung zu wählen, die dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG 3. April 2001 - 9 AZR 301/00 - BAGE 97, 241, zu I 1 a der Gründe mwN).
Das Prozessziel des Klägers besteht darin, in möglichst effektiver Weise seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung im Durchführungsweg der Direktversicherung nach § 1a Abs. 1 BetrAVG durchzusetzen. Nach Satz 1 und 3 dieser Bestimmung hat der Arbeitnehmer unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschluss einer Direktversicherung. Aus Satz 2 ergibt sich, dass die Durchführung des Anspruchs durch Vereinbarung zu regeln ist. Um zu einer Verpflichtung des Arbeitgebers auf Abschluss einer Direktversicherung zu kommen, ist also zunächst die Durchsetzung des Anspruchs auf Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung notwendig, aus der sich dann der Anspruch auf Abschluss der Direktversicherung ergibt (vgl. Welker Das Altersvermögensgesetz und seine Konsequenzen für die betriebliche Altersversorgung S. 184, 200, 243; Clemens Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung S. 113; Konzen in GedS Blomeyer S. 173).
Der Arbeitnehmer hat somit eine Klage auf Abschluss einer Vereinbarung mit dem von ihm gewünschten Inhalt der Entgeltumwandlung zu erheben, die nach § 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO vollstreckt wird; die zum Vertragsschluss erforderliche Willenserklärung des Arbeitgebers wird also bei rechtskräftiger Verurteilung fingiert, so dass der Vertrag zustande kommt. Die so entstandene vertragliche Verpflichtung ist ihrerseits im Wege der Leistungsklage durchzusetzen. Dies kann, wenn der Anspruch aus dem Vertrag für den Fall der rechtskräftigen Verurteilung zur Annahme des Angebots auf Abschluss des Vertrages zur gerichtlichen Entscheidung gestellt wird, im selben Verfahren geschehen, in dem die Verurteilung zum Vertragsschluss eingeklagt wird. Es geht um eine innerprozessuale Bedingung, die zulässig ist (vgl. BAG 8. April 1988 - 2 AZR 777/87 - AP BGB § 611 Weiterbeschäftigung Nr. 4 = EzA BGB § 611 Beschäftigungspflicht Nr. 30, zu I 2 a der Gründe).
Beide Klageanträge sind deshalb in diesem Sinne auszulegen. Die Urteile der Vorinstanzen sind entsprechend zu verstehen; das Landesarbeitsgericht hat lediglich eine zeitliche Einschränkung vorgenommen.
Der so verstandene Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Er ist insbesondere nicht zu unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Nennung eines Versicherungsträgers ist nicht erforderlich, da dessen Auswahl dem Arbeitgeber obliegt (BAG 19. Juli 2005 - 3 AZR 502/04 (A) - EzA BetrAVG § 1a Nr. 1; BT-Drucks. 14/4595 S. 67). Das Verlangen einer wertgleichen Anwartschaft entspricht den gesetzlich festgelegten Voraussetzungen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
II. Die Klage ist insgesamt begründet. Sie scheitert nicht bereits teilweise daran, dass der Kläger einen rückwirkenden Vertragsschluss verlangt hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen von § 1a Abs. 1 BetrAVG liegen vor. Die Verpflichtung aus dieser Bestimmung unterliegt auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Tags für diese Entscheidung: betriebsrentengesetz, entgeltumwandlung
Angewandte Normen: § 1 BetrAVG, § 1a BetrAVG, § 17 BetrAVG, § 311a BGB, § 611 BGB, § 82 EStG, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 12 GG, Art. 14 GG, Art. 20 GG, § 1 SGB VI, § 81 VAG, § 113 VAG, § 118a VAG, § 118b VAG, § 124 VAG, § 125 VAG, § 126 VAG, § 132 VAG, § 253 ZPO, § 894 ZPO
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