BAG 2 AZR 58/05
BAG 2 AZR 58/05
Zur Wirksamkeit einer ordentlichen, hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und der Frage nach einer ordentlichen Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers nach der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschrift.
BAG, Urteil vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit einer ordentlichen, hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und der Frage nach einer ordentlichen Unkündbarkeit eines Arbeitnehmers nach der einschlägigen tarifvertraglichen Vorschrift.
BAG, Urteil vom 2. Februar 2006 - 2 AZR 58/05 - Landesarbeitsgericht Düsseldorf, nichtamtlicher Leitsatz
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2. Februar 2006
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2004 - 9 (3) Sa 888/04 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine ordentliche, hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten. In der Revisionsinstanz steht dabei im Mittelpunkt die Frage, ob der Kläger nach der einschlägigen, zwischenzeitlich geänderten tarifvertraglichen Vorschrift ordentlich unkündbar war.
Der am 14. Mai 1952 geborene Kläger (geschieden, zwei Kinder) war seit dem 1. Januar 1984 als Ausbilder für die holzgewerbliche Ausbildung bei der Beklagten in deren Niederlassung NRW I beschäftigt.
Die Beklagte, deren Zweck die Förderung von Bildung und Qualifizierung vornehmlich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist, führt in ihrer Niederlassung NRW I überwiegend Lehrgänge durch, die von der Arbeitsverwaltung gefördert werden. Die Personalkosten werden durch Zuwendungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Auftraggeber finanziert. Im Februar 2003 waren im Betrieb der Niederlassung NRW I rund 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - darunter 10 Personen in der Berufsbildungsstätte N - beschäftigt.
In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Dezember 1983 ist vereinbart, dass die jeweils geltungsbereichsmäßig zutreffenden Tarifverträge zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Hauptvorstand Düsseldorf, Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Seit der Verschmelzung der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie anderer Gewerkschaften zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) schließt die Beklagte Tarifverträge mit dieser Gewerkschaft ab.
Zu den für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträgen gehört der von der Beklagten ursprünglich mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) vom 29. Oktober 1974, der wiederholt durch Änderungstarifverträge geändert wurde, die die Beklagte zuletzt mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat. Für langjährig Beschäftigte enthielt § 25 MTV - zuletzt in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrages - folgende Regelung: „§ 25 Kündigungsschutz langjährig Beschäftigter Beschäftigten kann nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren oder soweit sie das 50. Lebensjahr vollendet haben nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung von (auch vorgezogenem) Altersruhegeld oder von Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB gekündigt werden, es sei denn, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil, in dem der/die Beschäftigte tätig ist, wird stillgelegt.“ Der 24. Änderungstarifvertrag trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Nach § 34 Abs. 2 MTV in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrages war vereinbart, dass der Tarifvertrag ohne besondere Kündigung am 30. April 2003 endet. Anlässlich der Verhandlungen über den 24. Änderungstarifvertrag vereinbarten die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di im Dezember 2002, dass der 25. Änderungstarifvertrag spätestens zum 1. Mai 2003 in Kraft treten soll und sie sich einem Schlichtungsverfahren unterwerfen, wenn die Verhandlungen nicht bis spätestens zum 28. Februar 2003 zu einem Ergebnis geführt haben. Das Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt und endete am 8. April 2003 mit einer Mehrheitsentscheidung ua. über den Entwurf eines 25. Änderungstarifvertrages zum MTV. Nach dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung wurde die Ausformulierung der Tarifverträge einer redaktionellen Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Unterschrieben wurde der 25. Änderungstarifvertrag zum MTV von den Vertretern der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di am 1. Dezember 2003. Als Tag des In-Kraft-Tretens ist der 1. Mai 2003 vereinbart (§ 34 Abs. 1 MTV in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages). In der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages lautet § 25 MTV: „§ 25 Kündigungsschutz langjährig Beschäftigter (1) Beschäftigten, die eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann nur aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB gekündigt werden, es sei denn, die Kündigung wird aus betrieblichen Gründen, bedingt durch notwendige Betriebsänderungen, ausgesprochen. (2) Abs. 1 gilt auch für Beschäftigte, die am 01.05.2003 eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, - oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren aufweisen.“ Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Dezember 1983 war zunächst vereinbart, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers B ist. Mit Änderungsvertrag vom 21. Mai/22. Mai 2002 vereinbarten die Parteien, dass der Beschäftigungsort des Klägers bis auf weiteres N ist und ein Rückkehrrecht zur Berufsbildungsstätte B (Holzbereich) besteht. Seit dem 1. August 2002 führt die Beklagte in der Berufsbildungsstätte B keine holzgewerbliche Ausbildung mehr durch.
In Folge der am 30. Dezember 2002 verkündeten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und der damit verbundenen veränderten Praxis der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der arbeitsmarkpolitischen Instrumente beschloss der Geschäftsführer der Beklagten am 20. März 2003, dass die Berufsbildungsstätte N zum 31. Dezember 2003 geschlossen wird und weitere 45 Stellen in anderen Berufsbildungsstätten der Niederlassung NRW I zu unterschiedlichen Zeitpunkten entfallen sollen. Anschließend verhandelte die Beklagte mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich. Die Verhandlungen scheiterten am 25. November 2003 in der Einigungsstelle.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 kündigte die Beklagte nach Unterrichtung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristgerecht zum 30. September 2004 und hilfsweise außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30. September 2004. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er macht insbesondere geltend, auf sein Arbeitsverhältnis sei die frühere Fassung des § 25 MTV anwendbar. Eine ordentliche Kündigung allein wegen der Stilllegung der Betriebsstätte in N sei deshalb ausgeschlossen gewesen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung habe nicht vorgelegen. Jedenfalls hätte ihn die Beklagte an anderer Stelle weiterbeschäftigen müssen, etwa auf einer der beiden von der Beklagten bzw. ihrer Tochtergesellschaft im August 2004 ab dem 1. September 2004 in S zu besetzenden Stellen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Dezember 2003 nicht beendet worden ist.
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. November 2004 - 9 (3) Sa 888/04 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine ordentliche, hilfsweise mit Auslauffrist ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten. In der Revisionsinstanz steht dabei im Mittelpunkt die Frage, ob der Kläger nach der einschlägigen, zwischenzeitlich geänderten tarifvertraglichen Vorschrift ordentlich unkündbar war.
Der am 14. Mai 1952 geborene Kläger (geschieden, zwei Kinder) war seit dem 1. Januar 1984 als Ausbilder für die holzgewerbliche Ausbildung bei der Beklagten in deren Niederlassung NRW I beschäftigt.
Die Beklagte, deren Zweck die Förderung von Bildung und Qualifizierung vornehmlich von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist, führt in ihrer Niederlassung NRW I überwiegend Lehrgänge durch, die von der Arbeitsverwaltung gefördert werden. Die Personalkosten werden durch Zuwendungen der Bundesagentur für Arbeit oder anderer öffentlicher Auftraggeber finanziert. Im Februar 2003 waren im Betrieb der Niederlassung NRW I rund 170 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - darunter 10 Personen in der Berufsbildungsstätte N - beschäftigt.
In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Dezember 1983 ist vereinbart, dass die jeweils geltungsbereichsmäßig zutreffenden Tarifverträge zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, Hauptvorstand Düsseldorf, Bestandteil des Arbeitsvertrages sind. Seit der Verschmelzung der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen sowie anderer Gewerkschaften zur Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) schließt die Beklagte Tarifverträge mit dieser Gewerkschaft ab.
Zu den für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifverträgen gehört der von der Beklagten ursprünglich mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen abgeschlossene Manteltarifvertrag (MTV) vom 29. Oktober 1974, der wiederholt durch Änderungstarifverträge geändert wurde, die die Beklagte zuletzt mit der Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat. Für langjährig Beschäftigte enthielt § 25 MTV - zuletzt in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrages - folgende Regelung: „§ 25 Kündigungsschutz langjährig Beschäftigter Beschäftigten kann nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren oder soweit sie das 50. Lebensjahr vollendet haben nach einer Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren bis zur Bewilligung von (auch vorgezogenem) Altersruhegeld oder von Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit, längstens jedoch bis zur Vollendung des 59. Lebensjahres, nur noch aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 BGB gekündigt werden, es sei denn, der Betrieb oder ein wesentlicher Betriebsteil, in dem der/die Beschäftigte tätig ist, wird stillgelegt.“ Der 24. Änderungstarifvertrag trat am 1. Juli 2002 in Kraft. Nach § 34 Abs. 2 MTV in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrages war vereinbart, dass der Tarifvertrag ohne besondere Kündigung am 30. April 2003 endet. Anlässlich der Verhandlungen über den 24. Änderungstarifvertrag vereinbarten die Beklagte und die Gewerkschaft ver.di im Dezember 2002, dass der 25. Änderungstarifvertrag spätestens zum 1. Mai 2003 in Kraft treten soll und sie sich einem Schlichtungsverfahren unterwerfen, wenn die Verhandlungen nicht bis spätestens zum 28. Februar 2003 zu einem Ergebnis geführt haben. Das Schlichtungsverfahren wurde durchgeführt und endete am 8. April 2003 mit einer Mehrheitsentscheidung ua. über den Entwurf eines 25. Änderungstarifvertrages zum MTV. Nach dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung wurde die Ausformulierung der Tarifverträge einer redaktionellen Abstimmung zwischen den Tarifvertragsparteien vorbehalten. Unterschrieben wurde der 25. Änderungstarifvertrag zum MTV von den Vertretern der Beklagten und der Gewerkschaft ver.di am 1. Dezember 2003. Als Tag des In-Kraft-Tretens ist der 1. Mai 2003 vereinbart (§ 34 Abs. 1 MTV in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages). In der Fassung des 25. Änderungstarifvertrages lautet § 25 MTV: „§ 25 Kündigungsschutz langjährig Beschäftigter (1) Beschäftigten, die eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren erfüllt und das 55. Lebensjahr vollendet haben, kann nur aus wichtigem Grund gem. § 626 BGB gekündigt werden, es sei denn, die Kündigung wird aus betrieblichen Gründen, bedingt durch notwendige Betriebsänderungen, ausgesprochen. (2) Abs. 1 gilt auch für Beschäftigte, die am 01.05.2003 eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 15 Jahren aufweisen, - oder die das 50. Lebensjahr vollendet haben und eine Gesamtbeschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren aufweisen.“ Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 28. Dezember 1983 war zunächst vereinbart, dass der regelmäßige Beschäftigungsort des Klägers B ist. Mit Änderungsvertrag vom 21. Mai/22. Mai 2002 vereinbarten die Parteien, dass der Beschäftigungsort des Klägers bis auf weiteres N ist und ein Rückkehrrecht zur Berufsbildungsstätte B (Holzbereich) besteht. Seit dem 1. August 2002 führt die Beklagte in der Berufsbildungsstätte B keine holzgewerbliche Ausbildung mehr durch.
In Folge der am 30. Dezember 2002 verkündeten Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt und der damit verbundenen veränderten Praxis der Bundesagentur für Arbeit im Bereich der arbeitsmarkpolitischen Instrumente beschloss der Geschäftsführer der Beklagten am 20. März 2003, dass die Berufsbildungsstätte N zum 31. Dezember 2003 geschlossen wird und weitere 45 Stellen in anderen Berufsbildungsstätten der Niederlassung NRW I zu unterschiedlichen Zeitpunkten entfallen sollen. Anschließend verhandelte die Beklagte mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich. Die Verhandlungen scheiterten am 25. November 2003 in der Einigungsstelle.
Mit Schreiben vom 24. Dezember 2003 kündigte die Beklagte nach Unterrichtung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fristgerecht zum 30. September 2004 und hilfsweise außerordentlich mit einer Auslauffrist zum 30. September 2004. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er macht insbesondere geltend, auf sein Arbeitsverhältnis sei die frühere Fassung des § 25 MTV anwendbar. Eine ordentliche Kündigung allein wegen der Stilllegung der Betriebsstätte in N sei deshalb ausgeschlossen gewesen. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung habe nicht vorgelegen. Jedenfalls hätte ihn die Beklagte an anderer Stelle weiterbeschäftigen müssen, etwa auf einer der beiden von der Beklagten bzw. ihrer Tochtergesellschaft im August 2004 ab dem 1. September 2004 in S zu besetzenden Stellen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 24. Dezember 2003 nicht beendet worden ist.
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