BAG 2 AZR 1110/06
BAG 2 AZR 1110/06
Zur Frage der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen.
BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Landesarbeitsgericht Niedersachsen, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Frage der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung nach Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund der unternehmerischen Entscheidung, keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen.
BAG, Urteil vom 23. April 2008 - 2 AZR 1110/06 - Landesarbeitsgericht Niedersachsen, nichtamtlicher Leitsatz
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2008
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Oktober 2006 - 1 Sa 118/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebsbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Der Kläger trat 1992 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten und war als bauleitender Monteur tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde 2004 von der Unternehmensgruppe S erworben, in deren verschiedenen Unternehmen Herr S maßgeblichen Einfluss ausübt. Ende April 2005 traf die Geschäftsführung der Beklagten die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine Bauleitung im Montagebereich mehr durchzuführen und diese Aufgaben an andere Unternehmen zu vergeben.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 2005. Gleiches geschah mit dem Arbeitsverhältnis des weiteren bauleitenden Monteurs G. Die Beklagte stellte beide Arbeitnehmer alsbald von der Arbeitsleistung frei.
Etwa die Hälfte der bis zur Kündigung vom Kläger erledigten Tätigkeiten fallen nunmehr bei anderen Unternehmen der S-Gruppe an. In welcher Weise im Einzelnen und durch welches der verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen diese Arbeit nunmehr erledigt wird, ist nicht festgestellt.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er sei nicht nur als bauleitender Monteur tätig gewesen, sondern habe auch einfache Monteurtätigkeiten verrichtet. Die Beklagte könne nicht darstellen, an wen sie in Zukunft die Aufträge vergebe und an wen die Betriebsmittel veräußert worden seien. Mit der Verschiebung der Arbeiten in andere Unternehmen der Firmengruppe bleibe der Bedarf an Monteurtätigkeiten bestehen. Die Beklagte habe nicht zu wenig, sondern zu viel Arbeit.
Der Kläger hat, soweit von Interesse, beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 9. Mai 2005, zugegangen am 11. Mai 2005, nicht zum 30. November 2005 endet,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als bauleitenden Monteur weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die unternehmerische Entscheidung, keine Bauleitungen im Montagebereich mehr durchzuführen und entsprechende Aufgaben anderweit zu vergeben, setze für die ausgesprochene Kündigung innerbetriebliche Gründe. Mit der Freistellung von der Arbeit habe die unternehmerische Entscheidung, die Abteilung „bauleitende Monteure“ stillzulegen, greifbare Formen angenommen. Die Beklagte beschäftige ab 1. Juni 2005 auch keine Monteure mehr und sei nunmehr eine reine Engineeringfirma. Anfallende Montage- und Montageleitungsaufgaben würden teils innerhalb und teils außerhalb der S-Gruppe fremdvergeben.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat im hier maßgeblichen Umfang nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es den Feststellungsantrag betrifft.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gründe sich auf den am 29. April 2005 gefassten unternehmerischen Entschluss der Beklagten, keine eigenen bauleitenden Monteure mehr einzusetzen, sondern diese Aufgaben in Zukunft anderweit zu vergeben. Mit Übernahme der Beklagten durch die S-Gruppe hätten auch organisatorische Veränderungen stattgefunden. So sei die Beklagte seit dem Frühjahr 2005 von der eigenen Fertigung und Montage abgerückt und zu einem reinen Ingenieurbüro mit Fremdfertigung geworden. Mit der im Kündigungsschreiben angekündigten Freistellung habe die Beklagte begonnen, ihre unternehmerische Entscheidung umzusetzen. Die Stilllegungsabsicht sei auch ernsthaft gewesen. Der Zeuge M habe bestätigt, dass es nach der Freistellung des Klägers und seines mitbetroffenen Kollegen bei der Beklagten keine Montagearbeiten in eigener Regie mehr gegeben habe, sondern die Montagearbeiten von verschiedenen Drittfirmen und zu 50 - 60 vH von Firmen der S-Gruppe erledigt würden. Die Voraussetzungen einer unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an Tätigkeiten des Klägers für andere Unternehmen der Gruppe in der Vergangenheit. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, bei welchem Konzernunternehmen eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Die unternehmerische Entscheidung sei nicht missbräuchlich. Die Beklagte sei nach ihrer Übernahme durch die S-Gruppe neu ausgerichtet worden. Die Kündigung sei nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, sondern allenfalls eine Funktionsnachfolge.
B. Dem stimmt der Senat zu.
I. Die Kündigung ist nicht unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
1. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49 und - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben. Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 143). Die Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat.
aa) Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, traf die Geschäftsführung der Beklagten am 29. April 2005 die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen. Diese Entscheidung hatte bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen und ist von der Beklagten auch alsbald umgesetzt worden, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat. Die Revision tritt dem Berufungsurteil insoweit nicht entgegen. Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ist entfallen.
bb) Die unternehmerische Entscheidung ist nicht missbräuchlich getroffen worden.
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Oktober 2006 - 1 Sa 118/06 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten auf betriebsbedingte Gründe gestützten ordentlichen Kündigung.
Der Kläger trat 1992 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten und war als bauleitender Monteur tätig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde 2004 von der Unternehmensgruppe S erworben, in deren verschiedenen Unternehmen Herr S maßgeblichen Einfluss ausübt. Ende April 2005 traf die Geschäftsführung der Beklagten die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine Bauleitung im Montagebereich mehr durchzuführen und diese Aufgaben an andere Unternehmen zu vergeben.
Mit Schreiben vom 9. Mai 2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30. November 2005. Gleiches geschah mit dem Arbeitsverhältnis des weiteren bauleitenden Monteurs G. Die Beklagte stellte beide Arbeitnehmer alsbald von der Arbeitsleistung frei.
Etwa die Hälfte der bis zur Kündigung vom Kläger erledigten Tätigkeiten fallen nunmehr bei anderen Unternehmen der S-Gruppe an. In welcher Weise im Einzelnen und durch welches der verschiedenen gruppenangehörigen Unternehmen diese Arbeit nunmehr erledigt wird, ist nicht festgestellt.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er sei nicht nur als bauleitender Monteur tätig gewesen, sondern habe auch einfache Monteurtätigkeiten verrichtet. Die Beklagte könne nicht darstellen, an wen sie in Zukunft die Aufträge vergebe und an wen die Betriebsmittel veräußert worden seien. Mit der Verschiebung der Arbeiten in andere Unternehmen der Firmengruppe bleibe der Bedarf an Monteurtätigkeiten bestehen. Die Beklagte habe nicht zu wenig, sondern zu viel Arbeit.
Der Kläger hat, soweit von Interesse, beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 9. Mai 2005, zugegangen am 11. Mai 2005, nicht zum 30. November 2005 endet,
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als bauleitenden Monteur weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die unternehmerische Entscheidung, keine Bauleitungen im Montagebereich mehr durchzuführen und entsprechende Aufgaben anderweit zu vergeben, setze für die ausgesprochene Kündigung innerbetriebliche Gründe. Mit der Freistellung von der Arbeit habe die unternehmerische Entscheidung, die Abteilung „bauleitende Monteure“ stillzulegen, greifbare Formen angenommen. Die Beklagte beschäftige ab 1. Juni 2005 auch keine Monteure mehr und sei nunmehr eine reine Engineeringfirma. Anfallende Montage- und Montageleitungsaufgaben würden teils innerhalb und teils außerhalb der S-Gruppe fremdvergeben.
Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt. Das Landesarbeitsgericht hat im hier maßgeblichen Umfang nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, soweit es den Feststellungsantrag betrifft.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.
A. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozial ungerechtfertigt, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt. Der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gründe sich auf den am 29. April 2005 gefassten unternehmerischen Entschluss der Beklagten, keine eigenen bauleitenden Monteure mehr einzusetzen, sondern diese Aufgaben in Zukunft anderweit zu vergeben. Mit Übernahme der Beklagten durch die S-Gruppe hätten auch organisatorische Veränderungen stattgefunden. So sei die Beklagte seit dem Frühjahr 2005 von der eigenen Fertigung und Montage abgerückt und zu einem reinen Ingenieurbüro mit Fremdfertigung geworden. Mit der im Kündigungsschreiben angekündigten Freistellung habe die Beklagte begonnen, ihre unternehmerische Entscheidung umzusetzen. Die Stilllegungsabsicht sei auch ernsthaft gewesen. Der Zeuge M habe bestätigt, dass es nach der Freistellung des Klägers und seines mitbetroffenen Kollegen bei der Beklagten keine Montagearbeiten in eigener Regie mehr gegeben habe, sondern die Montagearbeiten von verschiedenen Drittfirmen und zu 50 - 60 vH von Firmen der S-Gruppe erledigt würden. Die Voraussetzungen einer unternehmensübergreifenden Weiterbeschäftigungspflicht lägen nicht vor. Es fehle jedenfalls an Tätigkeiten des Klägers für andere Unternehmen der Gruppe in der Vergangenheit. Der Kläger habe auch nicht darlegen können, bei welchem Konzernunternehmen eine Beschäftigungsmöglichkeit bestehe. Die unternehmerische Entscheidung sei nicht missbräuchlich. Die Beklagte sei nach ihrer Übernahme durch die S-Gruppe neu ausgerichtet worden. Die Kündigung sei nicht nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, sondern allenfalls eine Funktionsnachfolge.
B. Dem stimmt der Senat zu.
I. Die Kündigung ist nicht unwirksam. Sie hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf der Kündigungsfrist beendet.
1. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig, sondern durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG).
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. bspw. 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49 und - 2 AZR 697/01 - BAGE 104, 138) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG insbesondere aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen), wie Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion oder von Arbeitsabläufen ergeben. Eine solche unternehmerische Organisationsentscheidung begründet ein dringendes betriebliches Erfordernis iSd. § 1 Abs. 2 KSchG, wenn sie sich auf die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt (BAG 2. Februar 2006 - 2 AZR 154/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 46 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 143). Die Entscheidung selbst ist nicht auf ihre rechtliche Rechtfertigung oder ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 21. September 2006 - 2 AZR 607/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 130 = EzA KSchG § 2 Nr. 62).
b) Diese Voraussetzungen liegen vor, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht erkannt hat.
aa) Wie das Landesarbeitsgericht festgestellt hat, traf die Geschäftsführung der Beklagten am 29. April 2005 die Entscheidung, spätestens ab Juni 2005 keine bauleitenden Montagetätigkeiten mehr in eigener Regie auszuführen. Diese Entscheidung hatte bei Zugang der Kündigung bereits greifbare Formen angenommen und ist von der Beklagten auch alsbald umgesetzt worden, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls festgestellt hat. Die Revision tritt dem Berufungsurteil insoweit nicht entgegen. Die bisherige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger ist entfallen.
bb) Die unternehmerische Entscheidung ist nicht missbräuchlich getroffen worden.
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