BAG 1 AZR 252/06
BAG 1 AZR 252/06
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
BAG, Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
BAG, Urteil vom 24. April 2007 - 1 AZR 252/06 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2007
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 915/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, bestimmte Streikaufrufe zu unterlassen. Sie streiten zudem über Schadensersatzansprüche wegen durchgeführter Streiks.
Der Kläger ist der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie für das Gebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Ihm gehören derzeit etwa 280 Mitgliedsunternehmen an. Die beklagte Gewerkschaft ist nach ihrer Satzung bundesweit für die Metall- und Elektroindustrie tarifzuständig. Sie ist ständige Tarifpartnerin des Klägers.
Ein Mitglied des Klägers ist die Heidelberger Druckmaschinen AG (HDM-AG) mit Sitz in Heidelberg und weltweit rd. 19.000 Mitarbeitern. Sie führt in Deutschland neben weiteren Standorten einen Betrieb in Kiel. Dort wurden ua. digitale Druckmaschinen und Geräte für die Druckvorstufe entwickelt, produziert und montiert. Im Betrieb waren gegen Ende des Jahres 2002 etwa 1.050 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Oktober 2002 beschloss der Vorstand, zur Kostenersparnis künftig die bislang in Kiel vorgenommene Montage eines bestimmten Typs digitaler Druckmaschinen am Standort Rochester in den USA und die Endmontage von sog. Prepress-Geräten am deutschen Hauptstandort in Wiesloch vornehmen zu lassen. Mit dieser Planung war im Kieler Betrieb der Wegfall von 562 Arbeitsplätzen verbunden. In der Folgezeit versuchte die Unternehmensleitung, Unterrichtungs- und Beratungsgespräche mit dem örtlichen Betriebsrat aufzunehmen und über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Am 16. Dezember 2002 leitete sie ein Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden einer betrieblichen Einigungsstelle ein.
Am 20. Dezember 2002 erhielt der Kläger zwei Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2002. In dem einen sprach diese die Kündigung der Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in § 14 Nr. 1, 2 und 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Metallindustrie vom 18. Mai 1990 idF vom 20. April 2000 (MTV) zum 31. Januar 2003 aus; zugleich forderte sie eine Neufassung auf der Basis des § 622 BGB und eine Öffnungsklausel für betriebliche Ergänzungstarifverträge zur Verlängerung der Fristen. In dem anderen Schreiben schlug die Beklagte dem Kläger vor, mit ihr in Verhandlungen über einen nur auf den Kieler Betrieb der HDM-AG bezogenen Verbandstarifvertrag zu treten. Sie forderte für die Beschäftigten dieses Betriebs den Abschluss folgender tariflicher Regelungen für den Fall, „dass es trotz der Bemühungen des Betriebsrates zur Produktionsverlagerung und betriebsbedingten Kündigungen kommt“:
„1. Für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gilt eine Grundkündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Die Grundkündigungsfrist verlängert sich um jeweils zwei Monate für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
2. Beschäftigte, die betriebsbedingt gekündigt werden, haben nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf
- Qualifizierungsmaßnahmen für alle Beschäftigten bis zu 24 Monate unter Fortzahlung der Vergütung. Auszubildende erhalten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine Anpassungsqualifikation
- sowie auf eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zuzüglich Erhöhungsbetrag für Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung/Gleichstellung. Die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG bleiben unberührt.
3. Über Art und Inhalt der Qualifizierung entscheidet eine paritätische Kommission auf der Grundlage der Aus- und Weiterbildungswünsche der Beschäftigten. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.
Die Qualifizierungsmaßnahmen werden in den vorhandenen Betriebsstätten durchgeführt.
Die Firma Heidelberger Druckmaschinen AG trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.“
Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 lehnte der Kläger die Aufnahme von Verhandlungen über einen Firmenverbandstarifvertrag im Hinblick auf ein mögliches Tätigwerden der betrieblichen Einigungsstelle ab. Am 24. Februar 2003 wurde in einer von den Kieler Vertrauensleuten der Beklagten herausgegebenen Zeitung bekannt gemacht, dass der Vorstand der Beklagten am 13. Februar „grünes Licht für Urabstimmungen und Streiks im Kieler Betrieb der HDM-AG“ zur Durchsetzung der Forderungen vom 18. Dezember 2002 gegeben habe. Am 3. März 2003 fand im Betrieb ein Warnstreik statt. Nachdem die Beklagte den Kläger vergeblich aufgefordert hatte, bis zum 5. März 2003 Verhandlungen mit ihr aufzunehmen, führte sie am 6. und 7. März die Urabstimmung durch und rief am 10. März zum Streik für den 11. und 12. März 2003 auf. Auf Antrag des Klägers untersagte das Arbeitsgericht dessen Durchführung mit Beschluss vom 10. März 2003 im Wege der einstweiligen Verfügung. Mit Urteil vom 14. März 2003 hob es seinen Beschluss auf und wies den Antrag des Klägers ab. Das Landesarbeitsgericht wies die vom Kläger eingelegte Berufung mit Urteil vom 27. März 2003 zurück.
Im Betrieb kam es vom 17. bis 19. März, am 24. März, vom 26. bis 28. März und vom 31. März bis 23. April 2003 zu Streiks, während derer die Produktion stilllag. Parallel dazu fanden Verhandlungen der betrieblichen Einigungsstelle über einen Interessenausgleich statt, die schließlich für gescheitert erklärt wurden. Die Einigungsstelle beriet zudem über einen Sozialplan, der am 21. Juni 2003 zustande kam. Nach Urabstimmung vom 27. Juni 2003 wurde der Streik endgültig beendet.
Ein weiteres Mitglied des Klägers ist die Y GmbH. Das Unternehmen plante die Schließung seines Logistikzentrums in Elmshorn mit rd. 80 Beschäftigten und teilte dies dem örtlichen Betriebsrat am 3. Dezember 2002 mit. Die Betriebsparteien setzten kurz darauf eine betriebliche Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und Sozialplans ein. Am 8. Januar 2003 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese die Aufnahme von Verhandlungen über einen „firmenbezogenen Verbandsergänzungstarifvertrag gem. § 3 Abs. 1 TVG und für den Geltungsbereich der Y GmbH“ verlangte, für dessen Inhalt sie bestimmte Forderungen stellte.
Der Kläger lehnte die Aufnahme von Tarifverhandlungen auch in diesem Fall ab. Mit Aushang vom 5. März 2003 forderte die Beklagte die Beschäftigten des Elmshorner Betriebs zu einem Warnstreik auf. In dem Aufruf hieß es:
„Wir wollen parallel zu den stattfindenden Verhandlungen der Einigungsstelle für unsere Forderungen für einen IG Metall Ergänzungstarifvertrag eintreten und fordern Nordmetall und Geschäftsführung auf, zur Vernunft zurückzukehren und Tarifverhandlungen mit der IG Metall aufzunehmen. Unsere Forderungen für einen IG Metall Ergänzungstarifvertrag lauten:
1. Rechtsanspruch auf einheitliche tarifvertragliche Kündigungsfristen mit einer Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten, ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten und ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten
2. Rechtsanspruch auf tarifvertragliche Sozialplanabfindung als tarifvertragliche Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Y GmbH von zwei Bruttomonatsgehältern … pro Beschäftigungsjahr.“
An dem am gleichen Tag durchgeführten dreiviertelstündigen Warnstreik beteiligten sich etwa 30 Arbeitnehmer.
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. Februar 2006 - 9 Sa 915/05 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, bestimmte Streikaufrufe zu unterlassen. Sie streiten zudem über Schadensersatzansprüche wegen durchgeführter Streiks.
Der Kläger ist der Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie für das Gebiet Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern. Ihm gehören derzeit etwa 280 Mitgliedsunternehmen an. Die beklagte Gewerkschaft ist nach ihrer Satzung bundesweit für die Metall- und Elektroindustrie tarifzuständig. Sie ist ständige Tarifpartnerin des Klägers.
Ein Mitglied des Klägers ist die Heidelberger Druckmaschinen AG (HDM-AG) mit Sitz in Heidelberg und weltweit rd. 19.000 Mitarbeitern. Sie führt in Deutschland neben weiteren Standorten einen Betrieb in Kiel. Dort wurden ua. digitale Druckmaschinen und Geräte für die Druckvorstufe entwickelt, produziert und montiert. Im Betrieb waren gegen Ende des Jahres 2002 etwa 1.050 Arbeitnehmer beschäftigt. Im Oktober 2002 beschloss der Vorstand, zur Kostenersparnis künftig die bislang in Kiel vorgenommene Montage eines bestimmten Typs digitaler Druckmaschinen am Standort Rochester in den USA und die Endmontage von sog. Prepress-Geräten am deutschen Hauptstandort in Wiesloch vornehmen zu lassen. Mit dieser Planung war im Kieler Betrieb der Wegfall von 562 Arbeitsplätzen verbunden. In der Folgezeit versuchte die Unternehmensleitung, Unterrichtungs- und Beratungsgespräche mit dem örtlichen Betriebsrat aufzunehmen und über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Am 16. Dezember 2002 leitete sie ein Verfahren zur Bestellung des Vorsitzenden einer betrieblichen Einigungsstelle ein.
Am 20. Dezember 2002 erhielt der Kläger zwei Schreiben der Beklagten vom 18. Dezember 2002. In dem einen sprach diese die Kündigung der Regelungen zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen in § 14 Nr. 1, 2 und 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Manteltarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten der Metallindustrie vom 18. Mai 1990 idF vom 20. April 2000 (MTV) zum 31. Januar 2003 aus; zugleich forderte sie eine Neufassung auf der Basis des § 622 BGB und eine Öffnungsklausel für betriebliche Ergänzungstarifverträge zur Verlängerung der Fristen. In dem anderen Schreiben schlug die Beklagte dem Kläger vor, mit ihr in Verhandlungen über einen nur auf den Kieler Betrieb der HDM-AG bezogenen Verbandstarifvertrag zu treten. Sie forderte für die Beschäftigten dieses Betriebs den Abschluss folgender tariflicher Regelungen für den Fall, „dass es trotz der Bemühungen des Betriebsrates zur Produktionsverlagerung und betriebsbedingten Kündigungen kommt“:
„1. Für eine betriebsbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber gilt eine Grundkündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende. Die Grundkündigungsfrist verlängert sich um jeweils zwei Monate für jedes volle Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.
2. Beschäftigte, die betriebsbedingt gekündigt werden, haben nach Ablauf der Kündigungsfrist Anspruch auf
- Qualifizierungsmaßnahmen für alle Beschäftigten bis zu 24 Monate unter Fortzahlung der Vergütung. Auszubildende erhalten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine Anpassungsqualifikation
- sowie auf eine Abfindung in Höhe von zwei Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr zuzüglich Erhöhungsbetrag für Unterhaltsverpflichtung und Schwerbehinderung/Gleichstellung. Die Vorschriften der §§ 111 ff. BetrVG bleiben unberührt.
3. Über Art und Inhalt der Qualifizierung entscheidet eine paritätische Kommission auf der Grundlage der Aus- und Weiterbildungswünsche der Beschäftigten. Bei Nichteinigung entscheidet die Einigungsstelle.
Die Qualifizierungsmaßnahmen werden in den vorhandenen Betriebsstätten durchgeführt.
Die Firma Heidelberger Druckmaschinen AG trägt die Kosten der Qualifizierungsmaßnahmen.“
Mit Schreiben vom 23. Januar 2003 lehnte der Kläger die Aufnahme von Verhandlungen über einen Firmenverbandstarifvertrag im Hinblick auf ein mögliches Tätigwerden der betrieblichen Einigungsstelle ab. Am 24. Februar 2003 wurde in einer von den Kieler Vertrauensleuten der Beklagten herausgegebenen Zeitung bekannt gemacht, dass der Vorstand der Beklagten am 13. Februar „grünes Licht für Urabstimmungen und Streiks im Kieler Betrieb der HDM-AG“ zur Durchsetzung der Forderungen vom 18. Dezember 2002 gegeben habe. Am 3. März 2003 fand im Betrieb ein Warnstreik statt. Nachdem die Beklagte den Kläger vergeblich aufgefordert hatte, bis zum 5. März 2003 Verhandlungen mit ihr aufzunehmen, führte sie am 6. und 7. März die Urabstimmung durch und rief am 10. März zum Streik für den 11. und 12. März 2003 auf. Auf Antrag des Klägers untersagte das Arbeitsgericht dessen Durchführung mit Beschluss vom 10. März 2003 im Wege der einstweiligen Verfügung. Mit Urteil vom 14. März 2003 hob es seinen Beschluss auf und wies den Antrag des Klägers ab. Das Landesarbeitsgericht wies die vom Kläger eingelegte Berufung mit Urteil vom 27. März 2003 zurück.
Im Betrieb kam es vom 17. bis 19. März, am 24. März, vom 26. bis 28. März und vom 31. März bis 23. April 2003 zu Streiks, während derer die Produktion stilllag. Parallel dazu fanden Verhandlungen der betrieblichen Einigungsstelle über einen Interessenausgleich statt, die schließlich für gescheitert erklärt wurden. Die Einigungsstelle beriet zudem über einen Sozialplan, der am 21. Juni 2003 zustande kam. Nach Urabstimmung vom 27. Juni 2003 wurde der Streik endgültig beendet.
Ein weiteres Mitglied des Klägers ist die Y GmbH. Das Unternehmen plante die Schließung seines Logistikzentrums in Elmshorn mit rd. 80 Beschäftigten und teilte dies dem örtlichen Betriebsrat am 3. Dezember 2002 mit. Die Betriebsparteien setzten kurz darauf eine betriebliche Einigungsstelle zur Herbeiführung eines Interessenausgleichs und Sozialplans ein. Am 8. Januar 2003 erhielt der Kläger ein Schreiben der Beklagten, mit dem diese die Aufnahme von Verhandlungen über einen „firmenbezogenen Verbandsergänzungstarifvertrag gem. § 3 Abs. 1 TVG und für den Geltungsbereich der Y GmbH“ verlangte, für dessen Inhalt sie bestimmte Forderungen stellte.
Der Kläger lehnte die Aufnahme von Tarifverhandlungen auch in diesem Fall ab. Mit Aushang vom 5. März 2003 forderte die Beklagte die Beschäftigten des Elmshorner Betriebs zu einem Warnstreik auf. In dem Aufruf hieß es:
„Wir wollen parallel zu den stattfindenden Verhandlungen der Einigungsstelle für unsere Forderungen für einen IG Metall Ergänzungstarifvertrag eintreten und fordern Nordmetall und Geschäftsführung auf, zur Vernunft zurückzukehren und Tarifverhandlungen mit der IG Metall aufzunehmen. Unsere Forderungen für einen IG Metall Ergänzungstarifvertrag lauten:
1. Rechtsanspruch auf einheitliche tarifvertragliche Kündigungsfristen mit einer Mindestkündigungsfrist von zwei Monaten, ab fünf Jahren Betriebszugehörigkeit von zwölf Monaten und ab zehn Jahren Betriebszugehörigkeit von 24 Monaten
2. Rechtsanspruch auf tarifvertragliche Sozialplanabfindung als tarifvertragliche Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes bei Y GmbH von zwei Bruttomonatsgehältern … pro Beschäftigungsjahr.“
An dem am gleichen Tag durchgeführten dreiviertelstündigen Warnstreik beteiligten sich etwa 30 Arbeitnehmer.
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Tags für diese Entscheidung: nachteilsausgleich, streikforderungen, urabstimmung, warnstreik, deutsche, tarifsozialplan
Angewandte Normen: § 2 BetrVG, § 74 BetrVG, § 77 BetrVG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 242 BGB, § 622 BGB, § 823 BGB, § 1004 BGB, Art. 2 GG, Art. 3 GG, Art. 9 GG, Art. 12 GG, § 1 TVG, § 3 TVG, § 253 ZPO, § 256 ZPO, § 261 ZPO, § 264 ZPO, § 559 ZPO
Entscheidung abgedruckt in: NZA 2007, 987
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