BAG 1 AZR 133/04
BAG 1 AZR 133/04
Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.
BAG, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 -
Hat sich ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Gleitzeitregelung in zulässiger Weise aus dem betrieblichen Zeiterfassungssystem abgemeldet und anschließend an einer Warnstreikkundgebung teilgenommen, vermindert sich seine vertragliche Sollarbeitszeit nicht um die Zeit der Kundgebungsteilnahme. Dementsprechend verringert sich der Lohnanspruch nicht.
BAG, Urteil vom 26. Juli 2005 - 1 AZR 133/04 -
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. Juli 2005
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 2003 - 1 Sa 361/03 -aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2003 - 6 Ca 3017/02 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs im Zusammenhang mit einem Warnstreik.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Ihr Hauptstandort ist L. Der Kläger ist im dortigen Betrieb seit August 1997 als Arbeitnehmer beschäftigt.
Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung „Eigenverantwortliche, flexible Arbeitszeit“ vom 6. August 1998 (EFA). Sie enthält unter anderem folgende Regelungen:
„2. Ziel der Regelung
Ziel der EFA ist es, für alle Beteiligten einen möglichst großen Freiraum für eine jeweils situationsbezogene Ausgestaltung der Arbeitszeit zu schaffen, und zwar unter Minimierung des Verwaltungsaufwandes. Dies erfolgt durch eine gleitende Arbeitszeit im Rahmen der Regelungen gemäß den Ziffern 3 bis 12.
3. Arbeitszeitlage
3.1 Betriebsöffnung
Der Betrieb ist von Montag bis Samstag im Zeitraum von 6:00 Uhr - 20:00 Uhr geöffnet.
3.2 Regelarbeitszeit
Die Regelarbeitszeit beträgt fünf Tage pro Woche von Montag bis Freitag ...
Die Lage der Arbeitstage ist von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter frei wählbar.
3.3 Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit ist einheitlich auf 08:00 Uhr - 15:45 Uhr festgelegt.
Bei 40-Stunden-Verträgen endet die Normalarbeitszeit um 16:45 Uhr.
...
3.5 Arbeitszeitdauer
Die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus dem Tarifvertrag und aus dem Arbeitsvertrag.
4. Handhabung
...
4.1 Betriebliche Ziele/Persönliche Interessen
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter bzw. jede Gruppe steuert unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen eigenverantwortlich die Arbeitszeit (einschl. Urlaub) so, daß die betrieblich vorgegebenen Ziele erreicht werden und die individuellen Bedürfnisse dabei Berücksichtigung finden. ...
5. Zeitspeicher
5.1 Zeiterfassung
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann sich täglich über den aktuellen Saldo des Zeitspeichers am Zeiterfassungsgerät informieren.
5.2 Speichergrenzen
Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wird ein individueller Zeitspeicher geführt, dessen Volumen - ohne zeitliche Beschränkung des Übertragungszeitraums –
im
Maximum + 150 Stunden
Minimum - 150 Stunden bei Vollzeit
und
Maximum + 100 Stunden
Minimum - 100 Stunden bei Teilzeit
betragen kann.
...
5.5 Umwandlung von Zeitguthaben
Es erfolgt keine Umwandlung der Zeitkonten in Geld. Eine Auszahlung des Zeitguthabens ist grundsätzlich nicht möglich.
...
10. Abwesenheiten
Bei ganztägigen Abwesenheiten wird von der arbeitsvertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit ausgegangen.
Beginnt oder endet die Arbeitszeit mit einer zu bezahlenden Fehlzeit, so ist bei Berechnung der zu bezahlenden Fehlzeit vom Normal-Arbeitszeitbeginn (siehe Punkt 3.3) bzw. Normal-Arbeitszeitende auszugehen. ...“
Im Betrieb ist ein elektronisches Zeiterfassungssystem installiert. Es registriert die durch An- und Abmeldung dokumentierten Anwesenheitszeiten der Beschäftigten, vergleicht diese mit der täglichen Soll-Arbeitszeit und führt einen individuellen Zeitspeicher. Die Arbeitnehmer erhalten unabhängig vom jeweiligen Stand ihres Arbeitszeitkontos eine Monatsvergütung auf der Basis ihrer regelmäßigen individuellen Wochenarbeitszeit.
Für Donnerstag, den 11. April 2002 hatte die Industriegewerkschaft Metall die Arbeitnehmer der Beklagten während laufender Tarifverhandlungen zu einem Warnstreik aufgerufen. Die Veranstaltung dauerte von etwa 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Der Kläger nahm an der Kundgebung teil. Er war an diesem Tag um 9.24 Uhr zur Arbeit erschienen, hatte um 9.56 Uhr „ausgestempelt“ und nahm um 10.50 Uhr seine Arbeit bis 19.13 Uhr wieder auf. Die Beklagte gab beim Kläger für diesen Tag bezüglich der Zeit von 9.56 Uhr bis 10.50 Uhr in das Zeiterfassungssystem den Modus „Streik“ ein. Dies führte bei der Vergütung für den Monat April 2002 automatisch zu einem Lohnabzug von 14,06 Euro.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung dieses Betrags. Er hat die Ansicht vertreten, er habe im fraglichen Zeitraum trotz seiner Teilnahme an der Kundgebung nicht gestreikt. Er habe durch das „Ausstempeln“ das Ende seiner Arbeitspflicht herbeigeführt. Seine Arbeit habe er deshalb nicht vorenthalten und niedergelegt; wegen der Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem habe er sich zur fraglichen Zeit in Freizeit befunden. Eine Streikteilnahme äußere sich aber darin, dass eine bestehende Arbeitspflicht nicht erfüllt werde, um auf diese Weise Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben.
Der Kläger hat - soweit in die Revisionsinstanz gelangt - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe am 11. April 2002 auch im rechtlichen Sinne am Warnstreik teilgenommen. Er habe durch seine Anwesenheit bei der Zusammenkunft kundgetan, dass er nicht von der Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach Maßgabe der Gleitzeitregelung Gebrauch mache, sondern der Arbeit aus Gründen des Streikrechts fernbleiben wolle. Das habe zur Suspendierung seiner Arbeitspflicht und damit zum Verlust des Vergütungsanspruchs geführt. Etwas anderes sei auch in den Bestimmungen der EFA nicht geregelt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Der auf der regelmäßigen Arbeitszeit beruhende Entgeltanspruch des Klägers für den Monat April 2002 ist nicht in Höhe von 14,06 Euro gemindert. Zwar hat sich der Kläger am 11. April 2002 zu einer Streikkundgebung begeben. Er hatte jedoch zuvor von der Möglichkeit der Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem Gebrauch gemacht und befand sich deshalb in Freizeit. Während seiner Freizeit kann ein Arbeitnehmer nicht streiken.
I. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung, die dem Umfang seiner wöchentlich/monatlich geschuldeten regelmäßigen individuellen Arbeitszeit entspricht. Dafür kommt es auf den Umfang seiner tatsächlichen monatlichen Arbeitsleistung nicht an. Unregelmäßigkeiten spiegeln sich im Stand seines Arbeitszeitkontos wider, haben aber nach der EFA während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss auf die Höhe seiner monatlichen Vergütung. Unstreitig stünden dem Kläger auf der Grundlage seiner regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit für den Monat April 2002 weitere 14,06 Euro zu.
II. Die vom Kläger im April 2002 geschuldete Arbeitszeit -und damit die Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch -war nicht um 0,9 Stunden geringer als es dem regelmäßigen Volumen entsprach. Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte sich durch die Beteiligung des Klägers an einem Warnstreik dessen Arbeitspflicht nicht um die entsprechende Zeitspanne verringert.
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 2003 - 1 Sa 361/03 -aufgehoben.
2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15. April 2003 - 6 Ca 3017/02 - wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit eines Lohnabzugs im Zusammenhang mit einem Warnstreik.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Ihr Hauptstandort ist L. Der Kläger ist im dortigen Betrieb seit August 1997 als Arbeitnehmer beschäftigt.
Im Betrieb gilt eine Betriebsvereinbarung „Eigenverantwortliche, flexible Arbeitszeit“ vom 6. August 1998 (EFA). Sie enthält unter anderem folgende Regelungen:
„2. Ziel der Regelung
Ziel der EFA ist es, für alle Beteiligten einen möglichst großen Freiraum für eine jeweils situationsbezogene Ausgestaltung der Arbeitszeit zu schaffen, und zwar unter Minimierung des Verwaltungsaufwandes. Dies erfolgt durch eine gleitende Arbeitszeit im Rahmen der Regelungen gemäß den Ziffern 3 bis 12.
3. Arbeitszeitlage
3.1 Betriebsöffnung
Der Betrieb ist von Montag bis Samstag im Zeitraum von 6:00 Uhr - 20:00 Uhr geöffnet.
3.2 Regelarbeitszeit
Die Regelarbeitszeit beträgt fünf Tage pro Woche von Montag bis Freitag ...
Die Lage der Arbeitstage ist von jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter frei wählbar.
3.3 Normalarbeitszeit
Die Normalarbeitszeit ist einheitlich auf 08:00 Uhr - 15:45 Uhr festgelegt.
Bei 40-Stunden-Verträgen endet die Normalarbeitszeit um 16:45 Uhr.
...
3.5 Arbeitszeitdauer
Die Dauer der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt sich aus dem Tarifvertrag und aus dem Arbeitsvertrag.
4. Handhabung
...
4.1 Betriebliche Ziele/Persönliche Interessen
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter bzw. jede Gruppe steuert unter Einhaltung der gesetzlichen, tariflichen und betrieblichen Regelungen eigenverantwortlich die Arbeitszeit (einschl. Urlaub) so, daß die betrieblich vorgegebenen Ziele erreicht werden und die individuellen Bedürfnisse dabei Berücksichtigung finden. ...
5. Zeitspeicher
5.1 Zeiterfassung
Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann sich täglich über den aktuellen Saldo des Zeitspeichers am Zeiterfassungsgerät informieren.
5.2 Speichergrenzen
Zur Flexibilisierung der Arbeitszeit wird ein individueller Zeitspeicher geführt, dessen Volumen - ohne zeitliche Beschränkung des Übertragungszeitraums –
im
Maximum + 150 Stunden
Minimum - 150 Stunden bei Vollzeit
und
Maximum + 100 Stunden
Minimum - 100 Stunden bei Teilzeit
betragen kann.
...
5.5 Umwandlung von Zeitguthaben
Es erfolgt keine Umwandlung der Zeitkonten in Geld. Eine Auszahlung des Zeitguthabens ist grundsätzlich nicht möglich.
...
10. Abwesenheiten
Bei ganztägigen Abwesenheiten wird von der arbeitsvertraglich vereinbarten Sollarbeitszeit ausgegangen.
Beginnt oder endet die Arbeitszeit mit einer zu bezahlenden Fehlzeit, so ist bei Berechnung der zu bezahlenden Fehlzeit vom Normal-Arbeitszeitbeginn (siehe Punkt 3.3) bzw. Normal-Arbeitszeitende auszugehen. ...“
Im Betrieb ist ein elektronisches Zeiterfassungssystem installiert. Es registriert die durch An- und Abmeldung dokumentierten Anwesenheitszeiten der Beschäftigten, vergleicht diese mit der täglichen Soll-Arbeitszeit und führt einen individuellen Zeitspeicher. Die Arbeitnehmer erhalten unabhängig vom jeweiligen Stand ihres Arbeitszeitkontos eine Monatsvergütung auf der Basis ihrer regelmäßigen individuellen Wochenarbeitszeit.
Für Donnerstag, den 11. April 2002 hatte die Industriegewerkschaft Metall die Arbeitnehmer der Beklagten während laufender Tarifverhandlungen zu einem Warnstreik aufgerufen. Die Veranstaltung dauerte von etwa 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Der Kläger nahm an der Kundgebung teil. Er war an diesem Tag um 9.24 Uhr zur Arbeit erschienen, hatte um 9.56 Uhr „ausgestempelt“ und nahm um 10.50 Uhr seine Arbeit bis 19.13 Uhr wieder auf. Die Beklagte gab beim Kläger für diesen Tag bezüglich der Zeit von 9.56 Uhr bis 10.50 Uhr in das Zeiterfassungssystem den Modus „Streik“ ein. Dies führte bei der Vergütung für den Monat April 2002 automatisch zu einem Lohnabzug von 14,06 Euro.
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Zahlung dieses Betrags. Er hat die Ansicht vertreten, er habe im fraglichen Zeitraum trotz seiner Teilnahme an der Kundgebung nicht gestreikt. Er habe durch das „Ausstempeln“ das Ende seiner Arbeitspflicht herbeigeführt. Seine Arbeit habe er deshalb nicht vorenthalten und niedergelegt; wegen der Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem habe er sich zur fraglichen Zeit in Freizeit befunden. Eine Streikteilnahme äußere sich aber darin, dass eine bestehende Arbeitspflicht nicht erfüllt werde, um auf diese Weise Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben.
Der Kläger hat - soweit in die Revisionsinstanz gelangt - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 14,06 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Juni 2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe am 11. April 2002 auch im rechtlichen Sinne am Warnstreik teilgenommen. Er habe durch seine Anwesenheit bei der Zusammenkunft kundgetan, dass er nicht von der Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung nach Maßgabe der Gleitzeitregelung Gebrauch mache, sondern der Arbeit aus Gründen des Streikrechts fernbleiben wolle. Das habe zur Suspendierung seiner Arbeitspflicht und damit zum Verlust des Vergütungsanspruchs geführt. Etwas anderes sei auch in den Bestimmungen der EFA nicht geregelt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Der auf der regelmäßigen Arbeitszeit beruhende Entgeltanspruch des Klägers für den Monat April 2002 ist nicht in Höhe von 14,06 Euro gemindert. Zwar hat sich der Kläger am 11. April 2002 zu einer Streikkundgebung begeben. Er hatte jedoch zuvor von der Möglichkeit der Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem Gebrauch gemacht und befand sich deshalb in Freizeit. Während seiner Freizeit kann ein Arbeitnehmer nicht streiken.
I. Der Kläger hat grundsätzlich Anspruch auf eine Vergütung, die dem Umfang seiner wöchentlich/monatlich geschuldeten regelmäßigen individuellen Arbeitszeit entspricht. Dafür kommt es auf den Umfang seiner tatsächlichen monatlichen Arbeitsleistung nicht an. Unregelmäßigkeiten spiegeln sich im Stand seines Arbeitszeitkontos wider, haben aber nach der EFA während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses keinen Einfluss auf die Höhe seiner monatlichen Vergütung. Unstreitig stünden dem Kläger auf der Grundlage seiner regelmäßig geschuldeten Arbeitszeit für den Monat April 2002 weitere 14,06 Euro zu.
II. Die vom Kläger im April 2002 geschuldete Arbeitszeit -und damit die Berechnungsgrundlage für seinen Vergütungsanspruch -war nicht um 0,9 Stunden geringer als es dem regelmäßigen Volumen entsprach. Entgegen der Ansicht der Beklagten hatte sich durch die Beteiligung des Klägers an einem Warnstreik dessen Arbeitspflicht nicht um die entsprechende Zeitspanne verringert.
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Ohne Gewähr der richtigen und vollständigen Wiedergabe. Entscheidungen können redaktionelle Bearbeitungen enthalten.
Entscheidung abgedruckt in: JuS 2006, 191
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