BAG 6 AZR 148/09 (A)
BAG 6 AZR 148/09 (A)
1. Ob eine tarifliche Entgeltregelung, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, deshalb keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleiteten Verbots der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beinhaltet, weil sie bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung honoriert, hängt von der Auslegung des Rechts der Europäischen Union ab. Diese Auslegung ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorbehalten.
2. Soweit es bei der Beantwortung dieser Frage auf das ebenfalls im europäischen Primärrecht gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und die dabei den Tarifvertragsparteien zustehende Tarifautonomie ankommt, kann die Auflösung einer Kollision mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ebenfalls nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen.
BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
1. Ob eine tarifliche Entgeltregelung, die wie § 27 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in Verbindung mit dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 zum BAT die Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen bemisst, deshalb keine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des aus dem Primärrecht der Europäischen Union abgeleiteten Verbots der Altersdiskriminierung in seiner Konkretisierung durch die RL 2000/78/EG beinhaltet, weil sie bei generalisierender Betrachtung Berufserfahrung honoriert, hängt von der Auslegung des Rechts der Europäischen Union ab. Diese Auslegung ist dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorbehalten.
2. Soweit es bei der Beantwortung dieser Frage auf das ebenfalls im europäischen Primärrecht gewährleistete Recht auf Kollektivverhandlungen und die dabei den Tarifvertragsparteien zustehende Tarifautonomie ankommt, kann die Auflösung einer Kollision mit dem allgemeinen Gleichheitssatz bzw. dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters ebenfalls nur durch den Gerichtshof der Europäischen Union erfolgen.
BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09 (A) - Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
BAG 3 AZR 17/09
BAG 3 AZR 17/09
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Landesarbeitsgericht Köln
1. Es ist rechtlich problematisch, wenn der Arbeitgeber bei einer Entgeltumwandlung dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zusagt. Die Zillmerung verstößt zwar nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG. Es spricht jedoch einiges dafür, dass die auf gezillmerte Versicherungstarife abstellende betriebliche Altersversorgung eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB enthält. Angemessen könnte es sein, die bei der Direktversicherung anfallenden einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
2. Soweit die Verwendung gezillmerter Versicherungstarife bei einer Entgeltumwandlung der Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung und nicht zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
BAG, Urteil vom 15. September 2009 - 3 AZR 17/09 - Landesarbeitsgericht Köln
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Tags für diese Entscheidung: altersversorgung, entgeltumwandlung, entgeltumwandlungsvereinbarung, versicherung, zillmerung
BGH VIII ZR 302/07
BGH VIII ZR 302/07
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - LG Frankfurt/Main, AG Königstein
a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.
b) Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.
BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 - LG Frankfurt/Main, AG Königstein
BAG 9 AZR 241/08
BAG 9 AZR 241/08
Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - LAG Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
Zur Frage der Verpflichtung eines Arbeitgebers, seinem Arbeitnehmer einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
BAG, Urteil vom 19. Mai 2009 - 9 AZR 241/08 - LAG Berlin-Brandenburg, nichtamtlicher Leitsatz
BFH V R 35/07
BFH V R 35/07
1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.
2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.
BFH, Urteil vom 12.05.2009 - V R 35/07 - Niedersächsisches FG
1. Die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen ist keine "Aufnahme" der Jugendlichen für Erziehungszwecke, Ausbildungszwecke oder Fortbildungszwecke i.S. der in § 4 Nr. 23 UStG geregelten Steuerbefreiung, wenn die Gesamtverantwortung bei den Lehrern verbleibt; die teilweise Übernahme von Betreuungsleistungen reicht insoweit nicht aus.
2. Für die Anerkennung einer anderen Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h und i der Richtlinie 77/388/EWG reichen vertragliche Vereinbarungen zwischen der Einrichtung und einer Schule allein nicht aus.
BFH, Urteil vom 12.05.2009 - V R 35/07 - Niedersächsisches FG
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Tags für diese Entscheidung: ausbildungszweck, erziehungszweck, fortbildungszweck, kanutour, steuerbefreiung
BGH XI ZR 55/08
BGH XI ZR 55/08
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
1. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2. Ein einseitiges Preisänderungsrecht in allgemeinen Geschäftsbedigungen benachteiligt Sparkassenkunden unangemessen, wenn die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält.
3. Gleiches gilt hinsichtlich eines in einer Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts. An seiner vormals anderslautenden Rechtsprechung (BGHZ 97, 212 ff.) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
BGH, Urteil vom 21. April 2009 – XI ZR 55/08 - OLG Nürnberg, LG Nürnberg-Fürth, nichtamtliche Leitsätze
BAG 9 AZR 983/07
BAG 9 AZR 983/07
Zum Anspruch auf Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - LAG Köln, nichtamtlicher Leitsatz
Zum Anspruch auf Vergütung von sog. Überstunden (Überarbeit) und Urlaubsabgeltung.
BAG, Urteil vom 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - LAG Köln, nichtamtlicher Leitsatz
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BAG 10 AZR 281/08
BAG 10 AZR 281/08
1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
2. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).
BAG, Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Landesarbeitsgericht Köln
1. Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.
2. Erklärt ein Arbeitgeber unmissverständlich, dass die bisherige betriebliche Übung einer vorbehaltlosen Weihnachtsgeldzahlung beendet werden und durch eine Leistung ersetzt werden soll, auf die in Zukunft kein Rechtsanspruch mehr besteht, kann nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 nach § 308 Nr. 5 BGB eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme der Zahlung durch den Arbeitnehmer nicht mehr den Verlust des Anspruchs auf das Weihnachtsgeld bewirken (Aufgabe der Rechtsprechung zur gegenläufigen betrieblichen Übung, vgl. BAG 4. Mai 1999 - 10 AZR 290/98 - BAGE 91, 283; 26. März 1997 - 10 AZR 612/96 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 50 = EzA BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 38).
BAG, Urteil vom 18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - Landesarbeitsgericht Köln
BFH VI R 23/07
BFH VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 23/07
BFH VI R 58/06
BFH VI R 58/06
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06
1. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn aus beruflicher Veranlassung in einer Wohnung am Beschäftigungsort ein zweiter (doppelter) Haushalt zum Hausstand des Steuerpflichtigen hinzutritt. Der Haushalt in der Wohnung am Beschäftigungsort ist beruflich veranlasst, wenn ihn der Steuerpflichtige nutzt, um seinen Arbeitsplatz von dort aus erreichen zu können.
2. Eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in einer Wohnung am Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisherigen Beschäftigung weiter nachgehen zu können (Änderung der Rechtsprechung).
3. Es kommt nicht mehr darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort und der Neubegründung des zweiten Haushalts am Beschäftigungsort besteht (Änderung der Rechtsprechung).
BFH, Urteil vom 05.03.2009 - VI R 58/06
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